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bundesweit: aktuelle Änderungen im Wehrrecht ab 01.01 2002


Am 01.01.2002 trat das "Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr"
in Kraft. Dieses "Artikelgesetz" umfaßt die Änderung von neun
Gesetzen, um den Dienst in der Bundeswehr einerseits attraktiver
zu gestalten und andererseits, unter anderem durch Personalreduzierung,
die Grundlage für die neuen Aufgaben der Bundeswehr zu schaffen.
Darin eingebettet sind Änderungen des Wehrpflicht- und des
Zivildienstgesetzes, die im weiteren vorgestellt werden.

Grundwehrdienst

Der Schwerpunkt der Änderungen des Wehrpflichtgesetzes ist die
Verkürzung des Grundwehrdienstes von zehn auf neun Monate. Diese
Dienstzeit kann je nach Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend
oder in Abschnitten geleistet werden. Der bisherige abschnittsweise
Grundwehrdienst aus Härtegründen (saisonale Gründe wie z.B. Erntezeiten
von Bauern oder Winzern) und die Möglichkeit, über den Grundwehrdienst
hinaus freiwillig zusätzlichen Wehrdienst bis zu einer Gesamtdauer
von 23 Monaten zu leisten, bleiben unberührt. Die Verfügungsbereitschaft,
der die Wehrpflichtigen bisher grundsätzlich im Anschluß an den
Grundwehrdienst für zwei Monate unterlagen, fällt ersatzlos weg.
Zu den Einberufungsgrundsätzen bei der Bundeswehr zählt weiterhin,
daß alle Abiturienten und Fachhochschulabsolventen, unabhängig von
ihrem Tauglichkeitsgrad, noch im Jahr ihres Abschlusses einberufen
werden sollen.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer "bedarfsgesteuerten
Ableistung" des Wehrdienstes in Abschnitten. Das bedeutet: Wenn die
Truppe Bedarf anmeldet, kann ein Wehrpflichtiger mit seiner Zustimmung
statt eines zusammenhängenden Wehrdienstes von neun Monaten, zu
Wehrdienst in mehreren Abschnitten einberufen werden. Die neun
Monate werden aufgesplittet in einmal sechs Monate plus drei Monate
oder einmal sechs Monate plus zweimal sechs Wochen. Es wird hierfür
nur einen Einberufungsbescheid geben. Diese Regelung dient dazu,
zu verhindern, daß Wehrpflichtige nach den ersten sechs Monaten den
Restgrundwehrdienst verschleppen und dadurch gänzlich vermeiden
können. Sie müssen den abschnittsweisen Wehrdienst "W9 A" bis zum
25. Geburtstag abgeleistet haben

Musterung

Laut Bundesministerium der Verteidigung wird wegen der künftig
höheren Anforderungen an die Wehrpflichtigen der Verwendungsgrad
T7 bei der Musterung gestrichen. Bereits seit einem Jahr wurden T7-
Gemusterte nicht mehr einberufen. Ab 2002 können potentielle
Wehrpflichtige bereits mit 16½ Jahren gemustert werden. Eine weitere
Änderung in der Musterungsverordnung betrifft die zweiwöchige
Vorladungsfrist zur Musterung. Diese wird aufgehoben und ermöglicht
es den Wehrersatzbehörden, unwillige Musterungsverweigerer direkt
nach verstrichenem Musterungstermin ohne Gnadenfrist erneut zu
laden.

Eine weitere nachhaltige Verschlechterung betrifft den Wegfall der
aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen einen
Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid. Trotz eines Widerspruchs gegen
den Musterungsbescheid bei einer erneuten Musterung ist der betroffene
Wehrpflichtige in Zukunft einberufbar.

Positiv ist der Wegfall der Antragsfrist, Zurückstellungs- oder
Befreiungsgründe innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintreten
geltend zu machen. Ausnahmen stellen die Gründe dar, die bereits
vor der Bestandskraft des Musterungsbescheids eingetreten waren.

Katastrophen- und Zivilschutz

Der Dienst im Rahmen des Katastrophen- oder Zivilschutzes (z.B. THW
oder Freiwillige Feuerwehr) wird von sieben auf sechs Jahre, auch
für gerade aktuell Dienstleistende, reduziert. Eine Beurlaubung von
mehr als sechs Monaten ist ab 2002 unschädlich für die Verpflichtung
und führt nicht mehr zum Rausschmiß, da in solchen Fällen der
Verfügungszeitraum entsprechend verlängert wird. Katastrophenschützer
unterliegen ab 2002 der Wehrüberwachung, das bedeutet, daß sie trotz
ihrer Verpflichtung gemustert und eingeplant werden können.

Zivildienst

Die Änderungen des Zivildienstgesetzes werden analog denen des
Wehrpflichtgesetzes durchgeführt. Der Zivildienst wird von elf auf
zehn Monate reduziert und ist weiterhin noch einen Monat länger als
der Grundwehrdienst. Es besteht ebenfalls wie im Grundwehrdienst
die Möglichkeit, Zivildienst abschnittsweise zu leisten. Darüber
hinaus steht in Aussicht, daß mit Wirkung zum 01.08.2002 ein Gesetz
verabschiedet wird, in dem das "Freiwillige Soziale Jahr" und das
"Freiwillige Ökologische Jahr" unter dem neu geschaffenen § 14 c
ZDG als Möglichkeit der Dienstpflichterfüllung festgeschrieben
werden. Zusätzlich werden die Einsatzmöglichkeiten auf den
außerschulischen Jugendbildungsbereich, Sport und Kultur erweitert.
Es soll dann auch möglich sein, bereits mit 16 ½ Jahren einen
KDV-Antrag zu stellen. Einsätze von Kriegsdienstverweigerern werden
in den neuen Bereichen auch international möglich. Die Dauer des
Dienstes soll flexibel zwischen mindestens zwölf und 18 Monaten
liegen.

Grundlage der Änderungen:
Gesetzbeschluß des Deutschen Bundestages, Drucksache 910/01, vom
09.11.01, Vorlage für den Bundesrat, "Gesetz zur Neuausrichtung der
Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz - BwNeuAusrG)"

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Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär
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30.12.2001
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