Reader zur Veranstaltungsreihe der antirassistischen Gruppe Leipzig
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Der Tradition verpflichtet:

Eine kurze Geschichte der Abschiebehaft

Das „Allgemeine Preußische Landrecht“ von 1794 war der erste Vorläufer für das deutsche Ausländergesetz von heute. Charakteristisch ist, daß es, wie die nachfolgenden Ausländergesetzgebungen, auch schon auf die ökonomische Verwertbarkeit von AusländerInnen zielte und ein angepaßtes Verhalten einforderte.
Passten AusländerInnen in die wirtschaftliche Situation und verhielten sich entsprechend den ideologischen Vorgaben, gab es für sie die Möglichkeit voll integriert, das heißt, rechtlich anderen preußischen Untertanen, gleichgestellt zu werden. Dies änderte sich erst mit dem Beginn der Weimarer Republik. Zwar wurden vor 1920 AusländerInnen, die ausgewiesen werden sollten, schon von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiwachen oder in Gefängnissen inhaftiert. Abschiebehaft, wie sie seit der Weimarer Republik bis heute vollzogen wird, wurde jedoch niemals in großem Umfang praktiziert. Abschiebung war bis zu diesem Zeitpunkt ein selten angewandtes polizeiliches Ordnungsinstrument neben vielen anderen. Erst in der Weimarer Republik wurde die Abschiebehaft ein wichtiges Element einer auf Abschreckung ausgerichteten „Fremdenpolitik“ und im großen Maßstab eingesetzt. Entstanden ist sie als staats- und ordnungspolitische Umsetzung des gesellschaftlichen Antisemitismus, vor allem gegen die Juden und Jüdinnen aus Osteuropa. Bis heute sind die gesetzlichen Grundlagen zunehmend verfeinert und verschärft worden. Erweitert auf alle AusländerInnen bildet sie den unveränderten Kern der seit den 20er Jahren praktizierten Abschiebehaft.

Die Geburt der Abschiebungspraxis aus Krieg und Antisemitismus

Im Ersten Weltkrieg benötigte die deutsche Wirtschaft, insbesondere die Rüstungsindustrie, Arbeitskräfte, die der deutsche Arbeitsmarkt, durch die Einziehung der Männer in die Armee, nicht liefern konnte. Ausländische, vor allem ostjüdische Arbeitskräfte wurden angeworben bzw. zwangsweise nach Deutschland verschleppt. Parallel dazu entzündete sich seit dem Kriegsbeginn 1914 an der „Ostjudenfrage“ eine Diskussion über die deutsche Fremdenpolitik. Während ein Teil der öffentlichen Meinungsführer die Schließung der Grenzen einforderten und die Bestechlichkeit der GrenzbeamtInnen beklagten, forderten andere eine konsequente Ausweisungspolitik. Im April 1918 wurde ein Anwerbestopp für ostjüdische Arbeitskräfte verkündet, obwohl die deutsche Industrie weiterhin auf diese Kräfte angewiesen war. Internierungen und Abschiebungen erfolgten aufgrund folgender Vorwürfe:

• Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (kein Ausweis, unangemeldeter Handel)

• politische Gefahren („staatsfeindliche Betätigung“),

• kulturelle Gefahren (den OstjüdInnen wurde ein niedriger Kulturgrad nachgesagt) und

• wirtschaftliche Gefahren (Wohnungsnot, Ernährungsschwierigkeiten und Arbeitslosigkeit bei der deutschen Bevölkerung).

Die bis zu diesem Zeitpunkt praktizierte Abschiebehaft war eher Abfallprodukt der Ausweisungsbemühungen. Die Praxis von Internierung und Abschiebung entbehrte jedoch jeglicher rechtlichen Grundlage. Dennoch wurden polnische JüdInnen bei Razzien zusammengetrieben und acht bis 20 Tage vor ihrer Abschiebung nach Polen in Polizeihaft oder Militärgewahrsam gehalten. Antisemitische PolizeibeamtInnen verhafteten völlig grundlos Jüdinnen, derer sie habhaft wurden. In Berlin wurden täglich bis zu 100 verhaftet.

