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Repression gegen KurdInnen in Deutschland und Europa
Aufgrund der geostrategischen Lage Kurdistans und dem emanzipatorischen Potential der kurdischen Befreiungsbewegung gibt es enge internationale Kooperationen und Absprachen, um die kurdische Bewegung sowohl auf militärischem als auch auf politischem Gebiet auszuschalten. In Europa und speziell in Deutschland geht es vor allem darum, Verbindungen der kurdisch stämmigen Bevölkerung mit der Bewegung in Kurdistan zu unterbinden. ... weiter

»Ich muß mich täglich bei der Stuttgarter Polizei melden«
Gespräch mit Muzaffer Ayata. Über 20 Jahre Gefängnishaft in der Türkei, Folter in Diyarbakir und die anhaltende politische Verfolgung in Deutschland
Muzaffer Ayata ist Gründungsmitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der er bis zu seiner Verhaftung 1980 angehörte. Er war über 20 Jahre lang in türkischen Gefängnissen inhaftiert und wurde mehrfach schwer gefoltert. Nach seiner Freilassung im Jahr 2000 war er Berater der später ebenfalls verbotenen kurdischen Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) sowie zeitweilig deren offizieller Vertreter in Deutschland. ... weiter


Repression gegen KurdInnen in Deutschland und Europa

Aufgrund der geostrategischen Lage Kurdistans und dem emanzipatorischen Potential der kurdischen Befreiungsbewegung gibt es enge internationale Kooperationen und Absprachen, um die kurdische Bewegung sowohl auf militärischem als auch auf politischem Gebiet auszuschalten. In Europa und speziell in Deutschland geht es vor allem darum, Verbindungen der kurdisch stämmigen Bevölkerung mit der Bewegung in Kurdistan zu unterbinden. Im Einzelnen stehen bei der Verfolgung folgende Ziele im Vordergrund:

• Unterbindung politischer Einflussnahme kurdischer Exilstrukturen in den europäischen Ländern durch Kriminalisierung und Stigmatisierung der kurdischen Bewegung als "terroristische Organisation"

• Einschränkung der Handlungs- und Bewegungsfreiheit kurdischer PolitikerInnen durch Repression und Vollzug der von der Türkei ausgestellten internationalen Haftbefehle

• Abschreckung kurdisch stämmiger Menschen an politischer Teilhabe in Vereinen und Organisationen durch straf- und ausländerrechtliche Sanktionen

• Kriminalisierung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie Demonstrationen und Kundgebungen

• Unterbindung finanzieller Zuwendungen an die kurdische Bewegung in Kurdistan von Europa aus durch strafrechtliche Maßnahmen

• Verhinderung freier Informationen über die Situation in Kurdistan und der entsprechenden Bewusstseinsbildung bei den kurdisch stämmigen Menschen in Europa durch Repression gegen kurdische Medien

• Verhinderung einer objektiven Berichterstattung in den europäischen Medien und der Entwicklung von Solidarität in der europäischen Bevölkerung durch Stigmatisierung der kurdischen Bewegung als "terroristische Vereinigung"

• psychologische Kriegsführung gegen die Bevölkerung in Kurdistan, um ihr die Aussichtslosigkeit einer Lösung vor Augen zu führen, solange sie an der PKK als politischer Vertretung festhält

Den allgemeinen Rahmen für die Kriminalisierung bildet die EU-einheitliche Liste terroristischer Organisationen, in welche 2004 die PKK und so genannte Nachfolgeorganisationen aufgenommen wurden. Speziell in Deutschland gilt seit 1993 das vom damaligen Innenminister verhängte PKK-Verbot als Grundlage zur Kriminalisierung auf vereinsrechtlicher Ebene. In Deutschland umfassen die Sanktionen gegen politisch aktive Menschen kurdischer Herkunft sowohl strafrechtliche als auch ausländerrechtliche Maßnahmen:

