AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

23. Dezember 2022

Prozessinfo: Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten

Januar 2023 (Termine können kurzfristig geändert werden)

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.
In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach unserer Kenntnis sind nach aktuellem Stand 60 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen; zehn Kurden, darunter eine Aktivistin, befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.
In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont.
 
 
Auf die folgenden laufenden Prozesse möchten wir aufmerksam machen:

Özgür A., OLG Koblenz (Prozesseröffnung 28.11.2022)
Donnerstag, 5.01., 9:30 Uhr
Montag, 09.01., 9:30 Uhr
Donnerstag, 12.01., 10:00 Uhr
Montag, 16.01., 10:00 Uhr
Donnerstag, 26.01., 10:00 Uhr und
Montag, 30.01, 10.00 Uhr
Die Verhandlung beginnt um 9:30 Uhr, Saal 10 EG, Regierungsstraße 7, Koblenz

 
Mazlum D., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 21.2.2022)
Dienstag, 10.01.
Dienstag, 17.01.
Dienstag, 24.01.
Donnerstag, 26.01. und
Dienstag, 31.01.
Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr, in Saal 3, Olgastraße 2, Stuttgart
 
Ali E., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 2.11.2022)
Dienstag, 10.01. und Mittwoch, 11.01.
Dienstag, 17.01. (Saal 18) und Mittwoch, 18.01.
Dienstag, 24.01. und Mittwoch, 25.01. sowie
Dienstag, 31.01. (Saal 18)
Dienstags beginnen die Verhandlungen jeweils um 9:30 Uhr, mittwochs um 9:00 Uhr,
Olgastraße 2, Stuttgart

 
Merdan K., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 17.3.2022)
Dienstag, 05.01.,
Dienstag, 10.01.
Dienstag, 12.01.
Dienstag, 17.01. und
Donnerstag, 19.01.  U r t e i l s v e r k ü n d u n g
Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr in Saal 2, Asperger Str. 47, Stuttgart-Stammheim
 
Abdullah Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 11.4.2022)
Dienstag, 17.01.
Mittwoch, 18.01.
Die beiden Verhandlungstage beginnen um 9.30 Uhr in Saal II Erdgeschoss,
Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.

 
 
Nachfolgend möchten wir auch auf die Verhandlungstermine im §129b-Verfahren gegen Veli T.
wegen angeblicher DHKP/C-Mitgliedschaft hinweisen:
Donnerstag, 05.01.,11:00 Uhr
Freitag, 06.01., 9:30 Uhr
Montag, 23.01., 11:00 Uhr und
Dienstag, 24.01., 9:30 Uhr
Die Verhandlungen finden statt vor dem OLG Düsseldorf, Saal A01, Cecilienstraße 3
 
 
Wir rufen auch für die Verhandlungstage im kommenden Jahr dazu auf, durch Prozessbesuche zu signalisieren, dass nicht die Angeklagten, sondern deren Kriminalisierung und Stigmatisierung in Deutschland zu verurteilen sind.

   
 
AZADI Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden e.V.,
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