Beispiel Bayern

Die rechtliche Lücke wurde zunächst in Bayern geschlossen. Zwar sah das bayerische Fremdenrecht schon die Möglichkeit der Ausweisung und Abschiebung vor, bis 1919 wurde sie jedoch nur individuell verordnet. Am 25. Mai 1919 wurde vom Innenministerium die „Bekanntmachung über Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen“ verabschiedet, die folgendes regelte:

• die Erfassung, Registrierung und Überwachung aller AusländerInnen, die älter als 15 Jahre sind

• die Ausweisung kann zur „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ verfügt werden

• „Der Vollzug (der Ausreise) ist wirksam zu überwachen“

• die Festnahme ist zulässig „wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Abreise nicht erfolgen würde“.

Dafür sollten Schutzlager durch die Heeresverwaltung eingerichtet werden. Während es zwischen den Behörden Einigkeit im Umgang mit den nichtjüdischen AusländerInnen gab (etwa 4.500 Menschen wurden darauf folgend in München erfaßt und 200 ausgewiesen), entwickelte sich ein Disput darüber, ob die JüdInnen wie AusländerInnen zu behandeln seien (Position der Stadtkommandantur) oder ob sie einer Sonderbehandlung bedurften (Polizei und Fremdenamt). Die Ausweisung der OstjüdInnen geschah dennoch, mit der Begründung, daß die „einheimischen jüdischen Volksteile (...), die in ihrer Gesamtheit dem Treiben landfremder Rassegenossen durchaus ablehnend gegenüberstehen, geschützt“ werden müssten.

Ausweisungsbescheide wurden willkürlich verfaßt. JüdInnen wurde wahlweise ihre Arbeitslosigkeit und Armut (fallen dem deutschen Volke zur Last, Seuchengefahr) oder ihre Arbeit und Reichtum (nehmen deutsche Arbeitsplätze weg, verschwenderischer Lebensstil verschärft Nahrungsmittelknappheit) zum Vorwurf gemacht.

Das erste Abschiebegefängnis wurde im April 1920 in Ingolstadt, in der militärischen Festung Fort Prinz Karl, eingerichtet. Zuvor wurden Abschiebehäftlinge in den normalen Gefängnissen der einzelnen Länder festgehalten. Daß diese Verfahrensweise nicht beibehalten wurde, hatte weniger mit organisatorischen Fragen (z.B. der Überfüllung der Gefängnisse) zu tun, sondern war vielmehr ein Zugeständnis der Politik an die antisemitischen Forderungen und eine Erfüllung der Ankündigung aus dem Jahre 1919, OstjüdInnen im großen Stil zu internieren und deportieren. Die Errichtung des Abschiebegefängnisses markierte allerdings nicht nur einen Bruch bezüglich der Unterbringung (dezentral/zentral), sondern auch in der Haftdauer. Eine sechs Monate lange Inhaftierung war keine Seltenheit mehr. Während in den Gefängnissen die AusländerInnen nur kurzzeitig festgehalten wurden, um sie dann umgehend abzuschieben, diente die Internierung in den Abschiebelagern der Abschreckung und Erpressung der MigrantInnen, der Stigmatisierung innerhalb der deutschen Bevölkerung und der Kontrolle von Menschenmengen, die nicht in jedem Fall sofort abgeschoben werden konnten.

Im Februar 1924 wurde das Abschiebelager aufgrund finanzieller Probleme aufgelöst, die Gefangenen konnten kaum noch mit Lebensmitteln versorgt werden. Die wenigen verbliebenen Gefangenen wurden auf die normalen Gefängnisse verteilt. Die Inhaftierung in den Gefängnissen sollte dann bis zum Ende der Weimarer Republik die normale und bevorzugte Verfahrensweise bei Abschiebehäftlingen sein. Das Abschiebelager hatte sich als ineffektiv im Kampf gegen die „Ostjuden“ erwiesen. Zum einen bestand nur gegen neueingereiste OstjüdInnen die Möglichkeit der Ausweisung, zum anderen verzögerte oder verhinderte die anwaltliche Unterstützung in etlichen Fällen die Ausweisung. Das Abschiebelager war zu teuer, nie ausgelastet und die ständigen Skandale ein willkommener Anlaß für die Opposition im Landtag, die unmenschliche Fremdenpolitik anzuprangern.

