Wasserstände (juristische Hintergründe)
Auch Entenvieh macht Mist (I)

Teil II

Erste Anklage in Sachen radikal

Im Januar fanden 4 angebliche Mitarbeiter der radikal ihre Anklageschrift im Briefkasten. Wir gehen davon aus, daß der Prozeß in absehbarer Zeit in Koblenz beginnen wird.
Auch bei uns haben nur wenige den rechten Überblick, wo überall Staatsanwaltschaften und Justiz etwas gegen die kriminelle Vereinigung radikal zusammenbrauen. Deshalb werden wir diesen Text damit beginnen, daß wir einen Gang durch den Dschungel der Durchsuchungen und Verfahren schlagen, um etwas Struktur in die verworrene Lage zu bringen.
Im zweiten Teil informieren wir über die erste Anklage, über die konkreten Vorwürfe. Wir gehen auf die Folgen ein, die sich aus den Verfahren und den beabsichtigten Urteilen Ergeben würden.
Im dritten Teil lassen wir den Ankläger selbst sprechen. Er redet - gestützt auf BKA-Auswertungen - über das konspitative Innenleben und die Organisierung der radikal, und mit diesem Bild einer kriminellen Vereinigung werden Wir während des Prozesses konfrontiert werden.
Das folgende ist trockene Kost, was allerdings am Thema liegt.

Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren

Den Durchsuchungen vom 13.6.95 lagen diverse Ermittlungsverfahren und Haftbefehle gegen 7 Leute zugrunde. Sie lauteten auf Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung radikal, Werbung für terroristische Vereinigung und anderes.
Der Ursprung der radikal-Verfahren liegt ja einem Haus in der Eifel, das verwanzt war und monatelang vom LKA Rheinland-Pfalz abgehört wurde. Dabei sollten Erkenntnisse über die Illegalen der RAF rausspringen, indem man Leute bespitzelte, die sie RAF-Umfeld nennen. Statt dessen wollen sie an einem Wochenende im September 1993 das Treffen eines überregionalen radikal-Gremiums belauscht haben. Die abgehörten Gespräche protokollierten sie wortwörtlich auf 700 Seiten.
In den folgenden Monaten ordneten sie 7 Leute diesem Treffen zu. Sie wurden über ein Jahr observiert und belauscht, ihre Kontakte wurden durchgecheckt und dabei weitere Verfahren eingeleitet.
Am 13.6.95 griffen sie zu. Bei den Durchsuchungen wurde Material beschlagnahmt, das sie als internen Schriftverkehr der radikal bezeichnen, und aufgrund dessen sie noch einen Haftbefehl ausstellten, weitere Verfahren einleiteten, sowie am 19.12.95 erneut in 5 Städten durchsuchten. Auch hier wollen sie auf internen Schriftverkehr gestoßen sein. Alle folgenden Durchsuchungen und Verfahren begründeten sie mit Funden vom 13.6. und 19.12.95.
Von den insgesamt 8 mit Haftbefehl gesuchten Leuten tauchten 4 unter, während die 4 anderen für ein halbes Jahr eingelocht wurden. Kurz nach ihrer Entlassung im Dezember 95 gab die Bundesanwartschaft (BAW) ihr Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft (GSA) in Koblenz ab. Im Abschlußbericht der BAW hieß es unter anderem, daß der Anfangsverdacht, die 4 hätten terroristische Vereinigungen unterstützt (also nicht nur für sie geworben) durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigt werden konnte.
Die Koblenzer Verantwortlichen sind: Oberstaatsanwalt Knieling und der Vorsitzende des 2.Strafsenats am Oberlandesgericht (OLG) Dr. Vonnahme.
Die 4 Abgetauchten stellten sich im Laufe des letzten Jahres, wobei einer für knapp drei Monate eingelocht wurde. Ihm und einem anderen wird nicht nur die Mitwirkung an den radikal-Ausgaben 148-152 zwischen September 93 (Lauschangriff in der Eifel) bis zu den Razzien am 13.6.95 angelastet, sondern auch die Nr.153 und. 154, die später erschienen, und an deren Erstellung bzw. Logistik sie sich mit beispielhafter krimineller Energie auch auf der Flucht beteiligt hätten. Gegen einen lief bis kurz vor seiner Rückkehr auch ein Verfahren wegen AIZ, das aber eingestellt wurde.
Auch das Verfahren gegen diese 4 wurde von Hofmann (BAW) abgegeben, diesmal an die Generalstaatsanwaltschaft (GSA) in Düsseldorf. Abgegeben wurde auch das Verfahren gegen eine Frau, gegen die - zwar ohne Haftbefehl - ebenfalls wegen Mitgliedschaft in der radikal ermittelt wird und wegen AIM ermittelt wurde.
(AIZ-Verfahren liefen gegen über ein Dutzend Leute, wovon einige mittlerweile eingestellt sind.)
Verantwortlich für die seit November 96 in Düsseldorf weiter laufenden Ermittlungen ist Oberstaatsanwalt Bien. Inzwischen wurden die Ermittlungsakten den 5 Beschuldigten weitgehend zugestellt, wobei es sich auch hier, wie bei den Koblenzer 4, um einen Berg von um die 100 Akten handelt. Wann Anklage erhoben wird, ist unklar.
Über die Gründe, warum Verfahren mit gleichlautenden Vorwürfen aufgetrennt - und vor verschiedenen OLGs verhandelt werden sollen, läßt sich spekulieren. Die BAW hätte auch nach Celle, Bremen, Hamburg, Berlin oder ein anderes Bundesland abgeben können, da sich die Straftaten in verschiedenen Bundesländern abgespielt haben sollen und entsprechend die jeweiligen OLGs zuständig gemacht werden können.
Auch ohne zu spekulieren läßt sich allerdings feststellen, daß so zweimal die Chance besteht, ein für die BAW genehmes Urteil zu bekommen. Es geht ja darum, eine vermeintliche Redaktion und angebliche Unterstützerinnen pauschal als kriminelle Vereinigung (Par. 129) zu verurteilen, was in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte eine Neuigkeit wäre. Scheitert das womöglich im Prozeß gegen die 4 in Koblenz, gelingt es womöglich in Düsseldorf, zumal ein zweiter Prozeß in der Regel weit weniger Beachtung und damit Öffentlichkeit findet als der erste.
Unabhängig der Koblenzer 4 und Düsseldorfer 5 sitzt die BAW auf diversen anderen radikal-Ermittlungsverfahren. Gegen weitere 9 Leute aus 5 Städten wird ebenfalls wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung radikal, Werbung für terroristische Vereinigungen u.a. ermittelt, was insgesamt also 18 Leuten vorgeworfen wird. Ermittelt wird außerdem gegen mindestens 16 Leute aus 8 Städten wegen Unterstützung der kriminellen Vereinigung radikal. Insgesamt laufen also 34 radikal-Verfahren, von denen wir wissen.
Während ersteren die direkte Zugehörigkeit und Beteiligung an der radikal-Struktur vorgeworfen wird, sollen letztere sie unterstützt haben, indem sie beispielsweise ihre Adresse für Briefkontakte zur Verfügung stellten, die radikal verteilten oder auch nur über ihre Homepage einen Hinweis (Link) darauf legten, wo die radikal im Internet eingesehen werden kann. Wegen diesem Vorwurf wird Angela Marquardt, ehemalige stellvertretende Vorsitzende der PDS, in Berlin angeklagt. Ihr Prozeß wird vermutlich im Juni beginnen.
Was die BAW mit diesen Verfahren anzufangen gedenkt, weiß sie vielleicht selbst noch nicht genau. Tatsache ist, daß Ermittlungen nach den Paragrafen 129 (hier: Bildung und Unterstützung einer kriminellen Vereinigung) und 129a (hier: Werbung für terroristische Vereinigungen) besondere polizeiliche Maßnahmen ermöglichen, wie Abhörmaßnahmen, Observationen oder das Datenzapfen bei anderen Behörden und Versorgungsunternehmen.
Tatsache ist auch, daß solche Verfahren für die Betroffenen mehr oder minder Streß bedeuten, da sie ständig mit Überwachung und Lauscherei rechnen müssen ohne gleichzeitig zu wissen, was ihnen konkret vorgeworfen wird. Wenn die Ermittlungen irgendwann eingestellt werden, also keine Anklage und kein Prozeß folgt, werden sie nie Akteneinsicht erhalten und nie erfahren, aufgrund welcher Behauptungen sie und ihr Umfeld ausgeschnüffelt wurden. Dann wird es heißen, der Verdacht konnte nicht oder nur ungenügend bestätigt werden (oder so ähnlich), aber gewisse Dienste werden ihre während der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse wohl kaum auf den Müll schmeißen.
Möglich ist auch, daß die BAW diese Verfahren am laufen hält bis in Koblenz und/oder Düsseldorf das Urteil gesprochen wurde. Wird die radikal dort als kriminelle Vereinigung denunziert, könnten weitere Mitglieder, Unterstützerinnen und Handverkäufer pauschal abgeurteilt werden. Eine Prozeßlawine ohne Ende wäre möglich. Besonders da Hofmann (BAW) diesen Fall mit bissigem Elan verfolgt und ihn als Sprungbrett für Karrieregelüste zu nutzen versucht.

