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Hamburg: Freispruch für Totalverweigerer

AG Hamburg-Harburg
Urteil vom 03.11.2000
619 Ds 32/00, 7303 Js 220/99

Leitsatz

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen
Auslagen des Betroffenen.

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist am 1. August 1977 geboren.
Er studiert zur Zeit an der Technischen Universität Harburg
Ingenieurwissenschaften (Mechanik und Elektronik) im 5. Semester.
Der Angeklagte ist unbestraft.

Mit der Anklageschrift vom 25.1.2000 hatte die Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Hamburg dem Angeklagten vorgeworfen, unter dem
1.3.1999 als Zivildienstleistender (Dienstzeit vom 1.3.1999 bis zum
31.3.2000) den Zivildienst bei seiner Einsatzstelle, dem Altenheim
Am Schäferberg in 24576 Bad Bramstedt, nicht aufgenommen zu haben,
weil er sich seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd entziehen
wollte (Vergehen der Zivildienstflucht nach § 53 ZDG).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 3. November 2000
eingeräumt, seinen Dienst bei seiner Einsatzstelle nicht angetreten
zu haben. Genauso wie er den Kriegsdienst verweigert habe (vgl. die
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer des Bundesamtes für den
Zivildienst vom 17.11.1997, Bl. 43 der Beiakte), müsse er unter
Berufung auf sein Gewissen auch den zivilen Ersatzdienst ablehnen,
da der Zivildienst den Ersatz für einen Dienst darstelle, den er
ebenfalls aus Gewissensgründen verweigert habe.
Für ihn gelte das Tötungsverbot absolut, denn die Moral sei nicht
teilbar. Es sei verboten, im Frieden einen Menschen vorsätzlich zu
töten, so könne es nicht in Kriegszeiten auf Grund eines staatlichen
Befehls erlaubt sein, andere Menschen umzubringen. Genauso wenig wie
im privaten Bereich Gewalt ein geeignetes Mittel sei private
Konflikte und Probleme zu lösen, seien auch im zwischenstaatlichen
Bereich auftretende Konflikte nicht durch militärische
Gewaltanwendung lösbar. Daran ändere sich auch nichts, dass die
Kriege regelmäßig als gerechtfertigte Verteidigungskriege
umdefiniert würden. Das sei nichts als eine verschleiernde
Propaganda, wie man an den Kriegen z.B. der Vereinigten Staaten Kuba
(Schweinebucht), Vietnam, Nicaragua oder in jüngster Zeit auf dem
Balkan sehen könne. Dabei finde er es als besondere Verschleierung,
dass gerade der Krieg auf dem Balkan unter Berufung auf die
Verteidigung der Menschenrechte unter Ausschluß der Vereinten
Nationen geführt worden seien und die völkerrechtswidrigen
Menschenrechtsverletzungen durch das Bombardement der Städte im
ehemaligen Jugoslawien zynisch als "Kollateralschäden", also
notwendige Begleitschäden, definiert worden seien.
An diesem militärischen System, das junge Männer dazu ausbilde, wie
man einen anderen Menschen möglichst effektiv, sogar unter Einsatz
von völkerrechtswidrigen Massenvernichtungswaffen, umbringen könne,
habe er nicht mitwirken können. Er habe deswegen den Kriegsdienst
verweigert und diese auf seinem Gewissen beruhende Argumentation sei
auch als berechtigter Grund für die Kriegsdienstverweigerung
anerkannt worden.