Beispiel Preussen

In der Praxis der Fremdenpolitik gab es zwischen Bayern und Preussen bedeutende Unterschiede. In Preußen wurden nicht alle OstjüdInnen abgeschoben, da sie zum Teil in ihren Herkunftsländern Repressalien ausgesetzt gewesen wären. Es gab also de facto humanitäre Duldungsgründe. Anstelle der Abschiebung der OstjüdInnen wurden sie in Konzentrationslagern interniert. Außerdem sahen die Fremdengesetze Ausweisungsgründe vor, so daß der Willkür bei der Begründung der Ausweisungsverfügung nicht so viel Platz eingeräumt wurde, wie in Bayern. Hinzu kam, daß von einer Abschiebung aus wirtschaftlichen Motiven abgesehen wurde, wenn sich die jüdischen Hilfsorganisationen um die/den Betroffene/n kümmerten und sie/er somit der Sozialkasse nicht zur Last viel. Mit Verweis auf das Ausland (und versteckt auf die vermeintliche Macht des „Weltjudentums“) wurden ein hartes Vorgehen gegen die OstjüdInnen, wie es für Bayern kennzeichnend war, abgelehnt. Technokratisch war die Fremdenpolitik in Preußen insofern, daß sich mehr an praktischen, finanziellen, organisatorischen Fragen orientiert wurde und weniger an ideologischen - wie in Bayern.

Während die Internierung von OstjüdInnen noch breit diskutiert wurde, startete die Sicherheitswehr in Berlin im März 1920 einen ersten Versuch. Bei einer Razzia „gegen Schiebertum und Bolschewismus“ im Scheunenviertel wurden 282 JüdInnen verhaftet und in ein Lager in der Nähe von Berlin verschleppt. Die Gefangenen wurden brutal mißhandelt, erhielten keine Nahrung. Verstöße gegen die Lagerordnung (z.B. Gespräche mit Soldaten) sollten mit Erschießen bestraft werden. Obwohl fast alle Gefangenen wenige Tage später wieder entlassen werden mußten, weil sich die Beschuldigungen als haltlos erwiesen, plante das Innenministerium von nun an die Einrichtung von Konzentrationslagern, die gegenüber den OstjüdInnen folgende Funktionen erfüllen sollten

• „unschädlich machen“ (Entlastung des Wohnungsmarktes etc.)

• Abschreckung

• Beförderung der „freiwilligen“ Aus- und Weiterwanderung

• die Betroffenen für einen Massenabschub verfügbar halten.

Der Ausweisungserlaß aus dem Jahr 1919 wurde Mitte 1920 verschärft: Kriterium war jetzt nicht nur die „nutzbringende Beschäftigung“, sondern „lichtscheue Elemente“ und jene, die lediglich in dem „Verdacht einer strafbaren Handlung“ stünden, seien auszuweisen. Im November 1920 folgte ein Internierungserlaß: „Solange sich eine solche Ausweisung aus völkerrechtlichen Gründen nicht durchführen läßt, wird (...) mit der Unterbringung in Sammelläger (...) vorgegangen werden müssen“. Am 23. Januar 1921 kündigte der preußische Innenminister an, daß jetzt mit der Internierung unerwünschter AusländerInnen in KZ’s begonnen werden könne - das Parteiprogramm der NSDAP von 1920 war damit an diesem Punkt erfüllt. Im Februar wurden die beiden Konzentrationslager Stargard (Pommern) mit 2.700 Plätzen und Cottbus-Sielow eröffnet.

Die SPD, inzwischen nicht mehr an der Macht, forderte die Auflösung der Konzentrationslager, die sie selbst mit eingerichtet hatte. Als im Dezember 1921 wieder Severing (SPD) Innenminister wurde, setzte er diese Forderung natürlich nicht um, lediglich der betroffene Personenkreis (keine polnischen Deserteure) wurde begrenzt. Daß die beiden preußischen Abschiebelager dann im Dezember 1923 aufgelöst wurden, hatte, ähnlich wie in Bayern, ausschließlich finanzielle Gründe. Ausgewiesene wurden in Preußen nach 1923 nur in Polizeihaft (als Abschiebehaft) genommen, wenn ihr freier Aufenthalt als „unmittelbare Gefahr“ erschien.
In der Weimarer Republik gab es weitere Abschiebegefängnisse z.B. in Kassel, Hamburg, in Frankfurt/Main, Frankfurt/Oder, Quedlinburg (Sachsen), Königsmoor, Eydtkuhnen (Ostpreußen) und im Ruhrgebiet, die jedoch bislang nicht weiter erforscht sind.

