TATblatt


Parlamentarische Wissensbegierde:

Warum die Justiz das TATblatt nicht in Grund und Boden stampft...

Wußten Sie, daß "im Jahre 1996 sämtliche TATblatt-Ausgaben der Staatsanwaltschaft übermittelt" wurden. Nun, sie werden sichs vielleicht gedacht haben, aber nun ist's amtlich: Die Lesegewohnheiten von Exekutive und Justiz geoutet haben die zuständigen Fachminister auf Anfrage von ÖVP und FPÖ.

TATblatt

So nebenbei brachten die Anfragen noch einiges ans Licht: Das TATblatt ist eine brave Zeischrift. Regelmäßig werden Anzeigen gegen das TATblatt mangels strafbaren Tatbestands eingestellt. Keiner der, der "linksradikalen Szene" zugeordneten Anschläge der letzten Zeit können mit dem TATblatt in Verbindung gebracht werden, usw. usf...

Anlaß der Fragerei, insgesamt sind 7 Anfragen zu beantworten gewesen, waren Inserate bzw. Hinweise auf Bücher und Broschüren, die im Buchhandel allgemein erhältlich sind: etwa eine Broschüre über den Widerstand gegen die Atommülltransporte in der BRD, oder das Eco-Defense-Handbuch. Die Wissensbegierde der MandatarInnen angeregt hatte auch das -- leider unvollendet eingestellte -- Märchen "Tatjana und die sieben Saboteurinnen".

Um von der Scherzebene wegzukommen: Die Anfragen führten nicht zu dem von den FragestellerInnen intendierten Erfolg -- der Kriminalisierung des TATblatts. Ganz im Gegenteil!

Insbesondere Justizminister Michalek sah sich zu längeren, das TATblatt verteidigenden Ausführungen über die Straftatbestände "Aufforderung zum Ungehorsam gegen das Gesetz", "Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen" und "Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen" genötigt.

Meinungsfreiheit vs. "Ordnungssinn" (vulgo "so stellt sich das der kleine Maxi vor")

"Es handelt sich bei diesen Tatbeständen (...) um Vorbereitungshandlungen, die den Bereich der Strafbarkeit insoferne vorverlagern, als nicht erst die Ausführung der Handlungen oder Unterlassungen, zu denen aufgefordert wird, zu verfolgen und bestrafen ist, sondern schon eine Handlung in deren Vorfeld, die in qualifizierter Weise den öffentlichen Frieden gefährdet. Um diese Handlungen von solchen, die den öffentlichen Frieden nicht (...) gefährden, abzugrenzen, umschreibt das Gesetz Voraussetzungen, denen die inkriminierten Veröffentlichungen (des TATblatts; Anmerkung unsererseits) in concreto nicht entsprechen.

Behält man das Rechtsgut des Schutzes des öffentlichen Friedens im Auge, so schiene es problematisch, den Bereich des Strafbaren -- über die angeführten Strafbestimmungen hinaus -- noch weiter in das Vorfeld der Gefährdung oder Verletzung konkreter Rechtsgüter zu verlagern. Eine solche Vorverlagerung würde letztlich auf den Versuch der Unterbindung bestimmter (als gefährlich erachteter) Informationen hinauslaufen. Eine Abgrenzung als strafwürdig empfundener von anderen Verhaltensweisen auf generell-abstrakter Ebene fiele außerordentlich schwer, zumal das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationsfreiheit einer Pönalisierung in dieser Richtung jedenfalls enge Grenzen setzt." (XX.GP.-NR 2678/AB vom 3.9.1997)

Eher unerwartet trifft uns dieses hohe Maß an Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Justiz (zumindest in diesem Punkt). Die eindeutige Warnung vor den Konsequenzen weitergehender Einschränkungen der Pressefreiheit machen ihn geradezu sympathisch und disqualifizieren ihn als Justizminister einer zukünftigen "Dritten Republik" (Was mensch nicht gerade von allen MinisterInnen sagen kann; aber bitte formulieren Sie in Zukunft geschlechtsneutral. Das würde uns den Abdruck Ihrer Erklärungen wesentlich erleichtern).

Anschlagserklärung zu "Offenhausen"

In einer Anfrage betreffend den Anschlag auf den sogenannten "Dichterstein" in Offenshausen in diesem Frühjahr und der Veröffentlichung der Anschlagserklärung im TATblatt stellt der Justizminister fest, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen das TATblatt mangels Verfolgungsgrund eingestellt habe. Sie sei der Ansicht gewesen, daß mit dem Abdruck einer Anschlagserklärung "die strafrechtlichen Grenzen des §282 Abs.2 (Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen; Anmerkung unsererseits) auch unter dem Aspekt der freien Meinungsäußerung nicht überschritten worden seien".

Mitte August habe jedoch das Justizministerium die Oberstaatsanwaltschaft Wien angewiesen, Vorerhebungen gegen unbekannte TäterInnen einzuleiten (XX.GP.-NR 2679/AB vom 3.September 1997).

Bemerkenswert an dieser Weisung ist, daß sie im Rahmen der Vorbereitungen zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zu Stande kam; also quasi ein politisches Manöver zur Beruhigung der Anfragenden darstellt. Da es -- auch nach den weiter oben zitierten Ausführungen des Justizministers -- als praktisch ausgeschlossen erscheint, daß mensch wegen des komentarlosen Abdrucks einer von fremden Personen verfaßten Anschlagserklärung verurteilt werden kann, scheint die Weisung des Justizministeriums vom Wunsch beflügelt zu sein, in dieser Angelegenheit ein für alle Mal klare Verhältnisse zu schaffen.

Uns kann's nur Recht sein....


aus: TATblatt Nr. +84 (,17/97) vom 9. Oktober 1997
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