AZADI infodienst nr. 65
april 2008


 

Plädoyers der Rechtsanwälte Wolfgang Kronauer und Bernhard Pradel, Verteidiger von Muzaffer Ayata, vom 1. April (Auszüge):

Bundesanwalt Müßigs Angriff auf den Angeklagten

[…] Nichts ist abwegiger als dem Angeklagten zu unterstellen, er genieße die Rolle des Märtyrers und seine Lebensleistung erschöpfe sich in seiner 20-jährigen Haft in der Türkei. Eine derartige Diffamierung eines Menschen, der sich zeitlebens für die Rechte einer unterdrückten Minderheit eingesetzt hat, dafür gefangen, gefoltert und zum Tode verurteilt wurde, um schließlich nach 20 Jahren Haft entlassen zu werden, der auch danach nicht abgelassen hat, weiterhin selbstlos mit friedlichen Mitteln für die Rechte der Kurden einzutreten, wirft ein bezeichnendes Licht auf das undifferenzierte Feinddenken und den Verfolgungseifer der Bundesanwaltschaft [...]»

Zur Person des Angeklagten

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2002 mit einem – unverfälschten – italienischen Schengenvisum in die BRD einreiste, um hier als Ansprechpartner für die kurdische Partei HADEP/DEHAP zu agieren. Dass dies in der Zeit von März 2003 bis Oktober 2004 der Fall war, davon ging selbst die Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift aus. [...]
Die Bundesanwaltschaft meint zwar, dies stünde einer weiteren Tätigkeit des Angeklagten als Sektorleiter für die CDK (Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa, Azadî) nicht entgegen. Aber nach ihrer eigenen Vorstellung von der nach ihrer Ansicht existierende Kaderstruktur ist eine derartige Ämterhäufung der gleichzeitigen Leitungsfunktionen in zwei völlig unterschiedlichen Organisationen kaum denkbar. [...]
Zunächst ist festzustellen, dass keiner der relevanten Telefonanschlüsse oder e-mail-Postfächer auf den Namen des Angeklagten angemeldet ist. Fest steht lediglich, dass er die einzelnen Anschlüsse oder Postfächer wenige Male genutzt hat, soweit ihm diese über die vollständige Nennung seines Namens zugeordnet werden konnten. Weitere Zuordnungen sind unüberprüft – durch Polizeidolmetscher – erfolgt und nicht belegt. Der Vorhalt der mangelnden Zuordnung gilt noch viel mehr für die im Rahmen der TKÜ überwachten e-mail-Adressen. Hier ist technisch noch nicht einmal feststellbar, wer auf die jeweiligen Postfächer zugegriffen hat. […]
Auch die Behauptung, der Angeklagte habe vom Frühjahr 2006 bis zu seiner Verhaftung Aufgaben in der Europaführung übernommen, konnte nicht belegt werden. Eine wie auch immer geartete Funktion des Angeklagten innerhalb der Europaführung der CDK konnte im vorliegenden Verfahren nicht bewiesen werden. […]

Es gibt keine Kontinuität

Selbst der sachverständige Zeuge Schier vom Bundeskriminalamt (BKA) konnte bei seiner Vernehmung auf Befragen nicht mehr als vier, fünf hochrangige Kader benennen, die eine angebliche Kontinuität (von PKK/KADEK/KONGRA-GEL, Azadî) belegen sollten. Bei der Vielzahl von Gremien und Funktionen innerhalb der einzelnen Organisationen in Europa kann bei wenigen einzelnen Personen, die sowohl in den früheren Organisationen als auch den neuen noch tragende Positionen ausüben, nicht von einer personellen Kontinuität die Rede sein. Gleiches gilt auch für die angeblich unverändert fortbestehende Struktur. […]
Selbst der Verfassungsschutz bescheinigt dem KONGRA-GEL ihr Bemühen um eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts. Für Europa bestätigt der Verfassungsschutz 2007, dass eine Rückkehr der Organisation zu Gewalttaten in Europa gegenwärtig nicht zu verzeichnen ist. (aus der „themenreihe“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz Doppelstrategie des KONGRA-GEL, vom April 2007)

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Türkei ersucht um Auslieferung von Muzaffer Ayata
Verteidigung beantragt Ladung der Zeugen und des Staatsanwalts aus der Türkei
Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit Prozessende