1. Strafrechtliche Maßnahmen:

§129 StrGB:
In verantwortlicher Position politisch arbeitende KurdInnen werden in Deutschland unter dem Vorwurf der "Bildung einer kriminellen Vereinigung (§129)" verfolgt. In der Regel lautet der Vorwurf, als sogenannte "Gebietsverantwortliche der PKK" tätig gewesen zu sein. Ohne dass individuelle Straftaten nachgewiesen werden, erfolgen in der Regel Verurteilungen zu zweieinhalb bis vier Jahren Gefängnis. Diese Verurteilungen treffen umso härter, als dass viele der davon Betroffenen schon in der Türkei zum Teil über zwanzig Jahre in Haft verbracht hatten, bevor sie in Deutschland Asyl bekamen. In jüngerer Zeit erfolgen zunehmend auch Anklagen nach §129 für das einfache Einsammeln von Spendengeldern.

§20 Vereinsgesetz:
Der §20 Vereinsgesetz bildet die Grundlage für die meisten Strafverfahren gegen die kurdische Bewegung in Deutschland. Der Vorwurf beinhaltet gegen das in Deutschland seit 1993 bestehende politische Betätigungsverbot der PKK und sogenannter Nachfolgeorganisationen verstoßen zu haben. Kriminalisiert werden vor allem Solidaritätsbezeugungen der kurdisch stämmigen Bevölkerung in Form von Fahnen, Transparenten und Parolen auf öffentlichen Demonstrationen und Kundgebungen. Der Artikel dient auch zur Begründung der regelmäßigen Razzien in kurdischen Vereinen und Privatwohnungen, die von der Polizei mit großer Brutalität und unter bewusster Zerstörung des Inventars durchgeführt werden.

Internationale Haftbefehle:
Es ist gängige Praxis des türkischen Staates, gegen politisch missliebige kurdische AktivistInnen im Exil internationale Haftbefehle auszustellen. Die Vorwürfe lauten meist pauschal auf Beteiligung an terroristischen Aktivitäten und sind nach Überprüfung durch europäische Gerichte oft substanzlos. Da aber eine inhaltliche Überprüfung der Haftbefehle erst nach der Festnahme erfolgt, werden kurdische Politikerinnen erst einmal über Wochen in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft gehalten. Damit einher geht die entsprechende Stigmatisierung und die Angst der Betroffenen, doch an die Türkei ausgeliefert zu werden. Bezeichnend ist hier der Fall des jetzigen Kongra Gel Vorsitzenden Dr. Remizi Kartal, der 2005 in Deutschland aufgrund eines internationalen Haftbefehls mehrere Wochen im Gefängnis saß und letztes Jahr wiederum erneut in Spanien wegen derselben Vorwürfe festgenommen wurde.

2. Ausländerrechtliche Maßnahmen:

Asylwiderruf
In den letzten Jahren wird kurdischen AktivistInnen in zunehmenden Maße in Widerrufsverfahren die Asylwürdigkeit aberkannt wegen angeblicher Teilnahme an terroristischen Aktivitäten. Bezeichnerderweise werden hier oft genau die Gründe genannt, die in den ursprünglichen Verfahren zur Anerkennung des Asylstatus geführt hatten. Für die Betroffenen, die oft durch lange Haftstrafen und Folter in der Türkei traumatisiert sind, bedeutet dies, sich nun erneut mit der Gefahr einer Abschiebung konfrontiert zu sehen.

Einbürgerung:
Viele der in Deutschland lebenden kurdisch stämmigen Menschen sind hier aufgewachsen und erfüllen den Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Eine Einbürgerung kann von den deutschen Behörden allerdings abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller extremistische Bestrebungen unterstellt werden. Dieser Passus wird bei KurdInnen extrem weit ausgelegt. Schon der öftere Besuch kurdischer Vereine und die Teilnahme an legalen Demonstrationen werden regelmäßig von den Behörden als Gründe angeführt, eine Einbürgerung zu verweigern. Die gängige Praxis zielt klar darauf hin, durch das Grundgesetz geschützte Rechte auf politische Betätigung durch das Ausländerrecht auszuhebeln und politisches Wohlverhalten zu erzwingen.

