Aussageverweigerung
Aussageverweigerung (Teil I)

Teil I Aussageverweigerung

(Mit Vorsicht zu genießen)
Die Paragraphen 55 und 52 StPO

§55
Der § 55 beinhaltet: Wer sich durch Aussagen selber belasten würde, hat das Recht, die Aussage vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu verweigern. So einfach diese Möglichkeit aussieht, die Selbstbeshuldigung muß nach den Kriterien der Staatsanwaltshft glaubwürdig belegt werden. Du mußt also Aussagen vorab machen, um dich auf den §55 berufen zu können. Wenn du im gesamten Komplex sowieso ein Ermittlungsverfahren laufen hast, oder wenn es sich aus der befragung ergibt,daß du zu den Beschuldigten zählst, kann es realistisch sein, sich auf den §55 zu berufen. Es ist schon passiert, daß vor einer ZeugInnenbefragung, bei der die ZeugIn die Aussage verweigern wollte, der/die RechtsanwältIn vorschlug, daß sich die ZeugIn auf den §55 berufe, was die ZeugIn in ihrer Entscheidung, die Aussage zu verweigern ins Wanken brachte. RechtsanwältInnen wollen meist auf juristischer Ebene jede taktische Möglichkeit nutzen, wollen sich vielleicht auf Deals einlassen, an die du nie gedacht hättest. Sie berücksichtigen eventuell kein bißchen, was mit anderen Beteiligten im Verfahren passieren könnte. Wenn du vorher darüber mit deiner RechtsanwältIn sprichst, kannst du einschätzen, ob du ihrer oder seiner Unterstützung sicher bist.
Wir wollen hier ein paar Überlegungen und Erfahrungen mit und zum §55 wiedergeben, die in letzter Konsequenz für uns dazu geführt haben, daß wir denken, dieser Paragraph ist bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht sinnvoll zu handhaben:
- Ist es wirklich schlau, sich durch eine vermeintliche 'Betroffenheit' selber zu beschuldigen? Das könnte formal zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen.
- Die letzten Erfahrungen in Frankfurt a.M. haben gezeigt, wie schwer es ist, ohne konkrete Angaben den Paragraphen durchzusetzen. Der sollte auch dort als taktisches Mittel benutzt werden. Das ist dann allerdings mit der Begründung, er würde eben nur taktisch benutzt, abgelehnt worden, die Leute gingen in Beugehaft. Alles hängt immer von der Willkür der vernehmenden StaatsanwältIn oder der ErmittlungsrichterIn ab.
- Bei ZeugInnen im K.O.M.I.T.E.E. Verfahren ist folgendes gelaufen: Es wurde sich auf den §55 berufen mit der Begründung, ein 129a-Verfahren sei unübersichtlich, die Aktenlage nicht bekannt, und es sei deswegen unklar, ob eine ZeugIn sich nicht selber belasten würde. Insbesondere, weil in 129a-Verfahren auch gegen das Umfeld ermittelt würde. Die Reaktion der Bundesanwältin ließ, nachdem die Befragung abgebrochen wurde, fünf Wochen auf sich warten, war aber dann doch die Verhängung von Ordnungsgeld. Vielleicht hat diese Begründung für die Inanspruchnahme des §55 zu dieser Zeitspanne beigetragen. Welche Spielräume wir durch solche juristischen Finessen bei der BAW haben, ist schwer einzuschätzen, Arbeit bedeutet es für die BAW jedenfalls.
Der §§-Dschungel kann aber auch uns zu viel Kopfzerbrechen machen, und am Schluß stehen wir dann doch wieder vor der Frage, ob wir die Aussage verweigern. Deswegen: Je stärker wir uns in unseren Positionen fühlen, desto sicherer können wir die Aussage ohne Begründung verweigern. Jede kleine Mitteilung zum §55 ist ein Stück in ihrem Puzzel. Schöner Eiertanz!