Zunächst habe er den zivilen Ersatzdienst, der aufgrund seiner
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ja die notwendige Folge
gewesen sei, als humanitären und sozialen Einsatz gesehen, worauf er
sich sogar gefreut habe. Er habe ohnehin überlegt, ob er nicht nach
seinem Abitur Medizin studieren werde und sich deswegen vorgestellt,
seinen zivilen Ersatzdienst bei der Johanniter Unfallhilfe oder
einem ähnlichen Rettungsdienst abzuleisten.
Bei der näheren Beschäftigung mit dem Charakter des zivilen
Ersatzdenstes seien ihm dann aber immer größere Bedenken gekommen.
Ihm sei in der Diskussion mit Freunden, beim Lesen einschlägiger
Literatur immer klarer geworden, dass der zivile Ersatzdienst im
Grunde nichts anderes sei, als ein verkappter Militärdienst. Nach
Beendigung seiner Schule habe er freiwillig in verschiedenen
Krankenhäusern gearbeitet. Dort sei er immer wieder mit
militärischen Grundbegriffen und Maßnahmen militärischen Charakters
konfrontiert worden. So sei er angelernt worden, wie man radioaktiv
kontaminierte Patienten behandele, er habe nicht nur Unterricht im
ABC-Schutz erhalten, sondern sei auch in den Grundzügen des
Kriegsvölkerrechts unterwiesen worden, z.B. der
Haager-Landkriegsordnung oder der Genfer Konventionen. Er habe
gemerkt, dass der zivile Ersatzdienst, weit mehr als öffentlich
zugegeben, militärisch verplant sei, nämlich ein integraler
Bestandteil der umfassenden militärischen Planung darstelle. Der
Zivildienst bedeute gerade nicht, wie immer propagiert, einen
Friedensdienst, vielmehr seien Zivildienstleistende nichts anderes
als zivil gekleidete Soldaten. Bei der näheren Beschäftigung mit
diesem Thema habe er in zahlreichen Publikationen die enge
Verzahnung zwischen zivilen Ersatzdienst und Kriegsdienst
feststellen können. In welcher Weise der Zivildienst der
militärischen Gesamtkonzeption zugeordnet sei, ergebe sich
eindrucksvoll z.B. aus dem Weiß-Buch zur zivilen Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland, das das Bundesinnenministerium 1972
herausgegeben habe. Dort werde unverholen dargestellt, wie der
Zivildienst als Hilfsorganisation zur Erfüllung militärischer
Aufgaben eingeplant sei. Das ergebe sich eindeutig auch aus der
Vorschrift des § 79 ZDG, wonach im Verteidigungsfall der
zivildienstleistende Wehrpflichtige zum unbefristeten Zivildienst
herangezogen werden könne, um innerhalb der Zivilverteidigung
Kriegsdienst zu leisten.
Aus den selben Gründen sei die in § 15a des Zivildienstgesetzes
gebotene Alternative, nämlich die Einberufung zum Zivildienst
dadurch abzuwenden, dass er freiwillig in einem Krankenhaus arbeite,
nicht in Betracht gekommen. Diese Möglichkeit sei für ihn keine
echte pazifistische Alternative, sondern lediglich ein
Ersatz-Ersatzdienst. Auch hier ergebe sich aus der Vorschrift des §
79 ZDG, dass auch dieser Ersatz-Ersatzdienst Bestandteil der
militärischen Planung im Verteidigungsfall sei.
Wenn man Soldaten als potentielle Mörder bezeichne, so sei für ihn
der Zivildienstleistende ein potentieller Mordgehilfe. So lange es
keine wirkliche Alternative zum Militärdienst in seiner
Ausgestaltung als angeblicher Zivildienst oder Ersatzdienst gebe,
nämlich einen wahrhaftigen Friedensdienst, müsse er sich diesen
Verpflichtungen verweigern.


Entscheidungsgründe

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der
Zivildienstflucht nach § 53 ZDG erfüllt.
Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor, insbesondere gibt es kein
Grundrecht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes aus
Gewissensgründen, wie das Bundsverfassungsgericht bindend
festgestellt hat (vgl. z.B. E 23, 127 ff.). Nach diser Entscheidung
ist in Artikel 4 Abs. 3 GG abschließend geregelt, dass das
Grundrecht der Gewissensfreiheit lediglich zur Verweigerung des
Kriegsdienstes mit der Waffe, nicht aber auch zur Verweigerung des
zivilen Ersatzdienstes berechtigte.