Eine weitere Anmerkung bezieht sich auf das inzwischen ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführte Auslieferungsverfahren der Türkei gegen den Angeklagten. Zu der Fragwürdigkeit der dort von der Türkei aufgestellten Behauptungen hat die Verteidigung bereits im Rahmen des § 257 StPO Stellung genommen.
(Die Verteidigung hatte in diesem Zusammenhang am 31. März für den Fall, dass das Gericht die Behauptungen der türkischen Staatsanwaltschaft vom 10.12.2007 zu Lasten des Angeklagten verwertet, beantragt, „zum Beweis der Tatsache, dass die im Auslieferungsersuchen behaupteten belastenden Angaben der Zeugen Mustafa Sidar, Canan Güler, Mazlum Kartal, Irfan Erdem, Bilal Yasik, Ozan Ozyagci und Ihsan Celebi von den Zeugen nicht getätigt worden sind, im Wege der Rechtshilfe die im Auslieferungsersuchen benannten Zeugen – wie vor – sowie den Staatsanwalt Mustafa Kemal Yilmaz, zu laden und als Zeugen zu vernehmen.“)
Das Auslieferungsersuchen der Türkei steht erkennbar im Zusammenhang mit dem vorstehenden Prozessende und versucht zugleich die – offensichtlich auf Intervention der USA – verstärkte Zusammenarbeit auf der Ebene der Sicherheitsbehörden zwischen Deutschland und der Türkei auszunutzen. […]
Abgesehen davon, dass die dort erhobenen Vorwürfe teilweise die Haftzeit des Angeklagten in der Türkei betreffen und den dortigen Behörden schon lange bekannt sind, ohne dass sie Anlass zu einem Einschreiten während der Haft oder nach seiner Haftentlassung gegeben hätten, ist nach den überwiegenden aktuellen Feststellungen der Verwaltungsgerichte in Deutschland davon auszugehen, dass die türkische Justiz nach wie vor erhebliche Defizite aufweist, was die Einhaltung rechtsstaatlicher Kriterien angeht und in Menschenrechtsfragen immer noch meilenweit von europäischen Standards entfernt ist (vgl. u.a. FR vom 06.11.2007, OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.03.2007, Az.: 8 A 5118/05.A; VG Stuttgart Urteil vom 18.06.2007 Az.: A 11 K 338/07; VG Ansbach Urteil vom 06.03.2007 AN 1 K 06.30756). So hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 18.07.2006, Az.: 11 LB 75/06, u.a. festgestellt, dass Folter in der Türkei immer noch praktiziert wird.

Kernfrage des Verfahrens: Gibt es überhaupt noch eine kriminelle Vereinigung?

Die Anklage erschöpft sich darin zu behaupten, dass die Umbenennungen der PKK in KADEK und danach KONKRA-GEL bzw. der ERNK in YDK und dann CDK nichts am Fortbestand der von ihr behaupteten kriminellen Vereinigung geändert hätten. Aufgrund des Fortbestandes der Organisationsstruktur, der personellen Kontinuität der Führungskräfte und der Beibehaltung der politischen Ziele handele es sich lediglich um eine Namensänderung. Zum Nachweis bezieht sich die Anklage auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen gegen Atmanca, des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Sachen Erdogan, des Oberlandesgerichts Celle in Sachen Dalkilic sowie auf die Angaben des BKA-Zeugen Schier in der Hauptverhandlung. Diese sind jedoch nicht geeignet, die Behauptung der Anklage zu tragen. Die zitierten Urteile beschränken sich ohnehin auf die bloße Behauptung, ohne dass diese näher belegt würde. Tatsächlich ist durch zahlreiche in die Hauptverhandlung eingeführte Dokumente belegt, dass vorliegend nicht von einer bloßen Namensänderung auszugehen ist, sondern von einer von Grund auf anders gearteten Organisationsstruktur und einer radikal geänderten politischen Zielsetzung (Wegfall der Forderung nach einem unabhängigen Nationalstaat, stattdessen konföderative Integration in den jeweiligen Nationalstaaten).
[...]
Der Angeklagte hat in seiner Prozesserklärung zu Beginn des Verfahrens die Änderungen im Organisationsaufbau des KONKRA-GEL und der CDK erläutert. Durch Einführung der jeweiligen Statuten und Satzungen in der Hauptverhandlung wurde belegt, dass hier eine grundlegend andere Organisationsstruktur geschaffen worden ist, die mit der bisherigen zentralistisch organisierten Kaderstruktur von oben nach unten nicht mehr vergleichbar ist. Dies belegt sowohl die Satzung der CDK als auch des KONGRA-GEL, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
[...]
So hat für den KONGRA-GEL deren Vorsitzender Zübeyir Aydar im Oktober 2007 in einem Interview mit dem AZADI-Infodienst ausdrücklich auf diese Entwicklung hingewiesen und die stattgefundenen Veränderungen innerhalb der Organisation dargelegt und begründet. Dieses Interview ist über einen Beweisantrag der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt und dort verlesen worden. In dem gleichen Interview hat Herr Aydar versichert, dass seine Organisation in Europa strikt die Gesetze der jeweiligen Gastländer beachtet und eine Verletzung durch Angehörige der Organisation weder gewünscht noch akzeptiert wird. […]

