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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 7
Mandat des Panels

  1. Die Panels haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung eines Panels etwas anderes vereinbaren:
     
    »Sie prüfen im Licht der einschlägigen Bestimmungen in (Bezeichnung/ des/der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf das/die sich die Streitparteien beziehen) die von (Name der Partei) in Dokument ... dem DSB unterbreitete Angelegenheit und treffen Feststellungen, die den DSB bei seinen in diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.«
     
  2. Die Panels stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, auf die sich die Streitparteien beziehen.
     
  3. Bei der Einsetzung eines Panels kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Panels nach Konsultation mit den Streitparteien vorbehaltlich des Absatzes 1 festzulegen. Das so festgelegte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Wird ein anderes als das übliche Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jeden damit zusammenhängenden Punkt im DSB zur Debatte stellen.
     

Artikel 8: Zusammensetzung der Panels up

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