Webjournal zum Flüchtlingskongress vom 21. April bis 1. Mai in Jena zurück | back

Residenzpflicht: Ein Mosaikstein im System der Abschreckung - und was man dagegen tun kann

Residenzpflicht: Ein Mosaikstein im System der Abschreckung - und was man dagegen tun kann

Besuche von Verwandten und Freunden, der Gang zum Arzt, wenn man krank ist, die tägliche Fahrt zur Ar-beit, die Teilnahme an Demonstrationen, das Training im Fußballverein.... für Deutsche ganz selbst-verstän-dliche (Freizeit-) Beschäftigungen. Nicht jedoch für Flüchtlinge: zum Teil, weil Ihnen manche Tätigkeiten praktisch verboten sind, wie z.B. Arbeiten. Manches wird aber auch dadurch zum großen Problem, dass man für diese Dinge eine Kreisgrenze überschreiten muß. Dazu braucht man als Flüchtling zuvor eine Ge-nehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt es nur, wenn man zu einer Besprechung mit dem Anwalt geht oder für Termine bei Organisationen wie dem UNHCR. Als Flüchtling ist man also gezwungen, fremden Beamten Dinge zu erzählen, die oft sehr privat sind. Denn man muß den genauen Grund für die Genehmigung nennen Man ist in der Gestaltung seines Lebens von der Ent--scheidung anderer abhängig. Diese Bevormun-dung und Kontrolle ist sehr entwürdigend. Noch diskrimi-nie-render ist es, dass man als Flüchtling bestraft wird, wenn man ohne Erlaubnis die Kreisgrenze über-schreitet. Es ist unvorstellbar, dass die Behörden Deutschen gegenüber so handeln würden.

Trotzdem ist dieses Verhalten der Behörden gegenüber Flüchtlingen rechtlich in Ordnung. Sagt sogar das Bundesverfassungsgericht, das oberste deutsche Gericht. Wie ist das möglich? Wie sieht das System aus, zu dem diese demütigende Regelung gehört? Welche Absichten werden damit verfolgt? Und: Was kann man dagegen tun?

I. "Residenzpflicht"- ihre Funktion und Geschichte

Jeder Flüchtling darf sich grundsätzlich nur in dem Landkreis aufhalten, in dem er im Lager untergebracht ist. In offiziellem Amtsdeutsch heißt das dann "Residenzpflicht". Diese Verpflichtung ist in dieser Form seit 1982 im Asylverfahrensgesetz festgeschrieben. Mit der Schaffung dieses Gesetzes im Jahr 1982 wurde auch die Unterbringung von Flüchtlingen in Lagern eingeführt, die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge er-heb-lich eingeschränkt und die Pflicht zu gering entlohnten gemeinnützigen Tätigkeiten festgelegt. Kurz: all die diskriminierenden Strukturen bestehen seit 1982. Ausnahme: das Asylbewerberleistungs-gesetz gab es noch nicht. Es gab - offiziell - noch keine Sozialstandards für Flüchtlinge, die unter dem Existenzminimum liegen, das für Deutsche gilt. Die Höhe der Sozialhilfe bildet die Grenze des Existenzminimums, das aus Grün-den der Menschenwürde gesichert sein muß. Gegen die Einführung dieser Regelungen - besonders die Unterbringung in Lagern, die Beschränkung der Bewegungsfreiheit und das Arbeitsverbot, hat das Flücht-lings-hilfswerk der Vereinten Nationen seit 1982 immer wieder protestiert. 1983 haben zwei unabhängige Kommissionen des UNHCR mehrere Flüchtlingslager in verschiedenen Bundes-ländern besucht. Als Er-geb-nis ihrer Reise verfaßten sie Berichte an die verschiedenen UNO-Gremien. In einem der Berichte heißt es, dass durch das Asylverfah-rens-gesetz "Abschreckungsmaßnahmen gegen Asylbewerber zum Tragen ge-bracht worden sind, die einzigartig in Europa sind." Die BRD hat sich nie um die Kritik des UNHCR geküm-mert. Im Gegenteil: die rechtlichen Regelungen und die Lebensbedingungen von Flüchtlingen haben sich seitdem in der BRD noch erheblich verschlechtert. Vorallem auch durch die faktische Abschaffung des Asyl-rechts im Jahr 1993. Nun müssen Flüchtlinge beinahe mit dem Fallschirm über Deutschland abspringen, um noch Asyl zu bekommen.

