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Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Anmerkungen

1) Eine Entscheidung des DSB über eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als durch Konsens gefaßt, wenn kein Mitglied, das bei der Sitzung des DSB, auf der die Entscheidung getroffen wird, anwesend ist, gegen die vorgeschlagene Entscheidung förmlich Einspruch erhebt.

2) Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, für die Berichte des Panels nicht angenommen oder vollständig umgesetzt worden sind.

3) Wenn die Bestimmungen eines anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens betreffend Maßnahmen, die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds getroffen werden, von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen, sind die Bestimmungen des anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens maßgebend.

4) Die entsprechenden Bestimmungen über Konsultationen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen sind nachfolgend aufgeführt: Artikel 19 des Übereinkommens über Landwirtschaft; Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmaßnahmen; Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilien und Bekleidung; Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse; Artikel 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen; Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994; Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; Artikel 7 des Übereinkommens über Kontrolle vor dem Versand; Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Artikel 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen; Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen; Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sowie entsprechende Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkommen, wie von den zuständigen Gremien jedes einzelnen Übereinkommens bestimmt und dem DSB angezeigt.

5) Falls die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Antragstellung einberufen; jedoch muß mindestens zehn Tage vor der Sitzung eine Vorankündigung erfolgen.

6) Sind Zollunionen oder gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedländer der Zollunionen oder der gemeinsamen Märkte.

7) Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieser Frist zu einem Zeitpunkt statt, der es ermöglicht, die Vorschriften des Artikels 16 Absätze 1 und 4 einzuhalten, so wird eine Sitzung des DSB zu diesem Zweck anberaumt.

8) Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieses Zeitraums statt, so wird eine Sitzung zu diesem Zweck anberaumt.

9) Das »betreffende Mitglied« ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen des Panels oder Berufungsgremiums richten.

10) In bezug auf Empfehlungen in Fällen, die keinen Verstoß gegen das GATT 1994 oder ein anderes unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen betreffen, vergl. Artikel 26.

11) Findet innerhalb dieses Zeitraums keine planmäßige Sitzung des DSB statt, so wird eine Sitzung zu diesem Zweck anberaumt.

12) Können sich die Parteien innerhalb von 10 Tagen, nachdem sie die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet haben, nicht auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter vom Generaldirektor nach Rücksprache mit den Parteien innerhalb von zehn Tagen ernannt.

13) Unter dem Begriff »Schiedsrichter« kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden.

14) Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 nennt elf Hauptsektoren.

15) Unter dem Begriff »Schiedsrichter« kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden.

16) Unter dem Begriff »Schiedsrichter« können eine Einzelperson oder eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Panels, wenn sie in der Eigenschaft eines Schiedsrichters tätig sind, verstanden werden.

17) Wenn die Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens über die von regionalen oder kommunalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffenen Maßnahmen Bestimmungen enthalten, die von denen in diesem Absatz abweichen, sind die Bestimmungen des unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens maßgebend.

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