Bespitzelung:
Der unsichere Aufenthaltsstatus der kurdischen MigrantInnen dient dem Verfassungsschutz als Einfallstor, um innerhalb der kurdischen Bevölkerung Spitzel anzuwerben. Durch Drohungen und Lockungen werden Menschen in einen Konflikt des Verrats geführt, aus dem sich in der Vergangenheit einige nur durch Selbstmord befreien konnten.

3. Kurdische Medien:

Ein besonderer Dorn im Auge der Türkei, aber auch der EU und der USA sind die kurdischen Medien, die in Europa betrieben werden. Während die EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei Druck macht, dort mehr Medienfreiheit zu gewähren, werden die bestehenden kurdischen Einrichtungen in Europa kontinuierlich mit Repression überzogen. Gegen die vor allem in Deutschland verbreitete kurdische Zeitung "Özgür Politica" wurde 2005 von dem damaligen Innenminister Schily ein Verbot verhängt. Auch gegen den kurdischen TV-Sender "Roj TV", der aus Brüssel sendet und sich in Kurdistan und Europa eines Millionenpublikums erfreut, wurde 2009 in Deutschland ein Betätigungsverbot ausgesprochen. Auch wenn die Betätigungsverbote sowohl gegen "Özgür Politica" als auch gegen "Roj Tv" nach einigen Monaten von deutschen Gerichten wieder aufgehoben wurden, wird durch die unterbrochene Kontinuität und den materiellen Schaden die Arbeit der entsprechenden Medien erheblich erschwert. Den letzten Höhepunkt bildete im März 2010 die Stürmung des Brüsseler Studios von "Roj Tv" durch Sondereinheiten der belgischen Polizei, bei dem durch bewusste Verwüstung der Sendeeinrichtungen ein Schaden von 1.200.000 € angerichtet wurde.

Zusammenfassung:

Die im obigen Text in trockenen Paragraphen aufgelisteten Zusammenhänge bestimmen für viele kurdisch stämmige Menschen in Deutschland den Alltag. Ihre Identität aus der Erfahrung und Erinnerung brutaler Unterdrückung in der Türkei, Haft und Folter sowie verlorener Angehöriger hat in Deutschland keinen Platz. Mit der kalten Präzision des "demokratischen Rechtstaats" wird alles beiseite geräumt und zerschlagen, was den außenpolitischen Interessen Deutschlands und der EU entgegensteht.
Wenn man zurückschaut auf die jetzt schon siebzehnjährige Geschichte des PKK-Verbots in Deutschland, haben die Herrschenden weitgehendst Erfolg gehabt. Viele KurdInnen halten sich von politischen Aktivitäten fern, um ihren als MigrantInnenen schwer erreichten Status in Deutschland nicht zu gefährden. Wenn schon mal einen Zeitungsartikel über die Situation in Kurdistan berichtet, dann immer mit dem Hinweis am Ende, dass die PKK von der EU auf der Liste terroristischer Organisationen geführt wird.
Positiv bleibt zu vermerken, dass sich seit einigen Jahren in der deutschen Linken wieder verstärkt Interesse und Solidarität in Bezug auf die kurdische Befreiungsbewegung entwickelt. Ein Hauptziel muss es sein, die Repression gegen politisch aktive KurdInnen in Deutschland zu beenden.

Nähere Informationen: http://www.nadir.org/nadir/initiativ/azadi/


»Ich muß mich täglich bei der Stuttgarter Polizei melden«

Gespräch mit Muzaffer Ayata. Über 20 Jahre Gefängnishaft in der Türkei, Folter in Diyarbakir und die anhaltende politische Verfolgung in Deutschland

Interview: Alexander Bahar

Muzaffer Ayata ist Gründungsmitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der er bis zu seiner Verhaftung 1980 angehörte. Er war über 20 Jahre lang in türkischen Gefängnissen inhaftiert und wurde mehrfach schwer gefoltert. Nach seiner Freilassung im Jahr 2000 war er Berater der später ebenfalls verbotenen kurdischen Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) sowie zeitweilig deren offizieller Vertreter in Deutschland.

