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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 24
Besondere Verfahren im Zusammenhang mit Mitgliedern, die am wenigsten entwickelte Staaten sind

  1. In allen Phasen der Ermittlung der Gründe für eine Streitigkeit und ein Streitbeilegungsverfahren, an denen ein Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, beteiligt ist, wird der speziellen Lage der Mitglieder, die am wenigsten entwickelte Staaten sind, besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang halten sich die Mitglieder gebührend davor zurück, im Rahmen dieser Verfahren Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen ein Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, beteiligt ist. Wird festgestellt, daß ein Zunichtemachen oder eine Schmälerung auf eine Maßnahme zurückgeht, die von einem Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, ergriffen wurde, so halten sich die beschwerdeführenden Parteien bei einem Antrag auf Entschädigung oder auf Genehmigung der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten aufgrund dieser Verfahren gebührend zurück.
     
  2. In Fällen der Streitbeilegung, an denen ein Mitglied, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, beteiligt ist und in denen eine zufriedenstellende Lösung im Verlauf der Konsultationen nicht gefunden wird, bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Antrag des Mitglieds, das ein am wenigsten entwickelter Staat ist, seine guten Dienste, einen Vergleich und seine Vermittlung an mit dem Ziel, den Parteien bei der Beilegung der Streitigkeit zu helfen, bevor die Einsetzung eines Panels beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann sich im Rahmen der oben genannten Hilfe jedes Rates bedienen, den er für zweckdienlich hält.
     

Artikel 25: Schiedsverfahren up

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