Die Vorwürfe in der Koblenzer Anklage

Jetzt zur ersten Anklage in Koblenz.
Das folgende ist sicher kein Krimi in Prosa und wird für die meisten, die sich mit dem Mist nicht schon mal rumschlagen mußten, nicht leicht zu verstehen sein. Aber wir bemühen uns. Unseres Erachtens darf die Juristerei in politischen Verfahren nicht vernachlässigt werden (was nicht heißt, daß man alles darauf bauen sollte), und in diese Maschine können über kurz oder lang alle geraten, die Widerstand leisten. Also sollten sich auch alle ein bißchen auskennen.
Wie bereits erwähnt rechnen wir mit Prozeßbeginn ab Sommer. Angeklagt sind Rainer Paddenberg aus Münster, Andreas Eheresmann und Ralf Milbrandt aus Hamburg und Werner Konnerth aus Berlin. Die 4 saßen von Juni bis Dezember 95 im Knast.
Sie sollen folgende kriminelle Handlungen begangen haben:

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Par. 129).

wobei einer der 4 als Rädelsführer eingestuft wird. Das Ziel dieser Organisation bestehe darin, Straftaten zu begehen. Die Straftaten bestehen darin, in verschiedenen radikal-Ausgaben zu eben Straftaten aufgefordert, sie gebilligt und dazu angeleitet, sowie für terroristische Vereinigungen geworben zu haben.
Das will sagen: die radikal ist deshalb eine kriminelle Organisation, weil sie Straftaten begeht, indem sie über Straftaten schreibt, diese dokumentiert, darüber diskutiert. Das Verbrechen besteht darin, Gesetzesbrüche öffentlich zu befürworten und Tips dafür zu geben. Oder nochmal umgangssprachlicher: Wer sagt und schreibt, daß für ihn oder sie das geltende Recht beziehungsweise staatliche Gewaltmonopol nicht bindend ist und gar zu Gesetzesbrüchen aufruft, begeht ein Verbrechen.
Im dritten Teil gehen wir ausführlicher auf ihre Definition dieser kriminellen Vereinigung ein.

Presseinhaltsdelikte

sind Verbrechen, die sich aus dem Inhalt und dessen Veröffentlichung in einer Zeitung ergeben. In Artikel 5 der Verfassung werden Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit zwar garantiert, gleichzeitig aber durch andere Gesetze außer Kraft gesetzt. Beispielsweise durch den Jugendschutz und das Strafgesetzbuch.
Im einzelnen sollen die radikal Nr.148-152 folgende Presseinhaltsdelikte enthalten:

Unterstützung für terroristische Vereinigungen (Par. 129a) in 5 Fallen.

(Dieser Vorwurf steht im Widerspruch zu den Vorgaben der BAW bei der Verfahrensabgabe. Wir gehen davon aus, daß statt Unterstützung nur Werbung für terroristische Vereinigungen verhandelt wird, zumal Staatsanwalt Knieling zu erkennen gab, daß ihm hier eine peinliche Verwechslung der Begriffe unterlaufen ist.)
Inhaltlich geht es um einen Absatz zur niederschmetternden Erkenntnis, daß der Knast-Neubau in Weiterstadt nicht mehr steht. Dadurch soll die RAF propagandistisch gestärkt worden sein. Ebenso gestärkt worden sein sollen die AIZ (zweimal), die Rote Zora und eine RZ durch die Veröffentlichung von Aktionserklärungen.
Es soll allgemeinkundig sein, daß es sich bei diesen Gruppen um terroristische Vereinigungen handelt. Ob das reicht, bzw. ob ein Staatsanwalt darüber entscheiden kann, was Allgemeinkunde zu sein hat, wird im Prozeß geklärt werden müssen. Entscheidender scheint eher, ob eine Gruppe als terroristisch gerichtsbekannt ist, also ob schonmal Leute mit dem 129a verurteilt wurden, wie Gefangene aus der RAF, IRA und PKK.
Die AIZ beispielsweise sind als terroristische Vereinigung nicht gerichtsbekannt, weil noch niemand deswegen verurteilt wurde. Derzeit sitzen zwei Männer, die sie den AIZ zuordnen, im Knast. Nach ihren eigenen Gesetzen brauchen sie aber mindestens drei Leute für eine terroristische Vereinigung, und weil sie das Gesetz auf die Schnelle nicht ändern können, suchen die Büttel derzeit krampfhaft nach einem oder einer Dritten, um ihre Vereinigung AIZ daraus zu basteln.
Scheinbar weiß auch Oberstaatsanwalt Knieling aus Koblenz, daß er mit seinen allgemeinkundigen Vereinigungen auf dünnem Eis wandelt. Die BAW, der Beißverein, hätte gerne auch das KOMITEE und die 'revolutionären Lesbenfrauengruppen und andere revolutionäre Gruppen', (die die Druckerei der neu-rechten ,Junge Freiheit' ab fackel ten) zur terroristischen Vereinigung erklärt, was Knieling scheinbar als zu gewagt verwarf.