Der Angeklagte hat jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Ihm steht ein
übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund zur Seite, der seine
Grundlage in den Artikeln 1 und 4 Abs. 1 des Grundgesetzes, nämlich
der unbedingten Achtung der Menschenwürde und der Gewissensfreiheit
hat.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 23, 127,(133)),
dass es ein Grundrecht auf die Verweigerung des zivilen
Ersatzdienstes nicht gebe, insbesondere die neuerliche Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. März 2000 (NJW 2000, Seite
3269 f.), wonach die Bestrafung eines Zivildienstverweigerers mit
Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei, steht dem hier
festgestellten Vorliegen eines übergesetzlichen
Schuldausschließungsgrundes aufgrund der allgemeinen Prinzipien des
Strafgesetzbuches nicht entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht
hat mit den genannten Entscheidungen lediglich festgestellt, dass
ein Gericht, welches einen Totalverweigerer zu Strafe verurteilt,
damit nicht gegen das in Artikel 4 Abs. 1 GG normierte Grundrecht
der Gewissensfreiheit verstoße. Den Umkehrschluss - ein
Totalverweigerer müsse daher jedenfalls zu Strafe verurteilt werden
- hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht getroffen. Es ist
auch nicht sonst aus den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass das
Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung die allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätze zur Schuldfeststellung eines
Gewissenstäters bindend im Sinne einer Verurteilung festlegen
wollte.
Dem Angeklagten war die gesetzliche vorgeschriebene Erfüllung seiner
Zivildienstpflicht nicht zumutbar, denn mit Erfüllung seiner Pflicht
zum zivilen Ersatzdienst hätte er gegen sein Gewissen verstoßen
müssen.

Der Angeklagte hat es dem Gericht allerdings nicht leicht gemacht,
dass das Gericht ohne irgend einen Zweifel zu der Überzeugung
gelangen konnte, es sei das Gewissen des Angeklagten, welches es ihm
unmöglich gemacht habe, den zivilen Ersatzdienst abzuleisten.
Der Angeklagte hat dem Gericht die Motivation seiner Verweigerung
nämlich ganz überwiegend durch einen Vortrag plausibel machen
wollen, der in sich durchaus logisch und schlüssig, hauptsächlich
aber politisch und rational dargelegt wurde. Das Gericht hatte am
Ende der Erklärungen und Darlegungen des Angeklagten zunächst eher
den Eindruck, es habe der wissenschaftlichen Seminararbeit eines
Politologiestudenten zugehört.
Das Gericht ist aber, selbst auf die Gefahr hin, sich aus den
juristischen Gleisen zu begeben und sich auf das Feld der
Philosophie zu wagen, der Überzeugung, dass das Gewissen eine
Kategorie nicht der Vernunft und des Verstandes, sondern des Herzens
ist. Das Gewissen ist der Inbegriff der verantwortlichen Bindung
eines individuellen Menschen, die ihre Wurzeln in seinem Gemüt,
seiner Seele, haben und dadurch zur Kontrollinstanz seiner
Wertvorstellungen und Handlungen, seien sie nun vernunftgesteuert
oder emotional verursacht, erwachsen und damit zur zwingenden
Handlungsmaxime, insbesondere bei auftretenden Konfliktsituationen,
werden.
Leider hat der Angeklagte auch seinen Sozialisierungsprozess, d.h.
das Wachsen und Reifen seines Gewissens zu seiner eigenen autonomen
