AZADI infodienst nr. 78
juni 2009


 

Gerichtsurteil

 

Bundesverwaltungsgericht: Eilanträge des kurdischen Fernsehsenders ROJ TV gegen Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums erfolgreich

„Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 13. Juni 2008 wird wiederhergestellt, soweit sich die genannte Verfügung gegen die Antragstellerin richtet und in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15 000,– € festgesetzt.“
Zu diesem Ergebnis kam der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Mai zu den Eilanträgen des Verteidigers Dr. Reinhard Marx der vom deutschen Verbot betroffenen, aber in Dänemark ansässigen Firmen A/S METV und ROJ TV.

Drei Aspekte waren für die Entscheidung der Richter in Leipzig ausschlaggebend:

1. Eine Erfolgsaussicht könne den Klagen nicht abgesprochen werden, weil die vom Bundesinnenminister herangezogenen Rechtsgrundlagen auf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit nicht anwendbar sei. Die angeführten deutschen Strafrechtsbestimmungen bezögen sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten.
2. Ferner enthalte die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie für grenzüberschreitende TV-Sendungen Mindestnormen, deren Einhaltung vom Sendestaat, aber nicht vom Empfangsstaat kontrolliert werde.
3. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass einer Beendigung der Tätigkeit von ROJ TV eine besondere Dringlichkeit zukomme, wo zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung der kurdische Sender sein Programm bereits seigt mehr als vier Jahren auch nach Deutschland ausgestrahlt habe.

Unabhängig davon müsse die aufwändige Auswertung des umfänglich vom Bundesinnenministerium beigebrachten Tatsachenmaterials dem noch bevorstehenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Aktenzeichen: BverwG 6 VR 3.08

(Azadî)

 

 

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