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Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

vom 15.04.1994

Inhalt

Praeambel

  1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
  2. Artikel II Meistbegünstigung
  3. Transparenz
  4. Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
  5. Wirtschaftliche Integration
  6. Innerstaatliche Regelung
  7. Anerkennung
  8. Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten
  9. Geschäftspraktiken
  10. Notstandsmaßnahmen
  11. Zahlungen und Übertragungen
  12. Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  13. Öffentliches Beschaffungswesen
  14. Allgemeine Ausnahmen
  15. Subventionen
  16. Marktzugang
  17. Inländerbehandlung
  18. Zusätzliche Verpflichtungen
  19. Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
  20. Listen spezifischer Verpflichtungen
  21. Änderung der Listen
  22. Konsultationen
  23. Streitbeilegung und Durchsetzung
  24. Rat für den Handel mit Dienstleistungen
  25. Technische Zusammenarbeit
  26. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
  27. Entzug von Handelsvorteilen
  28. Begriffsbestimmungen
  29. Anlagen

Die Mitglieder - up up

in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft; in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausweitung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des, Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen; in dem Wunsch, so bald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen, zu gewährleisten; in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen, sowie - angesichts der in einzelnen Ländern bestehenden Unausgewogenheit des Entwicklungsstands ihrer Vorschriften im Dienstleistungsbereich - des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, dieses Recht auszuüben; in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern; unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich -

kommen hiermit wie folgt überein:

Teil 1: Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung. up up

  1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Maßnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen.
  2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Handel mit Dienstleistungen die Erbringung einer Dienstleistung
    1. aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds:
    2. im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
    3. durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
    4. durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds.
  3. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
    1. bedeutet der Begriff Maßnahmen der Mitgliedern Maßnahmen
      1. zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden sowie
      2. nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse. Bei der Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und örtlichen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
    2. schließt der Begriff "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
    3. bedeutet der Begriff in "Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.

weiter: Allgemeine Pflichten und Disziplinen


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