Mit der Machtübernahme der NSDAP 1933 wurden zwar viele Gesetze abgeschafft oder geändert, das Ausländerrecht ließen die Nazionalsozialisten allerdings bis 1938 unangetastet. Es entsprach wohl, so wie es in der Weimarer Republik entstanden war, genau ihren Vorstellungen. Daß es dann zur Verabschiedung der Ausländerpolizeiverordnung im August 1938 kam, ist eher im Kontext der Kriegsvorbereitungen zu sehen. Im [[section]]7 der Ausländerpolizeiverordnung wird unter Punkt 5 die Verhängung der Abschiebehaft kurz und bündig geregelt: „Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Abschiebungshaft genommen werden“.

Am 28. Oktober 1938 kam es dann zur ersten Zwangsausweisung von JüdInnen des Dritten Reiches. Es hatte sich erwiesen, daß die Politik der „Entjudung Deuschlands“, die eine „freiwillige“ Auswanderung mittels antisemitischer Gesetze, Verordnungen und Pogrome befördern wollte, nicht den gewünschten Erfolg zeigte. Die Zahl der Auswandernden war seit 1937 rückläufig, da den Zurückgebliebenen oft das Geld fehlte und die Zufluchtsländer ihre Grenzen für JüdInnen aus Deutschland geschlossen hatten. Am 26. Oktober 1938 verhängte Heinrich Himmler ein Aufenthaltsverbot für alle JüdInnen aus Polen. Innerhalb von zwei Tagen wurden 18.000 JüdInnen festgenommen und zur polnischen Grenze gebracht. Die Inhaftierung geschah mit Bezug auf den entsprechenden Abschiebehaft-Paragraphen in der neuen Ausländerpolizeiverordnung. Allerdings erreichte diese Massenausweisung nicht ihr Ziel: Polen weigerte sich, die JüdInnen aufzunehmen; viele wurden auf dem Grenzstreifen von polnischen und deutschen GrenzbeamtInnen mit Waffen bedroht, die einen konnten auf eigene Faust wieder in ihre Städte in Deutschland zurückkehren, andere wurden monatelang in Grenznähe auf polnischer Seite in Lagern festgehalten. Diese Aktion und die 14 Tage später einsetzende Inhaftierung (in „Schutzhaft“) von jüdischen Männern im Zuge der „Kristallnacht“, aus der nur entlassen wurde, wer sich verpflichtete, binnen der nächsten Monate auszuwandern, leitete den jüdischen Massenexodus ein: in den wenigen Monaten vor Kriegsbeginn verließ ein Großteil der noch verbliebenen jüdischen Bevölkerung fluchtartig Deutschland. Die Schwierigkeiten der NS-Behörden, die OstjüdInnen illegal über die Grenze nach Polen abzuschieben, führten zu Überlegungen, die bestehenden Konzentrationslager auch für jüdische Abschiebehäftlinge zu nutzen. Daß es dazu nicht mehr kam, lag an der Überfüllung der Lager und - später - daran, daß die „Judenfrage“ nicht mit erzwungener Auswanderung sondern der „Endlösung“ erledigt werden sollte.

Die erfundene Tradition wird fortgesetzt

Juristisch schloß die BRD nach 1945 nicht etwa an der Gesetzgebung von vor 1933 an, sondern übernahm unverändert die Ausländerpolizeiverordnung von 1938. Bei der Übernahme 1951 beriefen sich die PolitikerInnen auf das formal-rechtliche korrekte Zustandekommen der Verordnung, die auch nicht vom nationalsozialistischen Geist durchzogen sei. Passagen wie „wichtige Belange des Reichs und der Volksgemeinschaft“ seien in der modernen Zeit als „erhebliche Belange der BRD“ zu interpretieren - denn der alte Wortlaut blieb ja erhalten. Daß dann 1965 ein neues Ausländergesetz verabschiedet wurde, hatte weniger mit der Einsicht zu tun, daß mit den faschistischen Kontinuitäten gebrochen werden müßte, sondern mit der Tatsache, daß die alten Paragraphen verschärft werden mußten, da die nationalsozialistische Willkür, die die Freiräume der Gesetze voll auszuschöpfen wußte, einem demokratischem Rechtsstaat nicht gut zu Gesicht standen. Für alle jene BeamtInnen, die gewisse Skrupel hatten, weil nach der alten Verordnung ein Aufenthaltsverbot gegen die/den AusländerIn ausgesprochen werden konnte, die/der „im Reichsgebiet bettelt, als Landstreicher, als Zigeuner oder nach Zigeunerart umherzieht, der Gewerbsunzucht nachgeht oder sich als arbeitsscheu erweist“, wurde im neuen Gesetz die neue Formulierung gefunden, daß eine Ausweisung gerechtfertig ist, wer „bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht“.