Entscheidungsfähigkeit, dem Gericht eher vorenthalten und sich auf
Nachfragen nur sehr vage dazu geäußert. Für das Gericht war es von
besonderer Wichtigkeit zu erfahren, auf welche Weise der Angeklagte
zu seiner inneren Überzeugung, zu seinem Gewissen, gelangt ist,
welche Bücher, Filme oder Ereignisse, vor allem aber welche Menschen
ihn beeindruckt und zu der Persönlichkeit geformt haben, die er
heute ist, Eltern, Lehrer, Verwandte oder Freunde.
Das Gericht hatte bei der Befragung des Angeklagten den Eindruck,
dass dieser dem Drüngen des Gerichts nach mehr Information
vielleicht ganz gern nachgegeben hätte, dass dieser "Konflikt"
zwischen dem Angeklagten und dem Richter dem Angeklagten auch sehr
unangenehm gewesen ist, dass vielleicht sogar ein Gefühl ihm anriet,
sich dem Gericht mehr zu öffnen, aber andererseits wieder Angst und
mangelndes Vertrauen ihm dies verboten haben. Das freie und offene
Auftreten des Angeklagten, seine gelegentlich spürbare
Unbefangenheit standen in einem seltsamen Widerspruch zu seiner
gelegentlich mißtrauisch wirkenden Zurückhaltung. Es kann gut sein,
dass der Angeklagte sich verpflichtet fühlte, bei der offenbar mit
seinen Verteidigern abgestimmten Verteidigungsstrategie zu bleiben,
sich nur keine Blöße zu geben, vielleicht weil jedes Wort zu viel
dem Gericht die Möglichkeit bieten könnte, den Angeklagten in die
Enge zu treiben. Es mag das durchaus nachvollziehbare Misstrauen des
Angeklagten gegenüber der repressiven Macht des Strafrichters
gewesen seien.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung des Angeklagten
auf seinen rationalen Erwägungen beruhten, oder ob es sich bei
seiner Entscheidung, dem zivilen Ersatzdienst zu verweigern, um eine
von seinem Gewissen getragene Entscheidung gehandelt hat, hat sich
das Gericht auf seine persönliche Erfahrung gestützt. Danach
vollzieht sich bei einem intellektuellen Menschen oder wenigstens
bei einem Menschen, der sich aufgrund seiner Bildung und Ausbildung
dafür hält, die Bildung des Gewissens anfänglich sehr häufig durch
rationale Komponenten, nämlich durch Logik und Schlüssigkeit der
Argumentation. Ob der Angeklagte wirklich eine eher rational
geprägte Persönlichkeit ist, hat das Gericht an dem Nachmittag der
Verhandlung vom 3. November 2000 nicht abschließend beurteilen
können. In dem Auftreten des Angeklagten vor Gericht ist
gelegentlich auch Warmherzigkeit und eine kaum verborgene
Emotionalität hervorgetreten. Das Gericht hatte den Eindruck, der
Angeklagte sei auf einen Kampf eingerichtet gewesen, auf einen
intellektuellen Wettstreit um die Überzeugungskraft seiner
Argumente, warum er den Kriegs- und auch den zivilen Ersatzdienst
verweigern müsse. So hat der Angeklagte beispielsweise ganz eiskalt
erklärt, er werde einen verwundeten Soldaten im Kriegsfall auf
keinen Fall helfen, denn dies könne ja nur dazu führen, dass er die
Kampfbereitschaft dieses Soldaten wieder herzustellen helfe, damit
dieser erneut andere Menschen umbringen könne. Das Gericht hat ihm
diese Erklärung nicht abgenommen. Auf Nachfragen hat der Angeklagte
dann auch erklärt, dass dies natürlich eine Abstraktion gewesen sei.
Selbstverständlich würde er sich von dem Leiden und den Schmerzen
eines Verwundeten nicht abwenden. Der Punkt sei lediglich, dass er
dafür arbeiten wolle, dass man niemals in eine solche Situation
geraten müsse.

