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Abschiebehaft in Sachsen Ausstellung und Broschüre

Der §57 AuslG

Das Gesetz verlangt vor der Inhaftierung eine Anhörung durch den Richter. Die Flüchtlinge können sich darauf nicht vorbereiten, da sie weder den Haftantrag noch Informationen über den Ablauf des Verfahrens erhalten. Die Anhörung dauert durchschnittlich 10 Minuten - das ist oft nicht mal genug Zeit, um den Haftbeschluß vollständig zu übersetzen.

Der Haftbeschluß wird auf Antrag der Ausländerbehörde durch ein Amtsgericht erlassen. Die Richter sind damit teilweise überfordert, da normalerweise nur Strafsachen zu ihrem Aufgabengebiet gehören.

 
§57 Ausländergesetz

zu Abs. 1, Satz 1:
Vorbereitungshaft kommt nur selten zur Anwendung.

Hoch zu Abs. 2, Pkt. 1:
Dies betrifft de facto alle Flüchtlinge, die bei oder nach einem (illegalen) Grenzübertritt festgenommen werden.

Hoch zu Abs. 2, Pkt. 4,5:
In den Haftbegründungen finden meist die pauschalen Punkte 4 und 5 Anwendung. Die Formulierungen „in sonstiger Weise“ oder „begründeter Verdacht“ tauchen in vielen Haftbeschlüssen auf und werden nur unzureichend erläutert.

Hoch zu Abs. 2, Satz 2:
Diese Regelung bezieht sich darauf, daß auch ohne Vorliegen der Haftgründe nach Abschluß der Abschiebungsvorbereitungen (Flugticket gekauft, Identität festgestellt, Paß besorgt u.ä.) die Inhaftierung für zwei Wochen möglich ist.

Hoch zu Abs. 2, Satz 3:
Das kommt in der Praxis kaum vor.

Hoch zu Abs. 2, Satz 4:
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, daß eine Abschiebung nicht innerhalb von 3 Monaten möglich ist, weil z.B. das Herkunftsland die Rücknahme verwehrt oder verzögert.

Hoch zu Abs. 3, Satz 1,2:
D.h. Abschiebehaft ist für maximal 18 Monate zulässig. Die Einschränkung „in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert“ findet auch Anwendung bei Weigerung, die eigene Ausreise voranzutreiben und mit den Ausländerbehörden zusammenzuarbeiten.

Hoch zu Abs. 3, Satz 3:
Vorbereitungshaft kann in Sicherungshaft umgewandelt werden, wenn die Ausweisung verfügt wurde.

Die Haftbeschlüsse enthalten neben Satzbausteinen aus dem Computer meist nur wenige Zeilen, die auf das konkrete Schicksal des Betroffenen eingehen. Die Richter übernehmen oft ohne genaue Prüfung die Begründungen der Ausländerbehörden.

Gegen den Haftbeschluß kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. Die meisten Abschiebehäftlinge haben im Gefängnis jedoch keine Möglichkeit, in dieser Zeit den Haftbeschluß zu übersetzen, zu verstehen und ein Beschwerde in deutscher Sprache zu schreiben. Die wenigsten Flüchtlinge können sich einen Anwalt leisten

Tafel 4 Seite 9
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