§52
Dieser Abschnitt wurde von FrauenLesben geschrieben und fällt somit hier etwas auf. Es gibt von gemischter Seite keine Auseinandersetzung dazu, deswegen war diese Text sehr nötig.
Eine weitere Möglichkeit, als ZeugIn die Aussage zu verweigern, ist der Gebrauch des Paragraphen 52. Dieser Paragraph erläßt Verlobte, Verheiratete und nahe Verwandte der/des Beschuldigten aus der Pflicht, gegen ihren Ehemann oder Verlobten bzw. gegen seine Ehefrau oder Verlobte, oder aber gegen nahe Verwandte auszusagen.
An sich eine nette Sache. Da denkt sich frau oder denkt sich man: das haben wir doch schnell konstruiert. Ein Ja-Wort ist schnell gesprochen. Schließlich gehört das Verloben zu den wenigen Sachen, die nicht mit einer Urkunde belegt werden braucht und mit keinerlei Nebenrisiken verbunden ist. Ob frau oder man nun tatsächlich verlobt ist, spielt keine große Rolle, solange das Gegenteil nicht beweisbar ist.
Und in der Tat haben in der Vergangenheit bei politischen Verfahren einige auch von diesem Paragraphen Gebrauch gemacht und konnten so der andernfalls vielleicht bevorstehenden ZeugInnenvorladung und Folgen daraus entgehen.
Wir freuen uns über jede und jeden, die/der nicht in den Knast muß und wir finden, daß diese Möglichkeit, da wo es geht, auch genutzt werden sollte.
Aber: manchmal wundern wir uns doch, wie schnell politische Kriterien ausgerechnet an dieser Stelle über Bord geworfen werden zugunsten eines eher "taktischen" Umgangs mit der Justiz, wo doch bei vielen anderen Entscheidungen die Notwendigkeit einer politischen Haltung betont wird und eine entsprechende Konsequenz eingefordert - zumindest aber eine politische Erklärung erwartet wird.
Warum gab es keine öffentliche Diskussion darüber, ob es richtig ist, sich auf diesen Paragraphen und damit auf Strukturen zu berufen, die wir eigentlich ablehnen? Welche Bedeutung hat die Ablehnung der bürgerlichen Kleinfamilie und der Zwangsheterosexualität bei unseren aktuellen Auseinandersetzungen? Wie sehr greift das Ideal der Zweierkiste auch bei uns? Inwieweit geht es uns noch darum, alternative Konzepte von Beziehungen und Lebensgemeinschaften zu erkämpfen und diese auch politisch zu propagieren? Hat sich die (gemischte) Linke mit ihrer Moral selbst ad absurdum geführt? War sie manchmal mehr Sittenwächterin und Bettenpolizei als Motor für Veränderung?
Die Auseinandersetzung über Lebenskonzeptionen und Lebensformen wird - zumindest in gemischten Zusammenhängen - zur Zeit nur wenig geführt. Und so hat das taktische sich Berufen auf eine bürgerliche Lebenskonzeption, nämlich die Ehe, anscheinend keine politische Brisanz. Noch in den 70er und 80er Jahren war dies anders. Familie, Ehe, Sexualität gehörten zu den heiß diskutierten politischen Themen. Die Frage des Kinderkriegens, die Überlegungen zu Beziehungskonzepten waren ebenso wie die Entscheidung, lesbisch oder schwul zu leben, keine Privatsache. Sie waren von politischer Bedeutung und wurden öffentlich ausgetragen.
Heute heißt das Motto: Individualisierung!
Die Frage, ob lesbisch, schwul, bi, hetera(o), die Frage der Hierarchisierung von Beziehungen (erst die Liebesbeziehung, dann die beste Freundin/der beste Freund, dann der Hund,...), das Machen und Gebären von Kindern, sind persönliche Geschichten. Die Forderungen nach Abschaffung der bürgerlichen Kleinfamilie und der ausschließlich heterosexuellen Ehe gehören vielleicht noch zu dem politischen Gedankengut, es handelt sich aber nicht um aktuelle politischen Themen, schon gar nicht um einen Schauplatz autonomer Kämpfe für andere Verhältnisse .
Die Bedeutung der bürgerlichen Ehe, deren Funktion es ist, die Produktion von Kindern zu garantieren und die uneingeschränkte Ausbeutung der Frau als unbezahlte Arbeitskraft und Objekt der sexuellen Befriedigung des Mannes zu sichern, gerät immer mehr in Vergessenheit. Die Familie als Keimzelle des Staatsgefüges ist längst kein Politikum mehr. Die Ehe macht Heterosexualität zur Norm. Auch das wird von der Linken nicht in Frage gestellt.
Und so hat auch keineR mehr Bauchschmerzen, wenn sie/er sich auf den Paragraphen 52 beruft.
Der Gebrauch des Paragrahes 52 und das damit verbundene Beziehen auf eine Institution, die patriarchale und heterosexistische Verhältnisse aufrechterhalten soll, bleibt eine zwielichtige Sache. Ganz in dem Sinne seiner Ideologie, können nur wenige den Paragraph 52 nutzen: es kann sich immer nur eine Person als Verlobte oder Verlobter ausgeben und die Person muß anderen Geschlechts sein. Es kann also keine ganze WG sagen, sie wäre verwandt, verlobt, oder verschwägert, selbst wenn mehrere Personen ein sehr nahes Verhältnis zu der beschuldigten Person haben, näher als zu ihrer oder seiner Familie.
Und: es kann sich keine Lesbe und kein Schwuler auf die Liebesbeziehung zu ihrer Freundin bzw. zu seinem Freund berufen. Die Möglichkeit des Gebrauchs ist und bleibt also ein Privileg von Personen, die eine heterosexuelle Liebesbeziehung haben oder diese vorgeben können. Für eine Frau, die wegen ihrer Freundin oder für einen Mann, der wegen seines Freundes vorgeladen wird, gibt es keine Möglichkeit, sich auf ein eheähnliches Verhältnis zu berufen, da gleichgeschlechtliche Beziehungen in den Gesetzbüchern nicht als familiäre Beziehung akzeptiert werden.
Der Gebrauch des Paragraphen funktioniert nur, wenn Familienverhältnis im bürgerlich-heterosexistischen Sinne nachgeahmt werden.
Gut - wir müssen nicht immer zu jeder Zeit und in jeder Situation 100%ig unsere ganze politische Einstellung zum Ausdruck bringen. Wir können auch t a k t i s c h vorgehen. Das heißt: unser Handeln basiert darauf, verschiedene Gegebenheiten miteinander abzuwägen zugunsten eines bestimmten Zwecks.
Einem taktischen Verhalten geht also eine Entscheidung für diesen bestimmten Zweck voraus. In diesem Fall heißt der Zweck: Schutz der eigenen Person und der, über die ausgesagt werden soll, Schutz vor ZeugInnenvorladung, Schutz vor Knast. Die Voraussetzung, eine solche Entscheidung fällen zu können, ist eine Diskussion. Hat es nun diese Diskussion gegeben oder aber war es einfach die Wahl für den Weg des geringsten Widerstandes?
Wir wollen hier nicht schon wieder mit dem politischen Zeigefinger rumfuchteln und klar finden wir es gut, wenn es welchen gelingt, um Beugehaft drumrum zu kommen. Das, was uns allerdings fehlt, ist die Auseinandersetzung über den Hintergrund und den Inhalt dieses Paragraphen.

