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Abschiebehaft in Sachsen Ausstellung und Broschüre

Was ist Abschiebehaft?

    Abschiebegefangene sind in die BRD gekommen,
  • weil sie in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt waren, sei es aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen,
  • weil sie vor Krieg oder Bürgerkrieg geflüchtet sind, sich vor einer drohenden Einberufung zum Militär retten wollten oder desertiert sind und harte Strafen zu befürchten hatten,
  • weil sie versucht haben, ihrer Diskriminierung zu entfliehen bzw.
  • weil sie aufgrund von wirtschaftlicher Not und Elend keinen anderen Ausweg sahen, als zu fliehen.
  • Sie dürfen nicht in Deutschland bleiben,
    „Abschiebegefangene sind Menschen, die sich nach Leben sehnen, nach Freiheit, nach Wohlsein und Wohlstand auch, wie wir. Nichts daran ist verwerflich“
    Bischöfin Jepsen

  • weil sie über einen sogenannten „sicheren Drittstaat“ eingereist sind (alle angrenzenden Länder gelten als solche),
  • weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde (was nichts darüber aussagt, ob der betreffende Flüchtling wirklich verfolgt wurde; siehe dazu auch die Seite „Im Labyrinth der §§§“),
  • weil ein Ausweisungsgrund nach §§45 bis 47 AuslG vorliegt (Ausweisungsgründe sind u.a. Obdachlosigkeit, Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Gefährdung der „öffentlichen Gesundheit“, Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, kriminelle Handlungen),
  • weil sie sich hier illegal aufgehalten haben, z.B. weil sie von der Erfolglosigkeit eines Asylantrages ausgegangen sind, bzw.
  • weil sie ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland gearbeitet haben.
  • Sie kommen in Abschiebehaft,

  • weil die Ausländerbehörde davon ausgeht, daß sie sich der Abschiebung entziehen wollen. Sie wecken diesen Verdacht z.B.,
  • weil ihnen, mit der deutschen Gesetzeslage nicht vertraut, geringfügige Fehler unterlaufen sind, wie z.B. ein Umzug, ohne alle Behörden davon zu informieren, oder der Aufenthalt außerhalb des Heimes bzw. des zugewiesenen Landkreises,
  • weil sie aus Angst vor der drohenden Abschiebung untergetaucht sind,
  • weil sie keine Paßpapiere haben oder ihre Identität nicht feststeht, bzw.
  • weil sie sich gegen eine Abschiebung gewehrt haben.
Geschichte der Abschiebehaft
Das gesetzliche Instrumentarium der Abschiebehaft gab es schon im Dritten Reich (Ausländerpolizeiverordnung von 1938) . 1965 wurde die alte Regelung zur Abschiebehaft in den §16 des Ausländergesetzes übernommen. 1992 wurde aus dem §16 der inhaltlich erweiterte §57 Ausländergesetz. So wurden einzelne konkrete Haftgründe eingefügt und die maximale Haftdauer um sechs Monate verlängert.
Obwohl die gesetzlichen Möglichkeiten also schon lange bestanden, wurde bis 1992 Abschiebehaft kaum praktiziert. Jährlich gab es nur wenige Fälle von Abschiebehäftlingen; meist handelte es sich dabei um ausländische Straftäter, die nach Verbüßung der Strafe abgeschoben werden sollten. Bis 1991 gab es in der BRD keine eigenen Abschiebehaftanstalten. Inzwischen gibt es in den meisten Bundesländern eigene Abschiebegefängnisse - oft handelt es sich dabei um ausgediente JVA’s, Kasernen oder Polizeigewahrsame. Die Anzahl der Abschiebehäftlinge schnellte in die Höhe. 1997 wurden ca. 20.000 Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben.

Aktuelle Gesetzesverschärfungen
In den letzten Jahren wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Abschiebehaft bzw. direkt damit zusammenhängender Gesetze mehrmals verschärft. So wurden die Ausweisungstatbestände erweitert. Mit Wirkung vom 1.11.1997 wurde das Ausländergesetz dahingehend geändert, daß ein Asylerstantrag der Abschiebehaft nicht entgegensteht. Bedenkt man, daß darüberhinaus die meisten per Flugzeug ankommenden Flüchtlinge bei einer Asylantragstellung das sogenannte Flughafenverfahren durchlaufen, was eine Internierung auf dem Flughafen bedeutet, wird deutlich, daß immer mehr Flüchtlinge das vermeintliche Paradies BRD nur aus der Perspektive von Gefängnismauern, BGS-Gefangenentransportern und Polizeizellen kennenlernen.

Vollzug der Abschiebehaft
Die meisten Bundesländer haben bislang keine Gesetze oder Bestimmungen zur Durchführung der Abschiebehaft erlassen. Der Vollzug der Abschiebehaft orientiert sich dort an den entsprechenden Paragraphen des Strafvollzuggesetzes - obwohl Abschiebehäftlinge sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben - und unterliegt somit dem Ermessen der einzelnen Anstaltsleiter. Dementsprechend sind die Bedingungen von Land zu Land, von Gefängnis zu Gefängnis sehr unterschiedlich. In Sachsen werden die Abschiebehäftlinge - die eigentlich dem Innenministerium unterstehen - in Amtshilfe durch das Justizministerium in den JVA’s untergebracht.

Tafel 4 Seite 8
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