TITEL II -
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr

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Kapitel 1
Überschreiten der Binnengrenzen

Artikel 2

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschliessen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

(3) Die Anwendung von Artikel 22 und die Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach Massgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen bleiben von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt.

(4) Die Warenkontrollen werden nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens durchgeführt.

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Kapitel 2
Überschreiten der Aussengrenzen

Artikel 3

(1) Die Aussengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschiffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuss fest.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Aussengrenzen ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen zu belegen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass von 1993 an die Reisenden von Flügen aus Drittstaaten, die in Binnenflüge umsteigen, vorher einer Personenkontrolle sowie einer Kontrolle des von ihnen mitgeführten Handgepäcks bei der Einreise im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges unterzogen werden. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges.

(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die Kontrollen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 erfolgen können.

(3) Die Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils im endgültigen Zielflughafen oder im ursprünglichen Abgangsflughafen statt.

(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in Abweichung von der Definition der Binnengrenzen als Aussengrenzen anzusehen.

Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alte diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten mu&szlig.

Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, dass er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Aussengrenzen er die Einreise begehrt.

Artikel 6

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Aussengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Diese wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit, nach Massgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt.

(2) Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind:

a) Die Personenkontrolle umfasst nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien. Die Kontrollen beziehen sich auch auf die Fahrzeuge der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von jeder Vertragspartei nach Massgabe ihres nationalen Rechts, insbesondere in bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt.

b) Alle Personen sind zumindest einer solchen Kontrolle zu unterziehen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht.

c) Drittausländer unterliegen bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle im Sinne des Buchstaben a.

d) Bei der Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse aller Vertragsparteien aufgrund des Ausländerrechts und für Zwecke der Fahndung und Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen erfolgen in jedem Falle bei Drittausländern.

e) Können solche Kontrollen wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Aussengrenzen ausserhalb der Grenzübergangsstellen, die Grenzübergangsstellen ausserhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch Streifen. Diese Überwachung ist in einer weise durchzuführen, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten sind gegebenenfalls von dem Exekutivausschuss festzulegen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl für die Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Aussengrenzen zur Verfügung zu stellen.

(5) Für die Kontrollen an den Aussengrenzen gilt ein gleichmässiger Überwachungsstandard.

Artikel 7

Zur wirksamen Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben unterstützen die Vertragsparteien einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten aus, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals hin. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Austausches von Verbindungsbeamten erfolgen.

Artikel 8

Der Exekutivausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen über die praktischen Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen und der Überwachung der Grenzen.

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Kapitel 3
Sichtvermerke

Abschnitt 1
Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, insbesondere in bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im Einvernehmen weiter zu harmonisieren.

(2) Gegenüber den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige alle Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine gemeinsame Sichtvermerksregelung haben oder später im Einvernehmen einfuhren, kann diese Sichtvermerksregelung nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert werden. Wenn herausragende Gründe der nationalen Politik eine dringende Entscheidung erfordern, kann eine Vertragspartei ausnahmsweise von der gemeinsamen Sichtvermerksregelung gegen über einem Drittstaat abweichen. Sie hat dabei die übrigen Vertragsparteien vorab zu konsultieren und ihre Interessen bei der Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgen zu berücksichtigen.

Artikel 10

(1) Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültig ist. Dieser Sichtvermerk, dessen Gültigkeitsdauer in Artikel 11 geregelt wird, kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten erteilt werden.

(2) Bis zur Schaffung eines solchen Sichtvermerks erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen nationalen Sichtvermerke an, soweit diese auf der Grundlage der in im (lt. Original, Anm.) Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt werden.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Gültigkeit des Sichtvermerks auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Modalitäten räumlich zu beschränken.

Artikel 11

(1) Der in Artikel10 eingeführte Sichtvermerk kann sein:

a) Ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;

b) ein Durchreisesichtvermerk, der seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder ausnahmsweise mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf.

(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Artikel 12

(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 eingeführte einheitliche Sichtvermerk wird von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäss Artikel 17 festgelegten Behörden der Vertragsparteien erteilt.

(2) Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so obliegt die Ausstellung des Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Vertragspartei der ersten Einreise.

