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Abschiebehaft in Sachsen Broschüre

Flucht und Asyl, Nr. 8, April 1998

Sächsisches Justizministerium kann sich zur Abschiebehaftpraxis nicht äußern

Warum ist das Thema wichtig und was läßt sich aus fast keiner Antwort trotzdem entnehmen?

Stellen Sie sich folgende Situation vor. Sie geben - aus welchen Gründen auch immer - Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig ab, und das Finanzamt stellt den Antrag, Sie in Haft zu nehmen, bis Sie sie abgegeben haben und die Behörde darüber beschieden hat, und nach einer kurzen Anhörung sind Sie in Haft. Sie sind kein Strafgefangener, sondern Gefangener der Finanzbehörde, und es geht dem Finanzamt darum, durch die Inhaftierung ihr Verwaltungsverfahren abzusichern und zu beschleunigen.
Aber keine Angst dem Finanzamt fallen auch andere Möglichkeiten ein, um an ihr Geld heranzukommen. Eine Inhaftierung wäre daher unnötig und dazu noch sehr teuer. Dieses Beispiel soll für die Frage sensibilisieren, inwiefern es gerechtfertigt ist, daß eine Verwaltungsbehörde zur Erleichterung ihrer Arbeit jemanden ins Gefängnis stecken kann.
Stellen Sie sich noch folgende Situation vor. Sie halten sich einige Zeit im Ausland auf. Sie haben keine Straftat begangen, aber die Ausländerbehörde will Sie ins Gefängnis stecken, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht glaubt, Sie anders zu einer Ausreise zwingen zu können. Sie werden von der Polizei festgenommen und zwecks Anhörung vor Gericht gebracht. Sie sind nervös, weil es darum geht, ob Sie ins Gefängnis kommen, sind durch längeres Warten auf die Gerichtsverhandlung bereits ungeduldig, wissen nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Ein Richter sagt Ihnen dann, was in einem ca. 2 Seiten langen Haftantrag steht, ein Dolmetscher versucht, es in Ihre Sprache zu übersetzen, und Sie sollen dann dazu sofort Stellung beziehen. Den Haftantrag bekommen sie nicht. Noch bevor Sie alles richtig verstanden haben und sich eine gute Antwort überlegt haben, ist die Anhörung beendet. Der Richter läßt den Haftbeschluß verfassen, Sie bekommen ihn in der Landessprache, dafür aber eine Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Muttersprache, aus der hervorgeht, daß Beschwerden nur in der Landessprache abgegeben werden dürfen. Den Haftantrag, der Grundlage für die Entscheidung und auch für eine eventuelle Beschwerde ist, bekommen Sie auch jetzt nicht.
Sie denken, der beschriebene Ablauf sei ähnlich frei erfunden wie das erste Beispiel? Nein, das ist Realität, wie wir sie in unserer Gruppe aus unserer 2 1/2-jährigen regelmäßigen Betreuungsarbeit von Abschiebegefangenen in Leipzig kennen. Mit unserer Erfahrung stehen wir nicht alleine. So vertritt z.B. Herr Piorreck, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt / Main und regelmäßig mit Abschiebehaftfällen befaßt, die Auffassung, daß die Abschiebehaftpraxis nicht mehr viel mit Rechtsstaatlichkeit zu tun hat.
Die rechtlichen Bedingungen der Abschiebehaft sind ein sensibles Thema. Es verdient daher Beachtung und Aufklärung. Auch deshalb, weil tendenziell die Zahl der Abschiebehaftverfahren steigt und zur Zeit die Ausländerbehörden sogar versuchen, Abschiebehaftbeschlüsse "auf Vorrat" zu erlangen, die sie zu einem späteren, ihnen genehmen Zeitpunkt vollstrecken lassen. In einer kleinen parlamentarischen Anfrage der Landtagsabgeordneten Mattern sollte das sächsische Justizministerium einen Überblick über die rechtlichen Bedingungen der Abschiebehaft in Sachsen geben. Dabei ging es u.a. um:
