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Berlin: GelöbNIX Prozess

Büro für antimilitaristische Maßnahmen
BamM!
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PRESSEERKLÄRUNG NR. 20
23. Januar 2001


GelöbNIX-Prozess:
Anklage zusammengebrochen


Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat heute im ersten Prozess gegen
Gelöbnis-StörerInnen von 1999 den Hauptanklagepunkt zurückgewiesen. Die
Störung des Gelöbnisses war keine Straftat, so das Gericht.

Am 20. Juli 1999 war es zu den bisher spektakulärsten Störaktionen gekommen,
seit es Gelöbnisse gibt. 17 KriegsgegnerInnen hatten unmittelbar vor
Nachsprechen der Gelöbnisformel den Antreteplatz gestürmt und mit Rufen,
Transparenten und Parolen auf Regenschirmen der Zeremonie ihre
"Feierlichkeit" genommen.

Der anfangs erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung (die AktivistInnen
sollten sich mit gefälschten Eintrittskarten Zutritt zum Gelöbnis verschafft
haben) wurde in den meisten Fällen bereits zurückgezogen. Als Hauptvorwurf
der Staatsanwaltschaft blieb "Verstoß gegen das Versammlungsgesetz".
Angeklagt waren heute die 25jährige Katja J. und der gleichaltrige Thomas J.

Die Rechtsanwälte Regina Götz und Stefan Schrage wiesen nach, dass ein
Gelöbnis keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des
Versammlungsgesetzes darstelle. Es handle sich vielmehr um einen Staatsakt.
Hinzu komme, dass man an einer Versammlung weder bewaffnet noch uniformiert
auftreten dürfe - beim Gelöbnis waren bekanntlich mehrere Hundert teil
bewaffnete Soldaten anwesend. Das Gericht unter Vorsitz von Richterin Räcke
schloss sich dieser Auffassung an.
Die Störaktion sei allenfalls eine Ordnungswidrigkeit gewesen, da sie
Allgemeinheit "belästigt" habe. Als Ordnungswidrigkeit ist die Tat aber
verjährt. Das Verfahren wurde deswegen aus rechtlichen Gründen eingestellt.

Thomas J. wurde zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 30 Mark verurteilt,
weil er sich der Festnahme durch Feldjäger widersetzt haben soll.
Rechtsanwalt Stefan Schrage führte jedoch aus, dass der Einsatz der
Feldjäger rechtswidrig gewesen sei, da die Bundeswehr über den Gelöbnisort
kein Hausrecht gehabt hatte. Ohne weitere Begründung setzte sich das Gericht
darüber hinweg. Anwalt Schrage kündigte Berufung gegen dieses Urteil an.

Das Büro für antimilitaristische Maßnahmen fühlt sich in seiner Auffassung
bestätigt, dass phantasievoller Protest keine Straftat ist. Nach dem
heutigen Urteil können wir uns unbelastet von Strafvorwürfen daran machen,
auch in Zukunft Gelöbnisse der Bundeswehr zu stören.


 

23.01.2001
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