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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25
Schiedsverfahren

  1. Ein beschleunigtes Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten erleichtern, die von beiden Parteien klar definierte Streitfragen betreffen.
     
  2. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, bedarf ein Schiedsverfahren der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die zu befolgenden Verfahren einigen müssen. Das Einvernehmen über die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens wird allen Mitgliedern rechtzeitig vor dem eigentlichen Beginn der Schiedsgerichtsverhandlung angezeigt.
     
  3. Andere Mitglieder können nur mit Zustimmung der Parteien, die sich auf die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens geeinigt haben, Parteien in einem Schiedsverfahren werden. Die an dem Verfahren beteiligten Parteien stimmen zu, den Schiedsspruch zu befolgen. Die Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuß jedes betroffenen Übereinkommens angezeigt, in dem jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage aufwerfen kann.
     
  4. Die Artikel 21 und 22 dieser Vereinbarung gelten sinngemäß für Schiedssprüche.
     

Artikel 26: [Beschwerden] up

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