Ein "Druckmittel": Kinder

Wir haben ja nun schon viel geschrieben über das Umgehen mit der Aussageverweigerung, deren Konsequenzen, den Ängsten und den Schwierigkeiten damit. Obwohl seit Jahren darüber debattiert wird, wurde immer ein Punkt nur scheu angerissen: was heißt das für Leute die ein oder mehrere Kinder haben?
Eine Auseinandersetzung dazu fehlt in der Linken fast vollständig. Zum einen mag es da dran liegen, daß es eh` weniger aktive Linke mit Kind/er gibt, oder da? die Leute sich mit Kind/ern aus den Strukturen herausgezogen haben.
Aber es gibt immer noch Mütter und Väter die politisch aktiv sind und bleiben wollen. Was die linke Szene gerne übersieht, da wird der Umgang und eine Auseinandersetzung, so wie das sich Verhalten zu Leuten mit Kind/ern ausgespart.
Wir wollen hier nicht herum spekulieren, wo dran das liegt, da kann sich jede/jeder ja mal selber was zu überlegen.
Für die Betroffenen stehen sich zwei Dinge gegenüber. Auf der einen Seite keine Freunde, Genossen und GenossInnen zu verraten und eine Zusammenarbeit mit den Staatsorganen grundsätzlich abzulehnen. Auf der anderen Seite der Gedanke sein/ihr Kind für längere Zeit nicht mehr zu sehen und umsorgen zu können . Nun stellt sich bestimmt die Frage, ob der Preis nicht etwas zu hoch ist.
Spätestens in dieser Situation ist es wichtig das der Freundeskreis und / oder die Gruppe eine offene und ehrliche Umgehensweise mit der / dem Betroffenen und den Kindern findet. Angefangen von den Verlustängsten, bis zur sozialen Betreuung. Das Gefühl und die Sicherheit, dem Kind wird es in der Zeit, wo Mensch in Beugehaft sitzt, an nichts fehlen, ist mit ein wichtiger Faktor um der Aussagenverweigerung stand zuhalten.
Natürlich ist eine ZeugInnenladung für niemanden eine lockere Angelegenheit. Wem fällt es leicht Freunde und Freundinnen für eine längere Zeit zu verlassen, mit einem Kind kommt die emotionale Bindung, Angst, Sorge und Verantwortung hin zu.
Wünschenswert ist es, das sich alle, die im näheren Umfeld sind, sich mit der Situation der Betroffenen auseinandersetzen und eben nicht, wenn der eine oder die andere bei einer ZeugInnenladung ins straucheln kommt, gleich abzuwinken, von wegen: "nu haben sie `n Kind und jetzt ist mit denen auch nix mehr los".
Und wünschenswert ist es auch , das sich dann auch gemeinsam nach außen verhalten wird und es nicht durch lapidares Achselzucken abgetan wird. Das gibt auch eine Stärke und wir sagen Euch ohne diese Freunde und Freundinnen um uns herum ist der Weg zur Aussageverweigerung wesentlich schwerer.

