AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

28. Februar 2021

Hauptverhandlungstermine in §§129a/b-Verfahren gegen
acht Kurden sowie eine Kurdin wegen mutmaSSlicher Mitgliedschaft in
bzw. UnterstÜtzung der PKK
(MÄRZ 2021)


Nachdem der Prozess gegen Hüseyin A. (60) vor dem Oberlandesgericht Koblenz am 26. Februar mit einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil von 2 Jahren und 3 Monaten zu Ende gegangen ist, werden die nachfolgenden Verfahren im März fortgesetzt:

Vor dem OLG Stuttgart-Stammheim wurde am 16. April 2019 das Hauptverfahren gegen die Aktivisten Veysel S. (38), Agit K. (27), Özkan T. (34), Cihan A. (39) und die Kurdin Evrim A. (36) eröffnet. Von diesen Angeklagten befinden sich drei in Untersuchungshaft und zwei auf freiem Fuß.

Die Termine: 4., 5., 11., 12., 18., 25., 26. März – jeweils 9.00 Uhr, Saal 1, Asperger Str. 47, Stuttgart-Stammheim


Am 8. Oktober 2020 wurde das Hauptverfahren gegen den in U-Haft befindlichen Kamuran Yekta V. (33) vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart eröffnet.

Die Termine: 2., 3., 9., 10., 16., 17., 23. und 24. März – jeweils um 9.00 Uhr, Asperger Str. 47, Stuttgart-Stammheim



In nahezu allen Fällen stehen die Aktivisten wegen ihrer politischen Betätigung vor Gericht; individueller Straftaten werden sie nicht beschuldigt. Eine Ausnahme bildet das Verfahren gegen vier Kurden und eine Kurdin vor dem Stuttgarter OLG. Ihnen wird neben mutmaßlicher Mitgliedschaft bzw. Unterstützung auch Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung und versuchte Nötigung vorgeworfen. Diese Anklagepunkte beruhen allerdings auf den umfänglichen Aussagen eines Kronzeugen, der wegen seiner Lügen und Widersprüchlichkeit selbst vom Gericht als unglaubwürdig betrachtet wird. Inzwischen hat das OLG auch das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet; Verhandlungstermine sind bislang nicht festgesetzt.

Aktuell befinden sich 11 kurdische Aktivisten in Straf- oder Untersuchungshaft. Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2010 entschieden hat, auch die PKK als eine „terroristische“ Vereinigung im Ausland gem. §§129a/b StGB einzustufen, wurden bisher 45 Kurdinnen und Kurden von AZADÎ unterstützt.

   
 
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