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Den Haag/ Belgien: Wehrpflicht vor dem Europäische Gerichtshof

Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär
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Presseinfo-Nr.: 09/01
Datum: 03.05.2001


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Wehrpflicht vor dem Europäische Gerichtshof:
Dienstungerechtigkeit wird größer

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ruft den Europäischen Gerichtshof
an, um klären zu lassen, ob die allgemeine Wehrpflicht in der
Bundesrepublik Deutschland gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen verstößt. Anlaß ist die Klage eines 18-jährigen
Mannes gegen die allgemeine Wehrpflicht. In der Begründung seiner
Festellungsklage hatte er dargelegt, dass die Wehrpflicht ihn
gegenüber gleichaltrigen Frauen unzulässig benachteilige.

Folgt der europäische Gerichtshof dieser Argumentation, ist die
Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik
Deutschland zu erwarten.

Unabhängig von diesem Vorlagebeschluß des Stuttgarter Verwaltungsgerichtes
wird in naher Zukunft ein anderer Verstoß gegen das Gleichheitsgebot
(Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes) zunehmend an Bedeutung
gewinnen. Wie neue Zahlen aus dem Bundesverteidigungsministerium,
die der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär
vorliegen, eindeutig belegen, kann zur Zeit weder eine Wehr- noch
eine Dienstgerechtigkeit unter den Wehrpflichtigen garantiert
werden. Zum 31. Dezember 2000 standen der Bundeswehr mehr als
260.000 Wehrpflichtige für eine Einberufung zur Verfügung. Bei
129.000 geplanten Einberufungen für das Jahr 2001 stehen somit für
den Grundwehrdienst in der Bundeswehr mehr als doppelt so viele
Wehrpflichtige zur Verfügung, als einberufen werden können. Aufgrund
der geburtenstarken Jahrgänge, die in den nächsten Jahren zur
Musterung und Einberufung anstehen, wird sich dieses Mißverhältnis
zwischen den zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen und den
tatsächlichen Einberufungen weiter verschärfen.

Dieses Mißverhältnis ist ein eklatanter Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht
hatte bereits 1978 festgestellt, dass ein solches Mißverhältnis
verfassungswidrig sei und die allgemeine Wehrpflicht insgesamt in
Frage stelle.

 

04.05.2001
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