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Strafrechtliche Verfolgung auf Druck der USA

«Die ungeachtet der oben dargelegten Entwicklungen anhaltende strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen des KONGRA-GEL oder der CDK in Deutschland ist daher kaum nachzuvollziehen. Sie ist nur über den politischen Hintergrund erklärbar, dem in den letzten Jahren intensivierten Informationsaustausch und die verstärkte Zusammenarbeit der Sicherheitsdienste zwischen Deutschland und der Türkei, den Druck von Seiten der USA, der an einer störungsfreien militärischen Zusammenarbeit mit dem NATO-Partner Türkei gelegen ist und die auf diesem Hintergrund der Türkei auch die Zustimmung zum zeitweisen Einmarsch in den Nordirak gegeben haben (siehe Spiegelonline vom 17.12.2007). [...]
Am 11.12.2006 waren der US-Koordinator Joseph Ralston und sein türkischer Kollege Edip Baser im US-amerikanischen Militärstützpunkt Vaihingen bei Stuttgart zusammengetroffen. Dort wurde ein Zeitplan für den Anti-PKK-Kampf erstellt, der u.a. die Unterbindung von Tätigkeiten im Irak und anderen Ländern, das Austrocknen der Finanzierungsquellen der Organisation sowie das Eingreifen von hochrangigen Führungsmitgliedern der PKK und ihre Auslieferung an die Türkei vorsah.
Dementsprechend hat Bundesinnenminister Schäuble bei einem Treffen mit seinem türkischen Kollegen Atalay Anfang Februar diesen Jahres der Türkei die Unterstützung im Kampf gegen die PKK zugesagt. Das Auslieferungsersuchen der Türkei gegen den Angeklagten darf man wohl auch vor diesem Hintergrund sehen.

Berüchtigte EU-Terrorliste

Sowohl in diesem Zusammenhang als auch im Rahmen von Strafverfahren wird auch immer wieder gerne auf die berüchtigte EU-Terrorliste Bezug genommen, auf der sowohl die PKK als auch KADEK und KONKRA-GEL als terroristische Organisationen aufgeführt sind.
Auch in diesem Verfahren ist die Listung von PKK, KADEK und KONKRA-GEL auf der EU-Terrorliste im Rahmen der Verlesung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.12.2005 gegen Akurt eingeführt worden. Einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Liste hat das Gericht abgelehnt.
Am 31. Januar 2008 fand nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Luxemburg in dem Beschwerdeverfahren der PKK und KONKRA-GEL wegen der Listung eine Anhörung statt. Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Es ist aber davon auszugehen, dass – wie in anderen Verfahren zuvor – auch hier die Beschwerde führende Organisation obsiegen wird.
(Am 3. April hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene KONGRA-GEL von der EU-Terrorliste gestrichen werden müssen, weil deren Aufnahme in die Liste 2002 und 2004 nicht ausreichend begründet worden sei. Unabhängig von dieser Entscheidung hatte der EU-Rat aber in der Zwischenzeit beschlossen, beide Organisationen wieder auf die aktualisierte Liste zu setzen. Azadî)

Die parlamentarische Versammlung des Europarates hat erst kürzlich nahezu einstimmig gefordert, dass sowohl die UNO als auch die EU die Praxis der „schwarzen Listen“ überprüfen müssten. Die Parlamentarier warfen ihnen Willkür bei der Eintragung von verdächtigen Personen und Organisationen vor und trafen die Feststellung, dass hierbei gegen elementare rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen werde. Der Berichterstatter des Europarats, Dick Marty, vertrat die Auffassung, dass diese Listen internationales Recht wie die Europäische Menschenrechtskonvention verletze. [...]

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Aus dem Plädoyer von Rechtsanwalt Bernhard Pradel

Die Anklage geht – ohne nähere Belege dafür zu benennen – davon aus, dass eine kriminelle Vereinigung innerhalb der PKK in Deutschland besteht bzw. fortbesteht. [...] Die Beweisaufnahme hat für den in diesem Verfahren bedeutsamen ZeitraumJuli 2005 bis August 2006 nicht ergeben, dass eine derartige Organisationsstruktur bestand und weiter existiert. [...] Konkrete Feststellungen, dass und gegebenenfalls aus wem dieser Personenkreis bestehen soll, wurden in der Hauptverhandlung nicht getroffen. Dass die Organisationsstruktur und die diese Struktur prägenden Grundzüge unverändert geblieben sind (so OLG Celle v. 11.10.2006) ist nicht erwiesen. [...]
Soweit sich die Bundesanwaltschaft auf diverse Schriftstücke, Erklärungen und Beschlüsse insoweit beruft, ergibt sich daraus nicht die Existenz eines konkreten Arbeitsbereichs, dessen Ziel und Zweck die Begehung strafbewehrter Handlungen im Tatzeitraum war. [...]
Aus dem CDK-Papier vom 31.5.2006 lässt sich, entgegen den Ausführungen der BAW, nicht der Rückschluss ziehen, in Europa sollten die Vorschläge des KKK-Entwurfs (Demokratischer Konföderalismus Kurdistans, Azadî), der eine Steuerpflicht vorsähe, umgesetzt werden. Weder ergibt sich daraus, dass in Europa Steuern erhoben werden, noch, dass dies für Kurdistan vorgesehen ist. [...]