(3) Der Exekutivausschuss legt die Anwendungsmodalitäten und insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des Hauptreiseziels fest.

Artikel 13

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muss die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die Frist für die Benutzung des Sichtvermerk zu berücksichtigen ist. Sie muss die Rückreise des Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.

Artikel 14

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.

(2) Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden.

Artikel 15

Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 1 0 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Artikel 16

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.

Artikel 17

(1) Der Exekutivausschuss legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge fest, achtet auf deren richtige Anwendung und passt sie an neue Situationen und Umstände an.

(2) Der Exekutivausschuss legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.

(3) Der Exekutivausschuss trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in bezug auf die nachstehenden Punkte:

a) Sichtvermerksfähige Reisedokumente;

b) für die Sichtvermerksertellung zuständigeInstanzen;

c) Voraussetzungen für die Sichtvermerksertellung an der Grenze;

d) Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende Gebühren;

e) Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach Buchstabe c und d erteilten Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;

f) Modalitäten der räumlichen Beschränkungen des Sichtvermerks;

g) Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet desArtikels96.

Abschnitt 2
Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt

Artikel 18

Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach Massgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.

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Kapitel 4
Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern

Artikel 19

(1) Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks sind und rechtmässig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, e, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

(2) Bis zur Schaffung des einheitlichen Sichtvermerks können sich Drittausländer, die Inhaber eines von einer dieser Vertragsparteien ausgestellten Sichtvermerks sind und rechtmässig in das Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks, jedoch höchstens bis zu drei Monaten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5Absatz 1 Buchstaben a, o, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sichtvermerke, deren Gültigkeit nach Massgabe der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels räumlich beschränkt ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 951.

Artikel 20

(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise anundsoweitsiedleinArtikeI5Absatzl Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuss die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 22

(1) Drittausländer, die rechtmässig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige kann nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum an, im Landesinnern erfolgen.

(2) Drittausländer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, unterliegen der Meldepflicht nach Absatz 1.

(3) Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem Exekutivausschuss mitgeteilt.

Artikel 23

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.

(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird ' oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muss der Drittausländer unter Berücksichtigung des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.

(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.

Artikel 24

Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuss zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.

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Kapitel 5
Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

Artikel 25

(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.

Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2) Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

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Kapitel 6
Weitere Massnahmen

Artikel 26

(1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28.Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehenden Regelungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen:

  1. Wird einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der ihn auf dem Luft-, See- oder Landweg bis an die Aussengrenze gebracht hat, verpflichtet, ihn unverzüglich zurückzunehmen. Auf Verlangen der Grenzüberwachungsbehörden hat der Beförderungsunternehmer den Drittausländerin den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Reisedokument ausgestellt hat, mit dem er gereist ist, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen.
  2. Der Beförderungsunternehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der auf dem Luft oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt.

(2) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung ihres Verfassungsrechts Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer einzufahren, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet verbringen.

(3) Die Absätze 1 Buchstabe b und 2 finden auf Beförderungsunternehmer Anwendung, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, mit Ausnahme des Grenzverkehrs.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen, die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das HoheitsgebieteinerderVertragsparteienunterVerletzungihrerRechtsvorschrifteninbezugaufdie Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.

(2) Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von Handlungen nach Absatz 1, die das Recht einer anderen Vertragspartei verletzen, unterrichtet sie diese davon.

(3) Die Vertragspartei, die wegen Verletzung ihres eigenen Rechts eine andere Vertragspartei ersucht, Handlungen nach Absatz 1 zu verfolgen, muss durch eine amtliche Anzeige oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden begründen, welche ihrer Rechtsbestimmungen verletzt worden sind.

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Kapitel 7
Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren

Artikel 28

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der Genfer Konventionvom28.Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, wobei die Anwendung dieser Instrumente keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei Anwendung dieser Instrumente zusammenzuarbeiten.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden aufgrund des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(3) Unabhängig davon, an welche Vertragspartei der Drittausländer sein Asylbegehren richtet, ist nur eine einzige Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Diese Vertragspartei wird nach den in Artikel 30 niedergelegten Kriterien bestimmt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 behält jede Vertragspartei das Recht, bei vorliegen besonderer Gründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit aufgrund dieses Übereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt.