  • Häufigkeit und Ergebnis von Hafterst- und verlängerungsanträgen,
  • Anzahl und Ausgang der Beschwerdeverfahren,
  • Anteil der Beschwerden, über die nicht entschieden wurde,
  • Dauer der Beschwerdeverfahren,
  • Häufigkeit der Vertretung durch Rechtsanwälte,
  • Häufigkeit und Ausgang von Anträgen auf Prozeßkostenhilfe.
Von 20 Fragen wurden 5 mit einem Satz beantwortet, bei 15 Fragen wurde eine Beantwortung aufgrund eines "unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands" abgelehnt.
Es ist bedauerlich. daß bei Fragen von solch grundsätzlicher Bedeutung ein gewisser Verwaltungsaufwand nicht akzeptiert wird. Aber auch die fünf knappen Antworten des Justizministeriums verdeutlichen die Brisanz des Themas.
So wurden 1997 in Sachsen ca. 4000 Abschiebehaftanträge von den Ausländerbehörden gestellt, ganze 5 Beschwerden gingen beim Oberlandesgericht ein, von denen zwei zurückgenommen und drei entschieden wurden. Diese drei Entscheidungen sind mir bekannt: In einem Fall wurde der Beschluß der Abschiebehaft aufgehoben, weil sie als unzulässige Beugehaft mißbraucht worden war. In einem anderen Fall wurde die Beschwerde aus formalen Gründen abgelehnt: Der Gefangene hatte die Beschwerde direkt an das Oberlandesgericht geschickt, sie hätte aber von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen oder beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden müssen. Der dritte Fall hatte (nach 4 1/2 Monaten) Erfolg, weil vom Amts- und Landgericht nicht geprüft worden ist, ob die schweren Verletzungen des Gefangenen sein Untertauchen überhaupt befürchten ließen.
Ausländerbehörden hatten in keinem Fall Beschwerden gegen die Entscheidungen der Gerichte eingelegt. Es scheint für sie bei Gericht alles glatt zu laufen. Das ist wenig erstaunlich, wenn man diese Antwort mit einer weiteren in Verbindung setzt: Abschiebegefangenen wird vorher nicht einmal den Haftantrag ausgehändigt, sondern in der richterlichen Anhörung durch den Richter (mündlich) bekanntgegeben. Das Justizministerium scheint diese Verfahrensweise normal zu finden, auch wenn ihr z.B. eine Entscheidung des OLG Frankfurt/Main, nach der Abschiebegefangene Anspruch auf einen übersetzten Haftantrag haben, entgegensteht.
Bei der Abschiebehaft geht es um eines unserer wichtigsten Grundrechte: die Unverletzlichkeit der Freiheit einer Person. Freiheitsentziehung darf nur das letztmögliche Mittel sein, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Eine Haftprüfung müßte daher besonders gründlich und streng sein. Dabei sollte auch der Grundsatz gelten "in dubio pro libertate" (im Zweifel für die Freiheit). Das Grundrecht kommt u.E. in der rechtlichen Praxis in Sachsen zu kurz. Es wird zu oft, zu schnell und zu lange Abschiebehaft verhängt. Außerdem wird nur unzureichend geprüft, ob die Ausländerbehörden alles tun, um die Abschiebehaftzeit so kurz wie möglich zu halten. Die Argumentation der Ausländerbehörde wird in der Regel ohne besondere Prüfung übernommen: der Weg des geringsten Widerstands und Aufwands.
Mehr Aufklärung über das Thema tut not. Es bleibt daher zu hoffen, daß die Abgeordnete nicht so schnell klein beigibt. Aus der kleinen Anfrage plant sie jetzt eine große zu machen: Dann können sich die Ministerialbeamten nicht mehr hinter dem Verwaltungsaufwand verstecken, sondern müssen konkreter antworten. Wir werden über das parlamentarische Frage-und-Antwort-Spiel weiter berichten.

Peter Rauschenberg

Anhang I Seite 39,40
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