Die politisch "Verantwortlichen" gehen von einer zynischen Annahme aus: die meisten, wenn nicht gar alle Flüchtlinge, die in die BRD kommen, seien "Wirtschaftsasylanten", kämen also nur wegen materieller Vorteile ins Land. Diese diskriminierende und ausländerfeindliche Behauptung wird auch in den Medien viel verbreitet. Alle gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Flüchtlinge haben daher das Ziel: durch möglichst schlechte Behandlung der Flüchtlinge, die schon im Land sind, sollen andere Flüchtlinge davon abgehalten werden, in die BRD zu kommen. Und die Flüchtlinge, die schon da sind, sollen keine Chance bekommen, sich hier einzuleben. Auch die Residenzpflicht dient diesen Zwecken. So wie die Unterbringung in Lagern. Das läßt sich z.B aus der Begründung des Gesetzesantrags herauslesen. Offiziell werden für die "Residenzpflicht" folgende Gründe genannt: die gleichmässige Verteilung der Flüchtlinge führt auch zu entsprechender Verteilung der Kosten für die einzelnen Gemeinden und Kreise. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist dadurch besser geschützt. Die Flüchtlinge sind für das Asylverfahren, die Sozialverwaltung und - man höre und staune - für das Arbeitsamt besser erreichbar. Doch man sollte sich von der offiziellen Begründung nicht täuschen lassen. Denn schon in dieser Begründung stecken Widersprüche und entlarven sich die eigentlichen Ziele. Denn die gleichmäßige Verteilung wird ja schon durch die Zuweisung in ein bestimmtes Lager festgelegt. Wieso ist es so wichtig, dass Flüchtlinge fürs Arbeitsamt erreichbar sind, wenn sie praktisch gar nicht die Möglichkeit bekommen zu arbeiten? Und das Sicherheitsargument entlarvt ein diskriminierendes und ausländerfeindliches Vorurteil: Flüchtlinge sind potentielle Kriminelle, die man unter Kontrolle halten muß.

Und für die Gestaltung der Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern gibt es in Gerichtsurteilen der obersten Gerichte eindeutige Aussagen, die den Zweck des Rechts, das für Flüchtlinge gilt, beim Namen nennen: Abschreckung. Das gesamte Asyl- und Ausländerrecht ist diskriminierenden Strukturen durchzogen. Man-che diser Strukturen reichen bis in die NS-Zeit zurück, z.B. die komplizierte Abstufung der Aufenthalts-rechte. Zuletzt wurden mit dem Asylbewerberleistungsgesetz auch noch Substandards für Flüchtlinge eingeführt. Wenn die Sicherung des Existenzminimums eine Frage der Menschenwürde ist und es aber für Deutsche und Flüchtlinge hier unterschiedliche Regelun-gen gibt, ergibt sich logischerweise eine Schluss-folgerung: also gehen wohl die Gesetzesmacher davon aus, dass Deutschen mehr Menschenwürde zu-kommt als Flüchtlingen. Das ist ein schlimmer Verstoß gegen Menschenrechte. Denn Menschenwürde ist nicht teilbar. Und in einem Land, das in seiner Geschichte von einem Regime regiert wurde, dass be-stimmte Menschen als "Untermenschen" bezeichnete und sie auch so behandelte, darf eine solche Diskriminierung eigentlich nicht mehr vorkommen. In Deutschland waren bis-her ausländische Menschen leider immer nur als Arbeitskräfte und Wirtschaftsfaktor willkommen. Angefan-gen von den Zwangsarbeitern über die Gastarbeiter nach dem Zweiten Weltkrieg bis zur Diskussion um indische Computerspezialisten heute.

Nun nennt sich die BRD "Rechtsstaat. Also liegt der Gedanke nahe, sich mit einer Klage vor Gericht gegen die "Residenzpflicht" zu wehren. Das haben Flüchtlinge auch versucht. Folgendes ist dabei herausge-kom-men:
Ein Gericht, das einen Flüchtling wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilen sollte, war über-zeugt, dass die Residenzpflicht gegen die Grundrechte der Verfassung verstößt. Gegen das Recht auf Menschen-würde, gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und gegen das Gleichheitsgebot. Die Reisefreiheit, also das Recht, sich in der BRD frei bewegen zu können, ist gerade nach den Erfah-rungen des Herbstes 1989 ein wichtiger Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zur Erinne-rung: eine der wichtigsten Forderungen der DDR-Bürger bei ihren Demonstrationen war "Reisefrei-heit". Die BRD hatte der DDR viele Jahre lang Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, weil sie ihre Bürger nicht in den Westen reisen ließ. Die Residenzpflicht verletzt die Menschenwürde, weil über Jahre keine freie Le-bens-pla-nung ohne Kontrolle der Behörden mehr möglich ist. Außerdem verstößt es gegen das Gebot der Men-schen-würde, wenn Flüchtlinge der "Residenzpflicht" unterworfen werden, um andere Flüchtlinge davon ab-zu--halten, nach Deutschland zu kommen. Damit werden Menschen zu Werkzeugen staatlicher Ab-schrec-kungs-politik herabgewürdigt. Das ist mit dem Recht auf Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar. So die Begründung des Gerichts. Die Richter folgten in ihrer Argumentation den Ansichten kritischer Juristen in der BRD.

Mit dieser Begründung versehen legten sie den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses sollte darüber entscheiden, ob die Residenzpflicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar ist.
In seinem Urteil kam das Bundesverfassungsgericht 1997 zu folgenden Ergebnissen: Die Residenzpflicht verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Es ist mit den Grundrechten auch vereinbar, dass Verstöße gegen die Residenzpflicht bestraft werden. Dadurch, dass es die Möglichkeit der vorherigen Genehmigung gibt und Termine beim Anwalt sogar ohne Genehmigung möglich sind, sei der Flüchtling nicht übermäßig belastet. Die Gründe für die Einführung der Residenzpflicht seien nicht zu beanstanden. Außerdem seien die Ziele, dass der Flüchtling jeder Zeit erreichbar ist und der Schutz der öffentlichen Sicherheit nur zu erreichen, wenn Verstöße bestraft werden.

Eine Auswertung der Kriminalstatistik macht aber deutlich, dass die Einführung der "Residenzpflicht" kein brauchbares Mittel zur Senkung der Straffälligkeit von Flüchtlingen darstellt. Dabei ist zu beachten, dass schwere Straftaten nur ganz selten von Flüchtlingen begangen werden. In den letzten Jahren haben aber klei-ne Eigentumsdelikte wie Diebstähle zugenommen. Das ist aber vor dem Hintergrund der Einführung von Substandards und diskriminierender, weil fremdbestimmter, Versorgung mit Sachleistungen gemäß AsylbLG nicht verwunderlich. Die ganz, ganz überwiegende Zahl von Straftaten der Flüchtlinge besteht gerade in Ver-stößen gegen die Residenzpflicht oder in Unregelmäßigkeiten, ihre Aufenthaltspapiere betreffend. Also Straftaten, die Einheimische gar nie begehen können. Die Residenzpflicht ist damit kein Mittel zur Verhinderung von Straftaten, wie das behauptet wird - und die Zahlen der Kriminalstatistik belegen, dass solche Maßnahmen gegenüber Flüchtlingen auch gar nicht not-wendig sind - sondern ein Instrument, um Flüchtlinge zu Kriminellen zu machen. Sogenannte Rand-grup-pen der Gesellschaft zu diskriminieren und zu kriminalisieren und sie dann noch zu Sündenböcken und ver-meint--lichen Verursachern gesellschaftlicher und politischer Probleme zu stempeln, hat aber in Deutschland leider eine lange und furchtbare Tradition. Das oberste deutsche Gericht ist also auf die kritischen Argumente oder auch die Jahre lange Kritik des UNHCR gar nicht eingegangen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht zu erwarten. damit können Flüchtlinge vom deutschen Rechtsstaat keine Hilfe mehr erwarten.

II. Situation in anderen Ländern und das Völkerrecht

Angesichts dieser Situation in der BRD wird es um so wichtiger, sich damit zu beschäftigen, wie die rechtliche und politische Situation in anderen Ländern ist und welchen Schutz das Völkerrecht bietet. in keinem anderen europäischen Land gibt es eine Regelung, die mit der "Residenzpflicht" vergleichbar ist. So die Auskunft des UNHCR. Manche Länder sind gegenüber Flüchtlingen auch aufgeschlossener als die BRD. So hat Italien z.B. vor nicht allzulanger Zeit 250 000 illegalen Flüchtlingen ein Aufenthaltsrecht gegeben. Und der Bürgermeister einer italienischen Großstadt setzte sich in seinem Wahlkampf für einen legalen Status der bisher illegalen Flüchtlinge ein. Und er wurde von den Einwohner der Stadt wieder-gewählt. Würde ein Bürgermeister einer deutschen Großstadt das gleiche tun, würde er mit ziemlicher Sicherheit die Wahl verlieren. An dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts fällt auf, dass es nicht auf völkerrechtliche Verträge zum Schutz von Menschenrechten eingeht. Obwohl solche Normen gegenüber den einfachen Gesetzen wie dem Asylverfahrensgesetz höherrangig sind. Sie haben nach deutschem Recht allerdings nicht den gleichen Rang wie die Verfassung. Andere Länder in Europa messen dem Völkerrecht mehr Bedeutung bei, als das deutsche Rechtssystem dies tut. So haben in Belgien die Normen des Völker-rechts den gleichen Rang wie die Verfassung. Und in Großbritannien gilt das Völkerrecht unmittelbar als verbindliches inländisches Recht. In der BRD ist dies ebenfalls anders. Interessant ist vielleicht auch, dass hohe britische Gerichte in Urteilen festgestellt haben, dass Deutschland kein sicheres Zufluchtsland für Flüchtlinge mehr ist; z.B. weil hier Kurden die Abschiebung in die Türkei droht.

Es gibt drei völkerrechtliche Menschenrechtspakte auf die sich Flüchtlinge zu ihrem Schutz berufen können. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die UN-Pakte über bürgerliche und politische Rechte bzw. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Die EMRK kommt jedem Menschen zugute, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält. Welche Staatsangehörigkeit er besitzt ist unerheblich. Nach Art.3 darf niemand entwürdigender Behandlung ausge-setzt werden. Es spricht vieles dafür, dass zumindest das Gesamtsystem der Regelungen über die Lebensbedingungen diesem verbot widersprechen. Ein Fall des Art.3 ist z.B., dass ein Staat bestimmte Bevölkerungsgruppen bewußt Armut und/oder diskriminierender Behandlung zumutet. Ebenso liegt eine Verletzung des Art.5 EMRK nahe, des Rechts auf persönliche Freiheit. In diesem Zusam-menhang ist dann nicht nur die Residenzpflicht sondern auch die Unterbringung in bewachten Sammel-la-gern, nicht selten in sehr entlegenen Gegenden, anzusprechen. Außerdem ist im Protokoll Nr.4 zur EMRK in Art.2 festgelegt: "Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen." Dieses Recht darf zwar aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden. Wie wir aber gesehen haben, gibt es für die Residenzpflicht und andere diskriminierende Regelungen keine solchen Gründe.

Art.8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Das bedeutet vor allem: jeder Mensch hat das Recht, sein Leben nach eigener Entscheidung zu leben, ohne dass Behörden das Recht haben, mit ihren Entscheidungen bestimmen zu können, was er in seinem Privatleben zu tun und zu lassen hat. Dem entspricht die Genehmigungspflicht sicherlich nicht. Auch die Unterbringung in Lagern ist eine Verletzung der Privatsphäre.

In Art.10 und 11 EMRK sind wichtige politische Menschenrechte festgeschrieben: die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit. Zwar erlaubt Art.16 EMRK den einzelnen Staaten, die politische Betätigung von Ausländern einzuschränken. Das darf aber nicht soweit gehen, dass Betroffene nicht einmal mehr ihre eigenen Anliegen und Forderungen öffentlich äußern dürfen. Seit der Französischen Revolution von 1789 gehört es zur europäischen politischen Kultur, dass die Menschen, die von staatlichen Maßnahmen betroffen sind, ihre Meinung und ihre Forderungen gegenüber der Staatsgewalt äußern dürfen, der sie unterworfen sind. Deshalb kann die Teilnahme von Flüchtlingen an diesem Kongreß auf keinen Fall ein Rechtsverstoß sein. Das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung gebietet es unter allen Umständen, jedem der hier teilnehmen will, die Teilnahme zu ermöglichen.

Und nicht zu vergessen: Art.14 EMRK enthält ein Diskriminierungsverbot: Ausländern darf die Inanspruch-nahme von Rechten der EMRK nicht schwerer gemacht werden als Einheimischen.

Die obengenannten Regelungen der EMRK finden sich in entsprechender Form auch in den beiden UN-Menschenrechtspakten. Im UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) gewährt Art.17 den Schutz der Pri-vatsphäre, in Art.19 und Art.22 sind Meinungs- und Versammlungsfreiheit normiert. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die "Residenzpflicht" noch Art.12 erwähnenswert. Er gewährt uneingeschränkte Bewegungs-freiheit in einem Land und die freie Wahl des Wohnsitzes. Der Pakt enthält wie die EMRK ein Diskrimi-nie-rungsverbot (Art.2).

Zum Schluss sei noch auf zwei Artikel des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle rechte (IPwskR) hingewiesen. Art.15 gibt jedem das Recht, ungehindert am gesellschaftlichen bzw. kulturellen Leben teilzunehmen. Art. 12 gewährt das Recht auf ein Höchstmaß an psychischer und physischer Gesund-heit. Und auch dieses Recht ist durch die "Residenzpflicht" betroffen, sieht man sie im Zusammen-hang mit dem Zwang, jahrelang in Lagern zu "wohnen". Diese Lebenssituation der (sozialen) Isolation führt nachge-wie-sener Maßen zu erheblichen körperlichen und psychischen Gesundheitsbeein-trächtigungen. Auch dieser UN-Pakt enthält in Art.2 ein Diskriminierungsverbot.

Die EMRK bietet den Vorteil, dass derjenige, der von Rechtsverletzungen betroffen ist, sich mit einer Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden kann. Allerdings erst, wenn er alle Möglichkeiten des nationalen Rechts ausgeschöpft hat. Das ist ein langer Weg und es gibt auch leider nicht so viele Anwälte, die bereit sind, diesen Weg zu gehen. Es ist aber, gerade angesichts der Situation in der BRD, der einzige Weg, der noch Chancen bietet. Und er wurde bezüglich des Problems Residenzpflicht noch nicht beschritten, soweit ich es in Erfahrung bringen konnte. Es wäre aber einen Versuch wert.

Der Schutz durch die UN-Menschenrechtspakte ist noch nicht soweit ausgestaltet. Es gibt für den Pakt über politische Recht ein Verfahren zur Individualbeschwerde, in dem Betroffene ihre Fälle vorbringen können. Die Entscheidungen des Ausschusses, der über die Beschwerden berät, haben aber keine rechtliche Verbindlichkeit, wie das z.B. bei einem Urteil der Fall ist. Für den Pakt über soziale Rechte gibt es so ein Beschwerdeverfahren noch nicht. Es soll aber in nächster Zeit eingeführt werden.

III. Menschenrechte: Sand im Getriebe des herrschenden Systems

Der Kampf für Menschenrechte wird immer wichtiger, weil das herrschende globale Wirtschaftssystem dem Grundsatz des maximalen Profits und der sinnlosen Anhäufung von Kapital dient. Dadurch werden Men-schen zu bloßen Wirtschaftsfaktoren und potentiellen ausbeutbaren Ressourcen herabgewürdigt. Es be-trach-tet den Menschen als bloßes Mittel zur Profitmaximierung, als Objekt, das im Sinne des Systems zu funktionieren hat. Das ist unmenschlich denn der einzelne mensch in seiner Einzigartigkeit besitzt keinen wird in seinem Wert nicht um seiner selbst willen geschätzt. Und wenn Menschen nicht nicht den Zwecken des Systems dienlich sind, werden sie zum lästigen Kostenfaktor, der möglichst minimiert werden muß. Also werden Menschen, die nur Kostenfaktoren betrachtet werden, ausgrenzt, isoliert, diskriminiert, ihnen werden die Existenzgrundlagen beschnitten oder gar ganz entzogen. Und Sie als Flüchtlinge sind die am stärksten betroffene Gruppe, weil sie die schwächste politische und finanzielle Lobby haben, weil Politiker - und nicht nur sie - Sie als Flüchtlinge als willkommene Sündenböcke mißbrauchen, um von ihren wirklichen Zielen und Absichten abzulenken. Und um die Tatsache zu verschleiern, dass dieses Wirtschaftssystem und seine Folgen unmenschlich und asozial - nämlich gegen eine menschliche Gesellschaft gerichtet sind. Und das dämmert mittlerweile sogar ganz prominenten Vertretern der Globalisierung: z.B. Georges Sorroes, dem Guru der Aktienspekulanten oder dem ehemaligen Wirtschaftsberater der früheren britischen Premier-ministerin Thatcher. Sie haben schon warnende Bücher geschrieben.

Und trotzdem machen sich immer mehr verantwortliche Politiker in immer stärkerem Maße zu Handlangern der Globalisierung. Die 29 wichtigsten Industriestaaten verhandeln noch immer über ein Multilaterales Investitionsabkommen. In diesem Vertrag sollen Unternehmen gegenüber den Staaten, in denen sie tätig sind, eine überragende Stellung eingeräumt bekommen. Mit faktischer Möglichkeit, Einfluß auf die Politik dieser Staaten nehmen zu können. Und mit der Möglichkeit, Länder vor internationalen Gerichten verklagen zu können, wenn Staaten versuchen sollten, den Firmen z.B. Sozial- und Umweltstandards aufzuerlegen.

Die Länder des Südens wären von diesem Abkommen am stärksten betroffen. Die Freiheit des Kapitals wird damit über die Menschenrechte gestellt. Kein Wunder: werden doch Menschenrechte von denen, die für dieses System sind, als Sand im Getriebe der totalen Globalisierung der Wirtschaft empfunden.

Und speziell im Bereich des Flüchtlingsrechts sind folgende aktuellen Entwicklungen zu beobachten:
In der BRD wird über die Abschaffung des individuellen Asylrechts diskutiert. Kritiker werden damit beschwichtigt, dass es ja dann immer noch internationale Regelungen gibt. Das wirkt aber unehrlich. Denn die BRD versucht schon seit längerer Zeit - zusammen z.B. mit Österreich - andere Staaten dazu zu bringen, die Genfer Flüchtlingskonvention so zu verändern, dass sie in ihrem Kern praktisch ausgehölt wird.

Gleichzeitig wird auf europäischer Ebene eine "Harmonisierung" des Asylrechts angestrebt. Es spricht leider vieles dafür, dass dies auf dem deutschem Niveau stattfinden wird. Was dies bedeuten würde, brauche ich niemandem zu sagen.

Die UNO war traditionell immer die Institution, die sich am erfolgreichsten für den Schutz der Men-schen-rechte eingesetzt hat. Doch der politische Einfluss der UN wird immer geringer. Das letzte Beispiel für Europa: der Krieg der NATO-Staaten gegen Jugoslawien. Nicht zufällig sagte der UN-Generalsekretär am Tag als der Krieg begann: "Dies ist ein schwarzer Tag für die Menschenrechte und für die Vereinten Nationen."

Den Menschenrechten bleibt also nur noch eine Chance: dass Betroffene und Menschen, die die über-ragende Bedeutung der Menschenrechte erkannt haben, sich zusammenschließen und aktiv werden. Ein menschliches Zusammenleben, das diesen Namen verdient, wird es nur geben, wenn die sozialen und politischen Menschenrechte vollständig und in gleichem Umfang verwirklicht sind. Es wird ein sehr langer Weg werden. Aber die Anstrengung lohnt sich - es gibt auch keinen anderen sinnvollen Weg. Und dieser Kongreß ist ein wichtiger Schritt auf diesem Weg.

Sandra Steck im Auftrag der Karawanegruppe Freiburg
Stand 06.04.2000 -

 

top of page Sandra Steck, für die Karawane Freiburg/Südbaden  

back