Die zusammenfassende Darstellung des Angeklagten, dass es zunächst
rationale Erwägungen gewesen seien, die ihn zu seiner
Verweigerungshaltung gebracht hätten, die sich bei ihm bei näherer
Beschäftigung mit diesen Problemkreisen zu einer inneren Überzeugung
entwickelt hatten, erschien dem Gericht jedenfalls plausibel und
persönlichkeitsimmanent für den Angeklagten. Sein Herz sagt dem
Angeklagten, er müsse auch den zivilen Ersatzdienst verweigern, um
sich selbst und seinen inneren Überzeugungen von Gut und Böse nicht
untreu zu werden.
Damit war das Motiv der Verweigerung des Angeklagten, die Triebfeder
seines Verhaltens, eine Gewissensentscheidung.

Diese Gewissensentscheidung des Angeklagten führt aber nicht per se
zu einer persönlichen Unzumutbarkeit normgemäßen Handelns, hier also
dem Antritt des zivilen Ersatzdienstes, und damit zu einem
übergesetzlichen Schuldausschließungsgrund.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (E 23, Seite
133) ist vielmehr ein geradezu "unüberwindlicher Zwang" im Sinne
einer "übermächtigen Motivation" erforderlich.
Das Gericht sieht dem Wertanruf des Gewissens jedenfalls dann als
"übermächtige Motivation" an, wenn er dazu führt, dass der
Betroffene, hier also der Angeklagte, wesentliche persönliche
Nachteile in Kauf nimmt, die ihm im Vergleich zu der bestehenden
Alternative, also pflichtgemäß den zivilen Ersatzdienst abzuleisten,
als geringere Belastung erscheinen, weil sie nämlich mit seinem
Gewissen, seinen innersten Vorstellungen von Gut und Böse,
übereinstimmen. Für den Preis eines reinen Gewissens hat der
Angeklagte ein Strafverfahren auf sich genommen mit der hohen
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu Strafe, mit dem psychischen
Belastungen möglicherweise mehrerer Strafverhandlungen und in
quälender Ungewissheit und Angst über den Ausgang des Verfahrens und
dem drohenden Makel einer strafrechtlichen Verurteilung. Wenn man
also nach der bindenden Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bei
der Gewissensentscheidung qualitative Abstufungen vornehmen muss -
danach soll es ja "einfache Gewissensentscheidungen" geben und
solche Gewissensentscheidungen, die übermächtig sind - dann kann dem
Angeklagten, der durch seine konsequente Verweigerungshaltung ein
hohes Maß an Zivilcourage offenbart hat, eine solche qualifizierte
Gewissensentscheidung nicht abgesprochen werden.

Allerdings führt nicht allein schon der übermächtige
Motivationsdruck einer solchen qualifizierten, nämlich
übermächtigen, Gewissensentscheidung des Angeklagten zu einem
übergesetzlichen Schuldausschließungsgrund. Das würde nämlich zu der
Annahme eines allgemeinen Schuldausschließungsgrundes der
Unzumutbarkeit führen, der nach herrschender Meinung aber abgelehnt
wird (vgl. Tröndle/Fischer, Strafrechtskommenar, Anmerkung 30 vor
§13 mit weiteren Nachweisen). Neben dem Schuldmilderungsgrund der
psychischen Zwangssituation ist weiterhin auch ein objektiver
Unrechtsminderungsgrund Voraussetzung für einen Schuldausschluß
(vgl. Rudolphi in Festschrift für Welzer, 1974, Seite 605 ff).
Die Qualität des von dem Täter verübten Unrechts, dies ist ein
wesentlicher Bestandteil der persönlichen Schuld des Täters, wird
durch die Bedeutung des durch die verletzte Strafrechtsnorm
geschützten Rechtsgutes bestimmt. Das durch die Vorschrift des § 53
ZDG geschützte Rechtsgut ist einmal die Wehrgerechtigkeit. Das
bedeutet, dass dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer durch die
Ableistung des Ersatzdienstes ein gleichwertiges Opfer auferlegt
werden soll, welches der Belastung des wehrpflichtigen Soldaten
durch den Militärdienst entspricht. Weiterhin wird man auch das
Interesse des Staates an der Erhaltung der Wehrkraft seines Militärs
als das durch die Vorschrift des § 53 ZDG geschützte Rechtsgut
ansehen können. Denn ohne die Verpflichtung zum zivilen Ersatzdienst
würden wohl die meisten jungen Männer dem Staat als Wehrpflichtige
verloren gehen, weil die Verweigerung des Wehrdienstes aus
Gewissensgründen keine weitere Verpflichtung nach sich zöge.

Weder die Wehrkraft der Bundeswehr noch die Wehrgerechtigkeit kann
durch Ausfall eines Zivildienstverpflichteten, der sich weigert,
seinen zivilen Ersatzdienst abzuleisten, ernsthaft beeinträchtigt
werden. Das ergibt sich schon aus dem groben Mißverhältnis der
Anzahl der Totalverweigerer gegenüber wehrwilligen oder
ersatzdienstwilligen jungen Männern. Darüberhinaus ist es
gerichtsbekannt, dass die Bundesrepublik nicht alle Wehrpflichtigen
jungen Männer zur Ableistung der Wehrpflicht heranzieht und auch
nicht alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer zur Ableistung des
zivilen Ersatzdienstes, weil es bei den Soldaten nach Beendigung des
Kalten Krieges an einer umfassenden Verteidigungsaufgabe und - das
gilt für den Wehrdienst wie auch für den zivilen Ersatzdienst - auch
an erforderlichen Finanzmitteln fehlt. Gerade die jüngste politische
Diskussion über die Abschaffung der Wehrpflicht zeigt, dass die
Wehrgerechtigkeit eine bloße Fiktion ist, die in der Realität nicht
einmal ansatzweise erreicht wird.