Grundlage dieses Zeitungsartikels sind Texte, die wir im bundesweiten ZeugInnen-Treffen (13.06.1995)erarbeitet haben. Die ausführlichen Diskussionspapiere könnt Ihr demnächst als Broschüre in einschlägigen Buch- und Infoläden erwerben:.

We`ll never give up
"Ergänzungen zur Diskussion um Aussageverweigerung"
August 1996
Broschüre der bundesweiten ZeugInnen-AG im Rahmen der Soli-Gruppen zum 13.06.1995


Aussage verweigert - was erwartet mensch im Knast?

Im Knast ist mensch einer ungeheueren Bürokratisierung der Abläufe ausgesetzt. Und das ist die Form der Konfrontation, auf die man/frau sich wohl oder übel einlassen muß.
Grundsätzlich ist es erstmal so, daß in der Beugehaft laut Strafvollzugsgesetz (StVG) hauptsächlich die Bedingungen wie in der Strafhaft gelten (§§ 3-122 StVG). (Es ist aber auch schon vorgekommen, daß der zuständige Ermittlungsrichter die Haftbedingungen festgelegt hat.)
Ausnahmen regeln die §§ 171-175 StVG, die besondere Rechte für Beugehäftlinge beeinhalten. So unter anderem, daß kein Zwang zur Arbeit besteht, daß eine "Unterbringung" mit anderen Gefangenen nur mit Zustimmung erfolgen kann und daß der Einkauf im Knast (Lebensmittel, Tabak etc.) mit Eigengeld erlaubt ist, d.h. über das persönliche Knastkonto, auf das Geld von außen überwiesen werden darf. Und außerdem darf mensch für diese Vorzugsbehandlung noch zahlen: Unterkunft und Verpflegung 40.-DM/Tag.
Alles im Knast ist genau geregelt, im Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit der "Hausordnung" des jeweiligen Knastes. Doch die Unterschiede von Knast zu Knast können da teilweise sehr groß sein. Beispielsweise bei der Anzahl der Besuche oder 14-täglicher oder wöchentlicher Einkauf.
Das StVG bestimmt Pflichten und Rechte von gefangengehaltenen Menschen. Über die Pflichten wird mensch sicher informiert, wenn auch unzureichend. Mit den Informationen über die Rechte wird dagegen richtig gegeizt bzw. sogar falsch informiert. Andererseits werden permanent im Knastalltag die Rechte von Gefangenen verletzt. Um sich dagegen wehren zu können und Rechte durchsetzen zu können gehört das Wissen um diese.
Es ist wichtig sich auf jeden Fall vorher zu informieren, was im Rahmen von Beugehaft meist auch möglich ist. Und ein paar konkrete Fragen sollten schon vorher gestellt bzw. mit FreundInnen durchgesprochen werden. Z.B. wäre es bei der ärztlichen Eingangsuntersuchung von Vorteil zu wissen, was "sie" genau wollen (Welche Fragen werden gestellt? Welche Untersuchungen werden durchgeführt) und welche Konsequenzen eine, auch teilweise, Weigerung mit sich bringen kann.
Wichtig ist auch, sich vorher zu überlegen, welche Informationen gleich in der ersten Zeit im Knast sind. Hier nur ein Beispiel: Der Einkauf ist nur an einem festgelegten Wochentag möglich, meist auch zu einer bestimmten Uhrzeit, wird dieser versäumt, weil der Einkauf z.B. direkt am Morgen nach der Einlieferung ist, muß mensch sich ausschließlich mit dem Knastfrass zufrieden geben.
Empfehlenswert für die Vorbereitung auf den Knastalltag sind der "Ratgeber für Gefangene" (nicht mehr erhältlich, also rumfragen) und Gespräche mit Leuten, die Knasterfahrung haben.
Zum einen nimmt es ein Stück Unsicherheit, schwarz auf weiß zu sehen, worauf mensch Anspruch hat, zum anderen hilft es, sich in den Auseinandersetzungen, die gerade am Anfang vermehrt zu führen sind, zu behaupten. Und nicht zuletzt verschafft man/frau sich Respekt gegenüber den Bütteln und Wachteln, wenn klar ist, daß mensch sich nicht mit jeden Mist, mit dem sie einen abspeisen
wollen, abfindet.