Artikel 30

(1) Die für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständige Vertragspartei wird folgendermassen bestimmt:

  1. Hat eine Vertragspartei dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist diese Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Ist der Sichtvermerk aufgrund einer Genehmigung einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden, so ist die Vertragspartei zuständig, die die Genehmigung erteilt hat.
  2. Haben mehrere Vertragsparteien dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Sichtvermerk oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.
  3. Solange ein Asylbegehrender das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat, bleibt die nach den Buchstaben a und b begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn die Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks gleich welcher Art oder der Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Hat der Asylbegehrende nach Erteilung des Sichtvermerks oder der Aufenthaltserlaubnis das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verlassen, so begründen diese Dokumente eine Zuständigkeit nach den Buchstaben und b, es sei denn, es zeigt sich, dass sie inzwischen aufgrund des nationalen Rechts ungültig geworden sind.
  4. Ist der Asylbegehrende durch die Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Aussengrenze der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist.
    Solange die Sichtvermerkspolitik noch nicht völlig harmonisiert ist und der Asylbegehrende nur durch bestimmte Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit ist, ist die Vertragspartei, über deren Aussengrenze der Asylbegehrende sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, unbeschadet der Buchstaben a bis c zuständig.
    Wird das Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die dem Asylbegehrenden einen Durchreisesichtvermerk erteilt hat - unabhängig davon, ob dieser die Passkontrolle passiert hat oder nicht -, und wurde dieser Durchreisesichtvermerk erteilt, nachdem sich der Durchreisestaat bei den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen der Bestimmungsvertragspartei vergewissert hat, dass der Asylbegehrende die Voraussetzungen für die Einreise in den Bestimmungsstaat erfüllt, ist die Bestimmungsvertragspartei für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig.
  5. Ist der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist, ohne im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere zu sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Aussengrenze der Asylbegehrende eingereist ist.
  6. Stellt ein Drittausländer, dessen Asylbegehren bereits von einer Vertragspartei behandelt wird, ein weiteres Asylbegehren, so ist die Vertragspartei zuständig, bei der das Asylverfahren anhängig ist.
  7. Stellt ein Drittausländer, dessen früheres Asylbegehren von einer der Vertragsparteien bereits abschliessend behandelt worden ist, ein neues Asylbegehren, so ist die Vertragspartei, bei der das frühere Asylbegehren behandelt worden ist, zuständig, wenn der Asylbegehrende das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat.

(2) Hat eine Vertragspartei die Behandlung eines Asylbegehrens nach Artikel 29 Absatz 4 übernommen, so ist die aufgrund des Absatzes 1 dieses Artikels zuständige Vertragspartei von ihrer Verpflichtung befreit.

(3) Kann die zuständige Vertragspartei nicht aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Asylbegehren gestellt worden ist.

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, möglichst schnell zu klären, welche von ihnen für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständig ist.

(2) Wird ein Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die aufgrund des Artikels 30 nicht zuständig ist, und hält der Drittausländer sich in deren Hoheitsgebiet auf, so kann diese Vertragspartei die zuständige Vertragspartei ersuchen, den Asylbegehrenden zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen.

(3) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, den Asylbegehrenden nach Absatz 2 zu übernehmen, wenn das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylbegehrens erfolgt. Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, ist die Vertragspartei, an die das Asylbegehren gerichtet worden ist, für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig.

Artikel 32

Die Behandlung des Asylbegehrens richtet sich nach dem nationalen Recht der zuständigen Vertragspartei.

Artikel 33

(1) Hält der Asylbegehrende sich während der Dauer des Asylverfahrens unrechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auf, so ist die zuständige Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die andere Vertragspartei dem Asylbegehrenden eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder länger erteilt hat. In diesem Fall geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die andere Vertragspartei über.

Artikel 34

(1) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, einen Drittausländer, dessen Asylbegehren endgültig negativ abgeschlossen ist und der sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben hat, ohne dort zum Aufenthalt berechtigt zu sein, zurückzunehmen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die zuständige Vertragspartei die Ausweisung des Drittausländers aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgesetzt hatte.