Aus Sicht der türkischen Behörden haben Sie in Ihrer Funktion als Vertreter der HADEP von Deutschland aus »terroristische« Operationen der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) der Türkei organisiert. Was sagen Sie dazu?
Das ist völliger Unsinn. All diese Anschuldigungen basieren auf Geschehnissen aus der Zeit vor 1980. Leider haben die deutschen Behörden diese Vorwürfe aus der Türkei, die nahezu alle vom türkischen Geheimdienst oder der türkischen Polizei stammen, so gut wie ungeprüft übernommen.

Aus Ihrer Nähe zur PKK haben Sie aber nie ein Hehl gemacht?
Das ist richtig. Ich habe in allen Gerichtsverfahren in der Türkei meine frühere PKK-Mitgliedschaft offen verteidigt. Nachdem ich im Jahr 2000 aus der türkischen Haft entlassen wurde, habe ich mich politisch aber ausschließlich auf legaler Ebene betätigt. Zuerst innerhalb der HADEP, als diese dann verboten wurde, innerhalb der Nachfolgepartei DEHAP. Wie Ihren Lesern sicher bekannt ist, wurde auch diese in der Zwischenzeit verboten, genauso wie alle anderen demokratischen kurdischen Parteien, die danach gegründet wurden.

Sie gehörten zum engeren Kreis des 1999 entführten und seither auf der Insel Imrali in Isolationshaft gehaltenen PKK-Führers Abdullah Öcalan. Wie sind Sie zur PKK gestoßen?
Ich wurde 1956 in einem Dorf in der Nähe von Siverek in der Provinz Urfa im Südosten der Türkei geboren. In der Schule wurden die Existenz des kurdischen Volkes, seine Sprache und Geschichte geleugnet, und es war auch verboten, darüber zu sprechen. Als ich etwa 16 Jahre alt war, fing ich damit an, Bücher über die Kultur und die Geschichte unseres Volkes zu lesen. Durch Kontakte zu Vertretern der revolutionären Linken in der Türkei wurde ich mir zum ersten Mal meiner Identität als Kurde bewußt. In den frühen 1970er Jahren tauchten die ersten studentischen Bewegungen auf. Allerdings gab es zu dieser Zeit noch keine kurdische Organisation. In der zweiten Hälfte der 1970er Jahre entstanden dann einige dezidiert linke kurdische Gruppierungen. All diese Gruppierungen waren sich in ihren Grundzügen ähnlich, alle hatten sie die Idee, es müsse auch auf politischer Ebene eine Vertretung der Kurden geben. Eine herausragende Stellung nahm von Anfang an die Bewegung von Abdullah Öcalan ein. Sie konnte sich auch als einzige etablieren. Als Biologiestudent in Ankara habe ich 1976 beschlossen, dieser Organisation beizutreten. Sie wurden damals als »Revolutionäre Kurdistans« bezeichnet. 1978 habe ich aus diesem Grund auch mein Studium abgebrochen, bin zurück in meine Heimat und habe in Urfa zusammen mit anderen am 27. November 1978 die PKK gegründet. Offiziell wurde die Gründung allerdings erst im Juli 1979 vollzogen.

