AZADI infodienst nr. 88
april 2010


 

Gerichtsurteil

 

Bundesverwaltungsgericht: Ohne deutsche Sprachkenntnisse kein Ehegattennachzug

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März, „setzt ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.“ Die entsprechende Regelung im Aufenthaltsgesetz (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verstoße „weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht.“
Der Entscheidung zugrunde lag die Klage eines seit 1998 in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen, der von 2001 bis 2006 mit einer Deutschen verheiratet war und eine Niederlassungserlaubnis erhalten hatte. Nach der Scheidung von seiner deutschen Frau, heiratete er 2006 die türkische Mutter seiner inzwischen fünf Kinder, die er regelmäßig in der Türkei besucht hatte. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa, deren Ausstellung die deutsche Botschaft in Ankara ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin hatte keinen Erfolg, weil die türkische Ehefrau nach eigenen Angaben eine Analphabetin ist und über keinerlei deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.09

(Azadî/Pressemitteilung BVerwG v.30.3.2010)

 

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