Artikel 35

(1) Die Vertragspartei, die einem Drittausländer den Flüchtlingsstatus zuerkannt und den Aufenthalt gewährt hat, ist verpflichtet, sofern die Betroffenen dem zustimmen, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen zu übernehmen.

(2) Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten nur der Ehegatte oder das ledige Kind unter achtzehn Jahren des Flüchtlings, oder, wenn der Flüchtling ein lediges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter.

Artikel 36

Jede für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei kann bei Vorliegen humanitärer, insbesondere familiärer oder kultureller Gründe eine andere Vertragspartei um die Übernahme der Zuständigkeit bitten, sofern der Asylbegehrende dies wünscht. Es liegt im Ermessen der ersuchten Vertragspartei, ob sie diesem Ersuchen stattgibt.

Artikel 37

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig möglichst frühzeitig über

  1. neue Regelungen oder Massnahmen auf dem Gebiet des Asylrechts oder der Behandlung von Asylbegehrenden, spätestens mit deren Inkrafttreten;
  2. statistische Daten über den monatlichen Zugang von Asylbegehrenden unter Angabe der Hauptherkunftsstaaten und die in bezug auf Asylbegehren ergangenen Entscheidungen, soweit sie vorhanden sind;
  3. Auftreten oder eine erhebliche Zunahme bestimmter Gruppen von Asylbegehrenden und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse;
  4. grundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet des Asylrechts.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit bei der Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden mit dem Ziel einer gemeinsamen Beurteilung.

(3) Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten.

Artikel 38

(1) Jede Vertragspartei übermittelt jeder anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen vorliegende Daten zu einzelnen Asylbegehrenden, die erforderlich sind, um:

(2) Diese Daten beziehen sich ausschliesslich auf:

  1. Identität (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Decknamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit des Asylbegehrenden und, gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen).
  2. Ausweispapiere und Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ort und Datum der Ausstellung, ausstellende Behörde, usw.);
  3. sonstige zur Identifizierung erforderlichen Angaben;
  4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
  5. die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke;
  6. Ort der Einreichung des Asylbegehrens;
  7. gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylbegehrens, das Datum der Einreichung des gegenwärtigen Asylbegehrens, den Verfahrensstand und gegebenenfalls den Entscheidungstenor.

(3) Ausserdem kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei ersuchen, ihr die Gründe, die der Asylbegehrende zur Unterstützung seines Begehrens angeführt hat, und gegebenenfalls die ihn betreffenden Entscheidungsgründe mitzuteilen. Die ersuchte Vertragspartei beurteilt, ob sie diesem Ersuchen Folge leisten kann. Die Übermittlung dieser Daten ist in jedem Fall von der Einverständniserklärung des Asylbegehrenden abhängig.

(4) Der Datenaustausch erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei und kann nur zwischen Behörden stattfinden, die von jeder Vertragspartei dem Exekutivausschuss mitgeteilt werden.

(5) Die übermittelten Daten dürfen nur für dies Absatz 1 vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Diese Daten dürfen nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind:

(6) Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit und die Aktualität der Date n. Stellt sich heraus, dass diese Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so werden die Bestimmungsvertragsparteien unverzüglich davon unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu vernichten.

(7) Der Asylbegehrende hat das Recht, dass ihm auf seinen Antrag die seine Person betreffenden Daten mitgeteilt werden, so lange diese verfügbar sind. Stellt er fest, dass diese Daten unrichtig sind oder sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, so hat er das Recht, deren Berichtigung oder Vernichtung zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt nach Massgabe des Absatzes 6.

(8) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

(9) Diese Daten werden nur solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung ist von der betroffenen Vertragspartei zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10) Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

(11) Werden die Daten nicht automatisch, sondern auf eine sonstige Weise verarbeitet, so treffen die Vertragsparteien die geeigneten Massnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch eine, wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Hat eine Vertragspartei eine Kontrollstelle der in Absatz 12 erwähnten Art, kann sie ihr die Kontrolle übertragen.

(12) Wünschen eine oder mehrere Vertragsparteien die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Daten ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur zulässig, soweit die betreffenden Vortragsparteien Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 gewährleisten und sie ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten beauftragt.