Billigung von Straftaten in 19 Fallen (Par. 140)

In allen Fällen geht es um den Abdruck von Aktionserklärungen. Ob kommentiert oder nicht, "aus der Art der Veröffentlichung, insbesondere der Vielzahl dieser Textbeiträge, ergibt sich auch deren friedensstörende Eignung. Es wird die Absicht der Hersteller von 'radikal' deutlich, diese andauernden, schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen als nahezu selbstverständliche Folge gesellschaftskritischer Einstellung zu schildern, ohne über die Opfer und den angerichteten Schaden zu reflektieren."
Es geht um:
Brandanschläge auf Autos der Luxusklasse zur Vertreibung von Yuppies und Drogendealern aus Kiezen und Vierteln,
Brandanschlag der 'Flammenden Herzen' auf ein Kreiswehrersatzamt,
Brandanschläge auf von Faschisten besuchte Jugendclubs,
Sprengstoffanschlag des KOMITEE auf eine Bundeswehrkaserne,
Brandanschlag auf ein Kreisbüro der CDU,
Raub der Abo-Listen der neurechten 'Junge Freiheit',
Anschlag auf eine Sateliten-Empfangsanlage im Widerstand gegen Pornos, Gewalt- und Machokultur auf SAT1 und RTL,
Brandanschlag auf die 'Junge Freiheit'-Druckerei.

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten in 3 Fallen (Par. 111)

Laut Knieling wird in einem Artikel das Fälschen von Sozialversicherungsausweisen schmackhaft gemacht, und in zwei der oben genannten Erklärungen zur Begehung weiterer entsprechender Straftaten bzw. zu militanten Aktionen in Form von Sachbeschädigungen und Körperverletzung aufgerufen.

Anleitung zu Straftaten in 2 Fällen (Par. 130a)

Gemeint sind Anleitungen für das Abfackeln von Autos und zur Herstellung von Oberleitungshaken, die sich im Widerstand gegen die Castor-Transporte nach Gorleben großer Beliebtheit erfreuen.
Für all diese Pressedelikte gelten Verjährungsfristen: spätestens 3 Jahre nach Erscheinen der Zeitung muß der Prozeß mit einem Urteil beendet sein, sonst verjähren alle Werbungen, Billigungen und Anleitungen in der betreffenden Ausgabe.
In Koblenz geht es um die radikal-Ausgaben 148-152. Die Nr.148 (deren angebliche Planung in dem Eifel-Haus belauscht wurde) erschien im November 1993, also verjährten im November 1996 alle in ihr enthaltenen Presseinhaltsdelikte. Die Nr.149 erschien im März und die Nr.150 im Juli 1994. Es ist nicht damit zu rechnen, daß bis Juli 1997 ein Urteil vorliegt, also können auch diese beiden Ausgaben gehakt werden.
Demnach bleiben in diesem Prozeß die Ausgaben 151 (Dezember 94) und 152 (April 1995). Im April 1998 wären auch sie verjährt und mit ihnen alle Presseinhaltsdelikte, also auch der 129a-Vorwurf. Da das Oberlandesgericht aber wegen des 129a zuständig ist, müßte der Prozeß abgebrochen und an das Landgericht Koblenz runtergegeben werden. Dann bliebe nämlich nur noch der 129er, und dafür ist eben das Landgericht zuständig. Es müßte neu angeklagt und ein neuer Prozeß terminiert werden, denn für die Bildung kriminel1er Vereinigungen (129) ist keine Verjährung vorgesehen, auch wenn diese Vereinigungen gar nicht mehr existieren sollten.
In anderen Verfahren, wo den Betreffenden (wie z.T. in Düsseldorf) die Beteiligung an der radikal Nr.153 und 154 vorgeworfen wird, werden die Presseinhaltsdelikte erst im November 1998 bzw. Juni 1999 verjähren.

Steuerhinterziehung in einer Höhe von 16.450 DM

Deutsche Gründlichkeit vergißt nichts. "Die kriminelle Vereinigung und ihre Mitglieder sind als Unternehmen bzw. Unternehmer anzusehen." Als solche hätten sie den Gesamtumsatz von 235.000 DM für 8 radikal-Ausgaben mit einer Auflage von je 5000 Exemplaren nicht dem Finanzamt gemeldet und so Steuern hinterzogen.
Möglicherweise wird sich dieser Vorwurf auf die Frage zuspitzen, was von der Steuer übrigbliebe, wenn Porto-, Fahrt- und andere abschreibungsfähige Kosten abgezogen werden. Darüber kann dann die 'Titanic' berichten...


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kombo(p) | kombo@riffraff.ohz.north.de | 14.07.1997