TITEL VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 134

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Artikel 135

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967.

Artikel 136

(1) Erwägt eine Vertragspartei, mit einem Drittstaat Verhandlungen zu führen, die die Grenzkontrollen betreffen, so unterrichtet sie rechtzeitig die anderen Vertragsparteien.

(2) Vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, gemeinsam solche Übereinkommen zu schliessen, werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragsparteien keine zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über die Erleichterung oder den Abbau der Grenzkontrollen mit Drittstaaten schliessen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr, sofern diese Übereinkommen die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beachten.

Artikel 137

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind mit Ausnahme der in Artikel 60 erwähnten nicht zulässig.

Artikel 138

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa.

Artikel 139

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beider Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Bestimmungen in bezug auf die Einrichtung, die Tätigkeiten und die Befugnisse des Exekutivausschusses finden vom Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung. Die übrigen Bestimmungen finden vom ersten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung.

(3) Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 140

(1) Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt wird in einem Übereinkommen zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien geregelt.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch den beitretenden Staat und jede Vertragspartei. Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 141

(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt diesenVorschlagandieanderenVertragsparteien.AufAntrageinerVer@fagspartel überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.

(2) Die Vertragsparteien legen die Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.

(3) Die Änderungen treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 142

(1) Werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen in Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen geschlossen, so vereinbaren die Vertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder geändert werden müssen.

Die Vertragsparteien berücksichtigen dabei, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens eine weitergehende Zusammenarbeit vorsehen können als die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen.

Die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommen in Widerspruch stehen, werden auf jeden Fall angepasst.

(2) Die Änderungen dieses Übereinkommens, die von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten werden, bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Artikel 141 Absatz 3 findet Anwendung mit der Massgabe, dass die Änderungen nicht vor Inkrafttreten des betreffenden Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Schengen

am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig

in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt ist; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der Französischen Republik

Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Schlussakte

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind.

Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Aussengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuss geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschliessen sind, ohne dass hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne dass sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.

Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuss prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung am besten verwirklicht werden kann.

3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2

Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2 festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichenundverwaltungsrechtlichenMassnahmen,umdieunerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121

In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnisse für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die

  1. unter Nr. 1 aufgeführt sind oder
  2. unter Nr. 2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.

1. Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von:

Castanea
Chrysanthemum
Deridranthema
Dianthus
Gladiolus
Gypsophila
Prunus
Quercus
Rosa
Salix
Syringa
Vitis

2. Frische Früchte von:

Citrus
Cydonia
Malus
Prunus
Pyrus

3. Holz von:

Castanea
Quercus

4. Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus, die jedoch nicht nur aus Torf bestehen.

5. Saatgut

6. Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN- Kode der Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 1987.

GN-Kode Beschreibung

0601 20 30 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte, Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

0601 20 90 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte: andere

0602 30 10 Rhododendron simsil (Azalea indica)

0602 99 51 Freilandpflanzen: Freilandstauden

0602 99 59 Freilandpflanzen: andere

0602 99 91 Zimmerpflanzen: Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten ausgenommen Kakteen

0602 99 99 Zimmerpflanzen; andere

5) Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich

Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.

6) Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132

Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Geschehen zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der Französischen Republik

Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

Protokoll

In Ergänzung der Schlussakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vorn 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug, auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:

1. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.

II. Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Ubereinkommens

1. Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen.

Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland.

Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Demokratischen Republik.

2. Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muss aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, dass sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.

111. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67

Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren. angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.

Geschehen zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der Französischen Republik

Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre:

Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen:

Geschehen zu Schengen

am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig

in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der Französischen Republik

Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande