betr. Verfahrensstand in Lübeck

In Lübeck wurden vor kurzem zwei Verfahren in Zusammenhang mit dem 13.6 eingestellt!

Konkret geht es dabei um zwei Männer, denen "Unterstützung...u.a." (§129) im Zusammenhang mit der radikal vorgeworfen wurde. Ihre Verfahren wurden im Februar von der Bundesanwaltschaft nach §170 (Einstellung nach Abschluß der Ermittlungen) beendet.

Kurz vorher erhielt ein weiterer radi-Beschuldigter aus Lübeck Post vom Landgerichtt Flensburg. Von Seiten der dortigen Staatsanwaltschaft kam das "Angebot", ein Verfahren wegen "Werben für eine kriminelle Vereinigung u.a.) §129, gegen ihn nach §153a bei Zahlung einer Geldstrafe von 1000.- DM einzustellen. Rein juristisch bedeutet ein derartiger Deal nach §153a eine Einstellung, die mit einem Schuldanerkenntnis gekoppelt ist, also: mit Zahlung der Geldstrafe wird von der/dem Beschuldigten ihre/seine "Schuld" anerkannt.

Das kuriose an diesem Angebot ist der Umstand, daß in Lübeck zwar bekannt war, daß gegen einen der Beschuldigten vom 13.06. im August '95 ein weiteres Verfahren nach §129 eingeleitet wurde, der Hintergrund des Vorwurfs, bis auf den Umstand, daß es um "Werben für eine ..." geht, im Dunkeln blieb.

Der Beschuldigte erhielt erst eine Woche nach dem "Angebot" aus Flensburg, auf Nachfrage seines Anwalts, Akteneinsicht.

Aus der Akte geht folgendes hervor:

Der Vorwurf wegen "Werbens..." bezieht sich auf je ein identisches Flugblatt, das im Juli '95 zu zwei der radi-Inhaftierten in den Knast geschickt wurde. Der Ermittlungsrichter am BGH, über dessen Tisch diese Post lief, nahm dabei Anstoß an der leicht gekürzten Fassung der "Erklärung einiger radikal Gruppen", die in dem Flugblatt abgedruckt war. Das Flugblatt wurde angehalten und an die BAW weitergeleitet. Die BAW bekam den Auftrag, zu prüfen, ob es sich bei dem Versand des Textes um eine "Unterstützung von terroristischen Vereinigungen" (§129a) handele. Die Bundesanwaltschaft stellte ihrerseits fest, daß ein Straftatbestand nach §129 und dort konkret der Punkt "Werben für eine kriminelle Vereinigung" vorliege und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Flensburg ab.

Interessanter Weise stellte sie zudem fest, daß es sich bei diesem Verfahren um ein eigenständiges "neues" Verfahren handele, das nicht durch die bereits am 13.06. erhobenen Beschuldigungen wegen "Mitgliedschaft und/oder Unterstützung" abgedeckt sei. Gleichzeitig fügte sie jedoch der abgegebenen Akte einen Teil der Ermittlungsunterlagen zum 13.06. bei.

Die jetzt vorliegende Ermittlungsakte belegt zudem, daß zumindest noch ein weiteres Ermittlungsverfahren nach §129 gegen die unbekannten VerfasserInnen des Lübecker Flugblatts anhängig ist. -- Damit wird einmal mehr deutlich, wie sinnvoll es ist, mit phantasievollen Namen im Impressum zu arbeiten.

Zum weiteren Umgang mit dem "Angebot" der Staatsanwaltschaft (§153a) ist zu sagen, daß der Beschuldigte auf eine derartige Einstellung nicht eingegangen ist.