Und wie kam es dann zu Ihrer Verhaftung? Gab es denn zu jener Zeit schon militärische Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischem Militär?
Als ich im März 1980 verhaftet wurde, war es noch zu keinen militärischen Auseinandersetzungen gekommen. Allerdings hatten die Behörden nach dem Massaker von Maras am 22. Dezember 1978, bei dem über 1000 kurdisch-alevitische Zivilisten getötet worden waren, den Ausnahmezustand erklärt. Es gab einen Haftbefehl gegen mich, mein Haus wurde durchsucht, und ich wurde festgenommen. Infolge des militärischen Ausnahmezustands hatte der Staat Sondereinheiten gebildet. Das waren Polizisten, die man eigens für Folterverhöre ausgebildet hatte. Eine dieser Sondereinheiten des Innenministeriums kam damals nach Urfa und hat uns über 15 Tage lang verhört und gefoltert. Die Verhöre verliefen extrem brutal. Wir wurden mittels Elektroschocks – auch an den Genitalien – gefoltert, mit den Füßen oder mit zusammengebundenen Händen an der Decke aufgehängt usw. Man hat uns tagelang nichts zu essen und zu trinken gegeben, hat uns nicht schlafen lassen. Um es kurz zu machen: Man hat uns auf die verschiedenste Art gefoltert, um uns auszuquetschen, Informationen, Namen aus uns herauszupressen. Dabei wurde zwischen Männern, Frauen und Kindern kein Unterschied gemacht. Einige von uns sind infolge der Folterungen gestorben.

Nach der Verhängung des Ausnahmezustands hatte das Militär eigene Gerichte gebildet, die unabhängig von jeder politischen Kontrolle agierten und in denen das Militär nach seinen eigenen Regeln urteilte. Von einem solchen Militärgericht wurde ich wie viele andere im Mai 1983 zum Tode verurteilt. Zunächst wurde das Urteil damit begründet, wir hätten versucht, das Territorium des türkischen Staats aufzuteilen und einen eigenen Staat zu gründen. Zu diesem Zweck hätten wir eine politische Partei ins Leben gerufen und uns politisch betätigt. Das ganze Verfahren beruhte auf dem damaligen Paragraphen 125 des türkischen Strafgesetzes über die Unantastbarkeit des türkischen Staates, das von März 1981 bis Mai 1983 Bestand hatte. Im Mai 1983 wurden etwa 500 Personen aufgrund dieses Paragraphen verurteilt. Dieses Gesetz hatte das Militär damals speziell geschaffen, um gegen politische Aktivisten vorzugehen. Wer aufgrund dieses Paragraphen verurteilt wurde, erhielt in der Regel die Todesstrafe. Die Verhängung der Todesstrafe mußte allerdings zunächst vom türkischen Parlament abgesegnet werden. Jahrelang hat man das hinausgezögert. 1996 stimmte dann das Parlament der Verhängung der Todesstrafe gegen mich zu. Noch im selben Jahr jedoch wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach alle Todesurteile in 40jährige Haftstrafen umzuwandeln seien. Die Zahl der politischen Häftlinge war damals so stark angewachsen, daß deren massenhafte Hinrichtung dem türkischen Staat nicht mehr opportun erschien.

Was haben Sie persönlich in Ihrer Zeit als politischer Gefangener in der Türkei erlebt?
Ich selbst war von 1980 bis 1987 im Gefängnis von Diyarbakir inhaftiert, anschließend ein Jahr lang in Eskishehir, ein Jahr in Amasya, mehr als vier Jahre in Antep und etwa sechseinhalb Jahre bis zu meiner Entlassung in Bursa. Das Gefängnis in Diyarbakir war eines der schlimmsten Foltergefängnisse weltweit. Gefoltert wurde dort zunächst bis 1984. Vor allem vor dem Hintergrund des Ausnahmezustands durften die Beamten und Soldaten dort nach Gutdünken foltern. Nach Beendigung des militärischen Ausnahmezustands haben die Folterungen nachgelassen, zwar gab es auch danach vereinzelt immer wieder Fälle von Folter, aber nicht in dem Ausmaß wie zuvor. Zwischen 1980/81 und 1984 sind dort 33 Menschen umgekommen. Einige davon haben Selbstmord begangen, weil sie es nicht mehr aushielten. Andere wiederum wurden mittels Folter und Schlägen vom Wachpersonal umgebracht. Einen weiteren Höhepunkt erreichten die Folterungen und Mißhandlungen im Jahr 1996. Mit Billigung der Staatsanwaltschaft haben Polizei und Militär das Gefängnis angegriffen und dort eine Art Willkürregime errichtet.

