TITEL VII
Exekutivausschuss

Artikel 131

(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen Exekutivausschuss ein.

(2) Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er aufgrund dieses Übereinkommens ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuss als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses Übereinkommens zu achten.

Artikel 132

(1) Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuss. Die Vertragsparteien sind in dem Exekutivausschuss durch einen für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister vertreten; dieser kann sich soweit erforderlich durch Sachverständige unterstützen lassen, die an den Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(2) Der Exekutivausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig, er legt seine Arbeitsmethode fest; dabei kann ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung vorgesehen werden.

(3) Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die endgültige Entscheidung über einen Beschlussentwurf bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage dieses Entwurfes vertragt werden.

(4) Der Exekutivausschuss ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung der Beschlussfassung oder auf andere Tätigkeiten Arbeitsgruppen einzusetzen, die aus Vertretern der Verwaltungen der Vertragsparteien zusammengesetzt sind.

Artikel 133

Der Exekutivausschuss tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen. Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner aufgaben erforderlich ist.