Der Unrechtsgehalt der Tatbestandserfüllung des Angeklagten ist
damit als äußerst geringfügig einzustufen. Darüberhinaus ähnelt die
Vorschrift des § 53 ZDG einem Unterlassungsdelikt, da im Grunde das
Nichtbefolgen der zivilen Dienstpflicht unter Strafe gestellt wird.
Unterlassungsdelikte weisen generell einen geringeren Unrechtsgehalt
auf als Begehungsdelikte.

Damit liegen bei diesem Angeklagten alle Voraussetzungen für die
Feststellung eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes,
nämlich der Unzumutbarkeit seiner qualifizierten
Gewissensentscheidung zuwider zu handeln, vor.
Das folgt auch aus den Wertmaßstäben unseres Grundgesetzes, die
unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung ausmachen. Das
Bundesverfassungsgericht hat gerade auf Grundlage dieser
Werteordnung das verfassungsrechtliche Wohlwollensgebot gegenüber
Gewissenstätern formuliert, das auf dem Schutz des Gewissens nach
Artikel 4 des Grundgesetzes beruht (E 23, 127, 134 f).
Das Gericht ist überdies der Auffassung, dass über dieses
Wohlwollensgebot hinaus, das letztlich einer bloßen Schuldminderung
gleich kommt, nicht aber den Schuldausschluß bedeutet, der zentrale
Grundsatz unserer Verfassung beachtet werden muß, der sich aus
Artikel 1 Abs. 1 unserers Grundgesetzes ergibt:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Strafgerichte sind die herausragende Repräsentanten staatlicher
Gewalt, weil sie durch ihre repressiven hoheitlichen Machtbefugnisse
am einschneidensten in den Lebensbereich der Bürgerinnen und Bürger
eingreifen können. Nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist es
also vornehmlich Aufgabe gerade der Strafgerichte, die Würde des
Angeklagten zu respektieren und zu schützen. Eine Verurteilung zu
Strafe bei diesem Angeklagen, der sich auf Grundlage seines
persönlichen Wissens zur Verweigerung auch des zivilen
Ersatzdienstes entschlossen hat, würde sich als Missachtung seiner
individuellen Würde und nicht als deren Schutz, sondern gerade als
Angriff auf diese Würde darstellen.
Das Gericht begreift dieses Verfassungsvorschrift nicht als bloßen
Programmsatz ohne tatsächliche Konsequenzen, sondern als bindende
Maxime seines richterlichen Handelns. Diese Handlungsanweisung
unseres Grundgesetzes an die Organe staatlicher Gewalt macht gerade
die Freiheit aus, die unsere Demokratie so verteidigungswert macht.
Nach Auffassung des Gerichts ist es gerade wesentlich für unsere
demokratische Ordnung, dass unsere Gesellschaft es sich leisten
kann, einen Gewissenstäter, der aus innerer Überzeugung auch die
Ableistung des zivilen Ersatzdienstes wegen der engen Verknüpfung
zum Wehrdienst ablehnt, straffrei ausgehen zu lassen. Gerade durch
diese Souveränität im Umgang mit Bürgern, die sich ihrem
pazifistischen Gewissen bindend verpflichtet fühlen, stärkt der
Staat den demokratischen und freiheitlichen Gedanken in unserer
Gesellschaft.

Der Angeklagte hat ohne Schuld gehandelt. Er war daher mit der
Kostenfolge aus §467 StPO von dem Anklagvorwurf freizusprechen.

Amtsgericht Hamburg-Harburg, Richter am Amtsgericht Panzer als
Strafrichter

Verteidiger: Detlev Beutner, Hollergewann 4, 65817
Eppstein-Niederjosbach, Tel/Fax: 06198/577626; Jörg Eichler,
Ludwigstr. 6, 01097 Dresden, Tel/Fax: 0351/8014989

 

18.12.2000
anonym zugesandt   [Aktuelles zum Thema: Antimilitarismus]  Zurück zur Übersicht

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