Was waren das für Foltermethoden?
Eine bei den türkischen Beamten beliebte Methode ist als »palästinensische Schaukel« benannt. Man bindet die Hände des Gefangenen hinter dem Rücken fest und hängt ihn dann mit zusammengebundenen Händen an der Decke auf. Wenn man nicht aufpaßt und sich falsch bewegt, kann man daran sterben. Eine weitere Methode bestand darin, einen an den Oberarmen aufzuhängen.

Daß wir die Gefängnishaft, vor allem die Zeit in Diyarbakir überlebt haben, grenzt an ein Wunder. Sehr viele Menschen, die dort inhaftiert waren, litten danach an schweren psychischen und physischen Problemen, viele leiden bis heute an den Folgen. Bei mir hat das dazu geführt, daß ich mit 25 fast alle Zähne verloren habe. Vergeßlichkeit, hormonelle Störungen, Störungen des Gleichgewichtssinnes sowie Probleme mit dem Verdauungsapparat und mit den Nieren sind geblieben. Auch meine Konzentrationsfähigkeit sowie allgemein meine geistige Leistungsfähigkeit haben infolge dieser Erlebnisse stark nachgelassen. Mein Immunsystem wurde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Ich bin insgesamt viel empfindlicher und anfälliger gegenüber Infektionskrankheiten. Was mich bis heute auf den Beinen hält, was uns allen geholfen hat zu überleben, das ist unsere Überzeugung von der Richtigkeit der Sache, für die wir uns eingesetzt und für die wir gekämpft haben.

Wie ist Ihr Leben nach der Entlassung verlaufen?
Nachdem ich 2000 auf Bewährung aus dem Gefängnis kam, habe ich Kontakt mit der damaligen legalen kurdischen Partei HADEP aufgenommen. Da mir der türkische Staat verboten hat, mich politisch zu betätigen, habe ich mich allerdings nicht offiziell engagiert. Ich fungierte lediglich als Berater. Obwohl ich 20 Jahre meiner Strafe abgesessen hatte, war es mir aufgrund dieses Politikverbots nicht möglich, eine offizielle Position einzunehmen. Auf den Rat meiner Anwälte hin habe ich mich dann entschlossen, die Türkei zu verlassen und nach Europa, konkret nach Deutschland zu gehen. Ich bin dann auch ganz legal Anfang Januar 2002 mit meinem Reisepaß eingereist.

Wie wurden Sie vom deutschen Staat empfangen?
In den ersten Monaten des Jahres 2002 habe ich mich zusammen mit einigen Kollegen schriftlich an das Außenministerium gewandt und einen Antrag gestellt, in Deutschland eine offizielle Vertretung der HADEP zu eröffnen. Das Ministe­rium reagierte zunächst positiv. Doch die Bearbeitung unseres Antrags zog sich in die Länge. In dieser Zeit ist mein Visum abgelaufen. Bei einer allgemeinen Polizeikontrolle wurde ich zunächst in Gewahrsam genommen. Um nicht sofort in die Türkei abgeschoben zu werden, blieb mir keine andere Wahl, als einen Asylantrag zu stellen. Es hat dann etwa sieben bis acht Monate gedauert, bis mein Antrag beantwortet wurde. In dieser Zeit hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Informationen bei den türkischen Behörden eingeholt. Aufgrund dieser Informationen kam es zu dem Schluß, ich sei immer noch für die PKK aktiv. Mit dieser Begründung wurde mein Asylantrag schließlich abgelehnt. Ich habe dann über meine Anwälte gegen diese Entscheidung geklagt. Das Gericht hat sich jedoch auf den BAMF-Beschluß berufen und nochmals bestätigt, daß mir kein politisches Asyl gewährt werden kann. Dennoch kam man zu dem Schluß, daß eine Auslieferung an die Türkei für mich zu gefährlich wäre, weil ich ja »erst« 20 Jahre meiner Strafe abgesessen hätte und außerdem der türkische Geheimdienst über meine Aktivitäten unterrichtet sei. Man hat mich deshalb zunächst einmal nicht ausgewiesen. Das war am 21. März 2005.