Spendensammeln und Gewaltandrohung: Bloße Vermutungen und nicht verwertbare Beweise

Die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Aufrufe zur Spendenkampagne sowie die in anderen erwähnten Urteile im Zusammenhang mit Spendensammlungen belegen nicht, dass im Arbeitsbereich Finanzen, der laut BAW für die angebliche Praxis der Disziplinierung und Bestrafung von besonderer Bedeutung sei, eine Direktive besteht, Spenden mit Gewalt oder Androhung von Gewalt zu sammeln. Aus den eingeführten Beschlüssen der CDK-Vollversammlung von 14.1.2005 ergibt sich vielmehr, dass Spenden ausschließlich auf freiwilliger Basis gesammelt werden sollen. [...]
Der Zeuge Düllmann hat in seiner Vernehmung zu den aufgelisteten Anzeigen angegeben, dass häufig Fälle vorkämen, bei denen die PKK missbraucht würde, um Gelder abzunötigen. Dass bei derartigen Anzeigen, die auch anonym erstattet werden, häufig persönliche Motive – etwa derart, sich an den Angezeigten zu rächen - , eine Rolle spielen und dabei die abstrusesten Behauptungen erhoben werden, dürfte auch der BAW bekannt sein. Aus den aufgelisteten, unaufgeklärten Fällen lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass die Verhaltensweisen der beschuldigten Personen im Zusammenhang mit Spendengeldsammlungen im Rahmen der Kampagne erfolgten, geschweige denn, dass dies auf entsprechende Anweisung geschah. Es handelt sich bei dieser Einschätzung ausschließlich um eine Vermutung, die nicht durch verwertbare Beweismittel gestützt ist. [...]

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Satzungswirklichkeit

Die Regeln zum Umgang mit Personen, die Mitglied werden oder ihre Mitgliedschaft aufgeben wollen, ergeben sich aus den eingeführten Satzungen der CDK und des KONGRA-GEL, die sich insoweit von den Satzungen hiesiger Kultur- oder Sportvereine nicht unterscheiden. Von Gewaltmaßnahmen oder Bestrafungen ist dort nirgends die Rede. [...]
Die BAW geht letztlich nach dem Motto – salopp formuliert – vor, einmal Lügner, immer Lügner und schließt aus Vorfällen der Vergangenheit, dass derartige Verhaltensweisen und die hierfür unterstellten Strukturen für immer fortbestehen und aufrecht erhalten werden. Es wird dabei, unhistorisch betrachtet, außer Acht gelassen, dass seit den 80er Jahren bzw. seit 1996, in der PKK, dem KONGRA-GEL und anderen kurdischen Organisationen, eine Entwicklung und Änderung der politischen Ziele und deren Umsetzung stattgefunden hat. [...]

Milliyet: Festnahme von Muzaffer Ayata auf Druck der USA

Die Festnahme von Herrn Ayata erfolgte am 8. August 2006, folgt man einem Bericht in der türkischen Zeitung Milliyet von 7.2.2007, auf Veranlassung der amerikanischen Regierung. Laut dem Bericht äußert sich der amerikanische Botschafter erfreut darüber, dass die USA die deutschen und die verantwortlichen anderen europäischen Staaten überzeugt hätten, gegen die PKK vorzugehen und dass dies zu Festnahmen geführt habe. Träfe letzteres zu, spräche dies gegen die Unabhängigkeit der deutschen Justizbehörden und für ein politisch initiiertes Verfahren. […]

Verteidiger fordern Freispruch und Aufhebung des Haftbefehls

Festzuhalten bleibt, dass sich weder die Existenz einer gefestigten Struktur mit bestimmbaren Mitgliedern, die sich Strafgewalt anmaßt und diese ausübt, noch die Existenz von Anweisungen dieser Struktur zur Ausübung von Zwang und Druck bei Spendensammlungen, noch die Existenz eines Bereichs heimatgerichteter Aktivitäten betraut mit der Aufgabe, illegale Einreisen und illegalen Aufenthalt zu organisieren, erwiesen haben. Mangels Existenz einer derartigen Vereinigung kann Herr Ayata auch nicht Mitglied einer derartigen Vereinigung gewesen sein.

Wir beantragen, Herrn Ayata vom Anklagevorwurf freizusprechen und den Haftbefehl aufzuheben.

 

 

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