Inteview mit Gabi und Gaby die Frühjahr '89 in Beugehaft saßen.
...bei mir war es so, daß sich nach einiger Zeit eine Zweiteilung des Tages ergeben hat.
Der Vormittag gehörte mir....und Abend war dem Leben drinnen vorbehalten. ich habe viel mit anderen geredet, mir Ihre Geschichten angehört, geholfen.... .
Esgibt eine besondere Sorte von Knasthumor. Du hast oft einfach auch deinen Spaß gehabt.
Knast erinnert an Fabrik -nur daß du bei Regelverstößen nicht rausfliegst!
Doch wenn du dich erstmal drauf eingestellt hast, drin zu sein holt dich der Knastalltag schnell ein.
Es war ein bißchen wie in der klassischen Kleinfamilie.
aus "Wenn die Sache zu Irre wird, werden die Irren zu Profis"

Anti-Beugehaft-Gruppe Bochum, 7/89


..., der erste Gedanke, das war nur, ich geh' nich in'n Knast, so. ... Naja, du kannst halt abhauen, aber dann hätte ich die Sachen, die ich hier hätte machen wollen, auch nicht machen können.
...
Dann ist nachher der Prozeß gegen M. und ich werde dann aufgerufen, als Zeuge der Anklage, muß das da wiederholen und diene dazu, ihn da fertig zu machen... Das war auch 'ne ekelige Vorstellung, wo ich gedacht hab', das geht nicht.
...
Im Knast ging's mir so, daß ich mich gut versorgt gefühlt hab'. ... es sind schon einige Sachen verschlurt worden, aber im großen und ganzen hab' ich mich schon gut versorgt gefühlt, hab'viel Post gekriegt, um meine Sachen wurd sich gekümmert, was natürlich 'ne Super-Hilfe war.
...
naja schon der Begriff Beugehaft...- ich habe mich halt nicht beugen lassen, das ist auch 'n gutes Gefühl.
...Es ist aber eben auch nicht durchzustehen, ohne die Leute von draußen. ... das geht nicht nur die Person an, die den Zettel da in der Hand hält, sondern viele Leute müssen das in der Zeit zu'nem ganz wichtigen Punkt machen; sich verbindlich bereit erklären, Arbeit zu übernehmen - dann kann das laufen.
Ulf, der 1995 fünf Monate in Beugehaft saß
(zitiert nach kassiber Feb./März 96)