Aus dem [[section]]7 Ausländerpolizeiverordnung wird [[section]]16 Ausländergesetz. Ergänzt wird der Satz: „Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.“ Außerdem wird die Unterscheidung zwischen Sicherungs- und Vorbereitungshaft eingeführt. Die AusländerInnenpolitik seit 1990 ist davon geprägt, daß . sich der Staat zur Legitimierung seiner Politik der völkischen Massen zu bedienen weiß (rassistische Pogrome von Rostock etc.), gleichzeitig diese aber auch in Schach hält (Lichterketten, „Antifa-Sommer 2000“)

• der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet wird, sondern in nicht mehr überschaubaren Gesetzen und Verordnungen die Unmenschlichkeit organisiert

• radikale Kritik kaum zu vernehmen ist, da fast alle gesellschaftlichen Gruppen zu ihrer Zufriedenheit ins Abschiebesystem integriert sind - und die wenige Kritik ändert zwar u.U. etwas an der Form, aber nichts an der Sache selbst.

Seit 1990 gab es fast alljährliche Verschärfungen bei der Anordnung (im juristischen Sinne) und Vollzug (im organisatorischen Sinne) der Abschiebehaft. 1990 wurde der [[section]]57 ins neue Ausländergesetz aufgenommen. Darin wird die maximale Dauer der Abschiebehaft auf 18 Monate erhöht und der Passus eingefügt, daß Abschiebehaft anzuordnen ist, wenn der „begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will.“ 1992 werden in den [[section]]57 zwingende fünf, z.T. konkrete Haftgründe hineingeschrieben. 1997 wird die maximale Dauer der Sicherungshaft auf zwei Wochen erhöht und die Möglichkeit der Freilassung nach Asylerstantragsstellung abgeschafft. Parallel dazu kam es in den letzten 10 Jahren zu permanenten Verschärfungen der Ausweisungsbestimmungen. Eine noch deutlichere Sprache als die Gesetzesverschärfungen spricht allerdings der sprunghafte Anstieg der Anzahl der Abschiebehäftlinge: waren es 1992 zu einem bestimmten Stichtag 700, so sind es ein Jahr später schon 2.600. 1992 wird mit dem Bau der ersten bundesdeutschen Abschiebehaftanstalten begonnen, die in den Folgejahren wie Pilze aus dem Boden schießen. Inzwischen ist das deutsche Abschiebehaft-Know How zum Exportschlager avanciert. Während die westeuropäischen Länder im Zuge der „Harmonisierung des Asylrecht“ in Europa sich dem deutschen Modell annäherten und Abschiebehaft in ihre Ausländergesetzgebung aufnahmen - wenn auch nicht in der Schärfe, wie das in der BRD der Fall ist -, wurden die osteuropäischen Länder direkten politischem und wirtschaftlichem Druck ausgesetzt, um die Rolle der Pufferzone für Kerneuropa zu spielen. Deutsche ExpertInnen und deutsches Geld waren und sind maßgeblich beim Bau von Abschiebeknästen in Osteuropa beteiligt.

AG Weimar/Berlin

Literatur:


Adler-Rudel, Salomon: Ostjuden in Deutschland 1880-1940, Tübingen: 1959
Alternative Liste (Fraktion im Abgeordnetenhaus Berlin): Das neue Ausländergesetz. Geschichte, Kommentare, Proteste. Berlin: 1990
Heid, Ludger: Maloche - nicht Mildtätigkeit. Ostjüdische Proletarier in Deutschland 1914-1923, Hildesheim/Zürich/New York: 1995
Maurer, Trude: Ostjuden in Deutschland 1918-1933, Hamburg: 1986
Walter, Dirk: Antisemitische Gewalt und Kriminalität. Judenfeindschaft in der Weimarer Republik, Bonn: 1999
Wippermann, Wolfgang: Wie die Zigeuner. Antisemitismus und Antiziganismus im Vergleich, Berlin: 1997
Wippermann, Wolfgang: Konzentrationslager. Geschichte, Nachgeschichte, Gedenken. Berlin: 1999

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