AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

15. März 2021

Internationaler Tag der politischen Gefangenen 18. MÄrz

Auch der diesjährige 18. März als Internationaler Tag der politischen Gefangenen ist Anlass, darauf hinzuweisen, dass Aktivist*innen der kurdischen Freiheitsbewegung sowie linker türkischer Organisationen nicht nur in der Türkei die Haftanstalten füllen. Seit 2011 werden auch in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden auf der Grundlage des §129b StGB (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) angeklagt, inhaftiert und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. So befinden sich derzeit elf kurdische Aktivisten in deutschen Gefängnissen. Außerdem sind eine Kurdin und zwei Aktive angeklagt, aber nicht in Haft.
Dem größten Teil der Angeklagten werden keine individuellen Straftaten vorgeworfen, sondern legale politische Tätigkeit kriminalisiert – wie das Organisieren von Veranstaltung und Demonstrationen. Die Strafbarkeit dieser Tätigkeiten sieht die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe allein dadurch gegeben, dass die Personen angeblich in PKK-Strukturen eingebunden seien. Belegt wird dies in den Prozessen im Wesentlichen durch oft monatelang durchgeführte Telefonüberwachungen und Observationen.
Tragisch ist, dass eine Reihe der Gefangenen schon in der Türkei einen großen Teil ihres Lebens in Haft verbringen mussten und zumeist schwersten Folterungen ausgesetzt waren. Weil auch nach der Haftentlassung die Verfolgung fortgesetzt wurde, sahen sie sich gezwungen, nach Deutschland zu fliehen und um politisches Asyl zu ersuchen. Doch ihre Hoffnung, hier legal gegen das staatliche Unterdrückungssystem der Türkei arbeiten zu können, erwies sich als Trugschluss. Mit ähnlichen Vorwürfen wie in der Türkei finden sie sich auch hier als „Terrorist“ stigmatisiert wieder hinter Gittern.
 
Dass Anklagen und Inhaftierungen nach dem §129b politisch motiviert sind, zeigt eine Besonderheit dieses Paragraphen: Ermittlungen dürfen erst geführt werden, wenn eine entsprechende Verfolgungsermächtigung durch das Bundesjustizministerium vorliegt. Damit bestimmen nicht objektive Maßstäbe darüber, welche ausländischen Organisationen juristisch verfolgt werden, sondern die außenpolitischen Interessen der Bundesregierung.
Sie steht trotz zeitweiser Spannungen eng an der Seite des türkischen AKP/MHP-Regimes unter Präsident Recep Tayyip Erdoğan. Das Schweigen der Bundesregierung kann er durchaus als Ermunterung und Legitimierung verstehen, seinen aggressiven Kurs gegen alle Oppositionellen ebenso fortzusetzen wie die völkerrechtswidrigen Militärinterventionen in Nordsyrien, Nordirak oder Libyen.
Während einer Pressekonferenz anlässlich des Besuchs von Außenminister Heiko Maas in Ankara am 18. Januar lobte dieser in Anwesenheit seines türkischen Amtskollegen die gute Zusammenarbeit mit der Türkei, während Zehntausende politische Gefangene – seien es Anwält*innen, Journalist*innen und insbesondere Mitglieder der prokurdischen „Demokratischen Partei der Völker“ (HDP) – auf der Grundlage von gleichgeschalteten Justizurteilen in den Gefängnissen sitzen.
Auf dieser Pressekonferenz kritisierte Maas den Umgang Russlands mit dem Oppositionellen Alexej Nawalny, während er zur Situation des inhaftierten ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş kein Wort verlor, dessen Freilassung die Türkei trotz eines rechtsverbindlichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs  für Menschenrechte verweigert.

Der seit über vierzig Jahren andauernde Konflikt zwischen der kurdischen Befreiungsbewegung und dem türkischen Staat wird in Deutschland unter dem Blickwinkel des §129b allein der kurdischen Befreiungsbewegung angelastet. Zwar wird das aggressive Vorgehen des türkischen Staates gegen Kurdinnen und Kurden auch von den Oberlandesgerichten inzwischen kritisiert und das politische Engagement der Angeklagten durchaus anerkannt, doch ändert sich für die Betroffenen dadurch nichts. Sie werden trotzdem zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Diese Haltung ist zynisch.
Die aktuellen Probleme des Mittleren Ostens und die historischen Hintergründe des türkisch-kurdischen Konflikts lassen sich weder mit dem Strafrecht noch durch die Inhaftierung einzelner Personen lösen.
Deshalb ist es längst überfällig, das seit 28 Jahren bestehende PKK-Verbot ebenso abzuschaffen wie §§129, 129a und b StGB, um der Kriminalisierung die Grundlage zu entziehen und die Energie darauf zu fokussieren, Wege für eine politische Lösung der Konflikte zu finden.

15. März 2021

Neben online-Veranstaltungen zum Tag der politischen Gefangenen z.B. am 17. März zur Geschichte und Gegenwart des 18. März, 19.00 Uhr oder am 18. März, 20.00 Uhr über den § 129b und die Verfolgung der kurdischen Linken  (Link über rote-hilfe.de), finden auch Demonstrationen und Kundgebungen statt:
 
Münster, 18.3., 16.00 Uhr, Auftakt Hauptbahnhof
Würzburg, 18.3., 17.00 Uhr, Auftakt: Hauptbahnhofsvorplatz
Regensburg, 18.3., 17.30 Uhr, Neupfarrplatz
München, 18.3., 19.00 Uhr, JVA München, Stadelheimer Str. 12
Rohrbach, 19.3., 16.00 Uhr, JVA Rohrbach, Peter-Caesar-Allee 1
Heidelberg, 20.3., 11.00 Uhr, Anatomiegarten/Hauptstraße
Hamburg, 20.3., 14.oo Uhr, JVA Hamburg-Billwerder, Dweerlandweg 100
Stuttgart, 20.3., 14.00 Uhr, Auftakt Hauptbahnhof
Nürnberg, 20.3., 15.00 Uhr, Jamnitzer Platz

   
 
AZADI Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden e.V., Hansaring 82, 50670 Köln 
Tel.: 0221-16 79 39 45 • 0163 – 0436 269 • E-Mail: azadi@t-online.de 
Bankverbindung