Eine schizophrene Entscheidung …
Diese paradoxe Entscheidung ist typisch für den Umgang der deutschen Behörden mit uns Kurden. Das einzige, worauf man sich bei diesen Entscheidungen stützt, sind die Berichte und die Dokumente, die von den türkischen Behörden – Polizei und Geheimdiensten – übermittelt werden. Was wir selbst und unsere Verteidiger sagen, ist nicht von Bedeutung. Das ist nicht nur bei mir so, das ist das Standardverfahren bei allen kurdischen Politikern und politisch Aktiven. Uns wird kein Verfahren nach rechtsstaatlichen, demokratischen Standards gewährt. Ich bin mir sicher, daß das an den geheimen Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei liegt. Der Vorwurf, ich sei illegal aktiv, kann schon von daher nicht der Wahrheit entsprechen, daß ich als bekannte politische Persönlichkeit gar nicht die Möglichkeiten habe, mich illegal zu betätigen. Alles, was ich mache, ist öffentlich und bewegt sich im legalen Rahmen. Was mir vorgeworfen wird, sind auch keine konkreten Taten, es ist vielmehr meine Vergangenheit. All diese Vorwürfe basieren ausschließlich auf den Unterlagen des türkischen Geheimdienstes.

Noch einmal: Was genau wirft man Ihnen vor?
Man wirft mir ganz allgemein die Unterstützung der PKK vor. Meine Festnahme im August 2006 in Deutschland und meine Verurteilung zu einer Haftstrafe von schließlich drei Jahren und zwei Monaten durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wurde einzig und allein mit meinen Aktivitäten im Zeitraum 2005/2006 begründet. Man hat mir vorgeworfen, in diesem Zeitraum in Süddeutschland als illegaler Leiter für die PKK gearbeitet und sie in diesem Raum organisiert zu haben – ohne konkrete Beweise. Das war die ganze Begründung für eine über drei Jahre währende Gefängnishaft, aus der ich erst im Oktober 2009 entlassen wurde.

Alle Anschuldigungen basieren letztlich auf den Vorwürfen des türkischen Staates. Das zeigt, daß der deutsche Staat als Handlanger der Türkei agiert, um die kurdische Freiheitsbewegung zu illegalisieren und in ihren politischen Aktivitäten zu blockieren. Ich bin mir sicher, daß die USA hier ihre Finger mit im Spiel haben. Kurz bevor ich 2006 in Süddeutschland festgenommen wurde, hatte es beispielsweise ein Gespräch zwischen Vertretern der USA und Deutschlands gegeben. Mir ist auch bekannt, daß es Abkommen zwischen allen NATO-Ländern hinsichtlich des Umgangs mit der PKK gibt. Bis vor einigen Jahren betraf das fast ausschließlich Deutschland als den Staat, der am intensivsten gegen kurdische Politiker und Aktivisten vorgegangen ist. Das liegt nicht zuletzt daran, daß hier in Deutschland die meisten Kurden in Europa außerhalb Kurdistans leben. Durch den Druck der USA haben in den letzten Jahren auch die anderen europäischen Länder immer stärker damit begonnen, gegen kurdische Einrichtungen und Vereine vorzugehen.

Wie verhält sich die Regierung Barack Obamas in der Kurden-Frage?
Der Druck von seiten der USA hat zugenommen, als George W. Bush sich 2007 mit dem türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan getroffen und die PKK öffentlich als den gemeinsamen Feind bezeichnet hat. Das wurde seinerzeit von den Medien entsprechend breitgetreten. Präsident Barack Obama macht nun nichts anderes, als diese Politik fortzuführen. Das wurde noch verstärkt durch Abkommen zwischen der Türkei und der USA etwa hinsichtlich der militärischen Unterstützung für den Krieg der USA in Afghanistan, wo die Türkei eng kooperiert.