in der jüngsten Geschichte gewühlt

Hannover 1986: §129a-Verfahren wegen versuchten Anschlag gegen "Wirtschaftswunderkinder", bei dem ein Genosse starb.
16 ZeugInnenvorladungen vor BAW, alle ZeugInnen verweigerten die Aussage, Bußgelder von 200 - 300 DM, andere ZeugInnen beriefen sich auf §55 StPO.
Berlin 1987: §129a-Prozeß wegen Plakat zu RAF-Gefangenen ("Operation für Angelika Goder, Freilassung von Günther Sonnenberg und Zusammenlegung").
Drei ZeugInnen verweigerten vor Gericht die Aussage und wurden bis Ende des Prozesses in Beugehaft genommen.
Frankfurt 1987: In dem Ermittlungsverfahren wegen der Schüsse an der Startbahn-West wurden jede Menge Aussagen gemacht. Bei nachfolgenden Vorladungen zur BAW ist der §55 akzeptiert worden. Andere verweigerten die Aussage, was mit Ordnungsgeldern von 400 DM geahndet wurde, außerdem wurden Anträge auf Beugehaft gestellt. Es wurde keine Beugehaft verhängt.
1988: In dem Ermittlungsverfahren wegen RZ/Rote Zora gegen u.a. Ingrid Strobl ergingen im August/September über 20 ZeugInnenvorladungen zur BAW. Fast alle verweigerten die Aussage und wurden mit Ordnungsgeldern (400 DM) belegt. Ansonsten gab es zwei Teilaussagen, bei den restlichen Fragen wurde sich auf §55 berufen.
Im Dezember `88 ergingen zwei ZeugInnenvorladungen, wieder zur BAW. Beide verweigerten die Aussage und wurden mit Ordnungsgeldern belegt. Beim 2.Termin wurden wiederum die Aussagen verweigert, worauf die BAW Beugehaft beantragte.
Weitere Vorladungen führten zu 2 Aussagen und 6 weiteren Beugehaftanträgen.
Beim 3.Termin wurden 6 Teilaussagen (ansonsten Bezugnahme auf §55) gemacht. Eine Zeugin berief sich im Gesamtkomplex auf §55 und wurde in Beugehaft genommen.
Zwei Zeuginnen wurden nach 2 bzw. 7 Wochen nach Haftbeschwerden aus der Beugehaft entlassen, weil auch gegen sie ermittelt wurde.
In diesem Verfahren versuchte die BAW die Diskussion um Aussageverweigerung mittels des §129a StGB zu kriminalisieren.
Memmingen 1988: Im sog. Abtreibungsprozeß gegen einen Frauenarzt wurden 146 rechtskräfttig verurteilte Frauen zu Zeuginnen der Anklage gemacht. Zuerst wurden ihnen schriftlich 100 Fragen vorgelegt, die "Bitte" um Beantwortung wurde mit der Drohung einer gerichtlichen Vorladung bekräftigt. Wegen z.T. lückenhaftausgefüllter Fragebögen wurde etwa die Hälfte der Betroffenen vor Gericht geladen (zuerst die "nichtdeutschen" Frauen).
Trotz zweimaliger Aufforderung erschien eine Frau nicht und wurde zu 500DM verdonnert, verbunden mit der Androhung von Beugehaft.
Anmerkung: Bei der Beschäftigung mit den zurückliegenden "Fällen" ist uns aufgefallen, daß in der Entwicklung der politischen Diskussion um Ausageverweigerung am Anfang oft eine ziemlich konsequente Haltung zur Aussageverweigerung vermittelt wurde, die aber sehr schnell kippte, wenn es richtig zur Sache ging. D.h. Entscheidungen wurden relativiert, wenn am Ende der Entscheidung Ordnungsgeld bzw. Beugehaft stand.


Nix ist umsonst...
Wenn ganz viele auch nur wenig spenden, haben einige doch schon viel, zumindest 'ne finanzielle Absicherung, die auch euch 'nen gewissen Druck nehmen kann
Die Rote Hilfe e.V. hat ein spezielles Konto eingerichtet:
Rote Hilfe e.V. - Stichwort: Beugehaft, Postbank Dortmund, BLZ: 440 100 46, Kto. Nr.: 191 100-462
Für Spenden im Zusammenhang mit den Frankfurter Verfahren wegen Weiterstadt bzw. zu der Fritzlarer Straße gilt folgendes Konto:
E. Bauer - Stichwort: Fritze, Bank für Gemeinwirtschaft, Blz 500 101 11, Kto. Nr.: 355 785 390 1

(Quelle: radikale Zeiten Nr. 6, September 1996)>

zurück zur rubrik zum anfang dieser seite zur nächsten seite


kombo(p) | kombo@riffraff.ohz.north.de | 20.02.1999