Anhang

Frieden und Demokratie sind möglich
Antwort Öcalans auf das Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft
Eröffnungsrede zum Gerichtsjahr 1999-2000
Dr. Sami Selcuk, Erster Vorsitzender des Kassationsgerichtshofes

Europarat und Todesstrafe
Internationale Reaktionen auf das Todesurteil
Chronologie

 


Europarat und Todesstrafe

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, welche die Türkei 1954 ratifiziert hat, schützt das Recht auf Leben. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch die Vollstreckung eines Todesurteils. Das Urteil muss von einem Gericht wegen eines Verbrechens verhängt worden sein, für das die Todesstrafe gesetzlich vorge-sehen ist. Erst ein Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention von 1983 erklärt die Todesstrafe für abgeschafft. Nur für Taten, die im Krieg oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden, darf ein Staat die Todesstrafe vorsehen. Das Protokoll hat die Türkei in Gegensatz zu den meisten übrigen Mitgliedstaaten des Europarates nicht ratifiziert. Sie hatte bisher lediglich informell zugesagt, von der Vollstreckung der Todesstrafe abzusehen, und sich in den letzten Jahren daran gehalten. Mittlerweile ist die Abschaffung der Todesstrafe Voraussetzung für die Aufnahme eines Staates in den Europarat. Der Kontrollausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarates hat vor kurzem den Ausschluss der Ukraine unter anderem deshalb ge-fordert, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. (FAZ, 30.6.99)