Wie ist der aktuelle Stand in Ihrem Verfahren?
Drei Tage nach meiner Verhaftung in Deutschland hatte die Staatsanwalt von Diyarbakir Haftbefehl gegen mich erlassen. Darin wurde mir nur ganz allgemein vorgeworfen, ich würde von Deutschland aus die illegalen Aktivitäten der PKK in der Türkei organisieren. Damit verbunden war die Androhung einer lebenslänglichen Haftstrafe und die Forderung, mich an die Türkei auszuliefern. Obwohl die Staatsanwaltschaft von Diyarbakir dafür keinerlei Beweise vorlegen konnte, hat die Staatsanwaltschaft am OLG Frankfurt am Main diese Vorwürfe nahezu vollständig übernommen. Das Gericht hat daraufhin im Jahr 2008 entschieden, ich solle an die Türkei ausgeliefert werden. Gegen diesen Ausweisungsbeschluß habe ich über meine Anwälte Widerspruch eingelegt. Nachdem die türkische Staatsanwaltschaft auch nach sechs Monaten noch keine Beweise gegen mich vorlegen konnte, hat das OLG meinen Widerspruch akzeptiert. Damit wurde meine Abschiebung erst einmal gestoppt. Trotzdem ist mein Aufenthalt hier stark gefährdet. Ich habe Residenz- und Meldepflicht. Das bedeutet, daß ich das Stadtgebiet von Stuttgart nicht verlassen darf und mich täglich um eine bestimmte Uhrzeit persönlich bei der Polizeibehörde einfinden muß, um zu beweisen, daß ich auch tatsächlich hier bin.

Während meiner Haft in Deutschland hatte das Land Baden-Württemberg zunächst dem Ausweisungsbeschluß des Frankfurter OLG zugestimmt. Bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart richtete mein Anwalt an den Richter die Frage: »Warum hat man meinen Mandanten zu einer mehr als dreijährigen Haftstrafe verurteilt?« Der Richter mußte dann bestätigen, daß in allen ihm bekannten Fällen, auch wenn es um höhere PKK-Kader ging, keiner eine Haftstrafe von mehr als drei Jahre erhalten habe. Er kommentierte das dann sinngemäß mit den Worten, in meinem Fall habe man dieses Strafmaß wohl deshalb überschritten, um meine Ausweisung aus Deutschland zu erleichtern. Jemanden, der eine über dreijährige Haftstrafe erhält, kann man nämlich juristisch gesehen leichter ausweisen. Obwohl er mit der Situation in Kurdistan und dem Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber der PKK durchaus vertraut sei, müsse er, so fügte der Richter hinzu, dem Entschluß, mich auszuweisen, leider zustimmen, selbst vor dem Hintergrund, daß mir in der Türkei weitere 20 Jahre Haftstrafe drohten.

In seinem Urteil vom Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart zwar betont, daß sich die Gesetzeslage in der Türkei in den letzten Jahren allgemein verbessert hat, zugleich mußte es jedoch einräumen, daß sich die türkischen Behörden häufig nicht an diese Gesetze halten. Trotzdem hat das Gericht eine gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben meine Rechtsanwälte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Vor diesem Hintergrund hat man die Ausweisung zunächst gestoppt. Gegen das seitens des BAMF eingeleitete Widerrufsverfahren habe ich ebenfalls beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Meiner Klage wurde stattgegeben. Das BAMF hat dagegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragt. Beide Berufungsverfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Die deutschen Regierungsbehörden versuchen also nach wie vor, Ihre Ausweisung durchzusetzen?
Man will mich offensichtlich dazu bringen, Deutschland zu verlassen. Man schiebt mich zwar nicht ab, man weist mich auch nicht aus, aber man macht mir das Leben hier so schwer wie nur möglich – mit der offenkundigen Absicht, mir jede Energie und jede Motivation zu rauben, zu bleiben. Es ist, als wolle man mir zeigen: Du hast hier keine Perspektive, wir wollen dich nicht.

junge Welt, 15.05.2010