Wasserstände (juristische Hintergründe)
Anklageablehnung
Oberlandesgericht Koblenz

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren gegen (...) wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. hat der 2. Strafsenat -Staatsschutzsenat - des Oberlandesgericht Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens, Pott, Henrich und Wünsch am 5. März 1997
BESCHLOSSEN : Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.


Die genauen juristischen Bedeutungen und Auswirkungen können wir noch nicht detailiert beschreiben. Von daher benennen wir nur kurz und laienhaft Übersetzt die Gründe für die Versagung.

* Das OLG sieht für sich nicht die Zuständigkeit in diesem Verfahren, sowohl räumlich als auch instanzlich.
* Der Anklageerhebung wegen des §129 (Bildung einer kriminellen Vereinigung) wird vom OLG abgelehnt, da das Wesensmerkmal der kriminellen Vereinigung die Begehung von eigenen Straftaten ist, und nicht die Aufforderung zu Straftaten.
* Der §129/a (Unterstützung von terroristischen Vereinigungen) wird abgelehnt, da der Paragraph sich darauf richtet, "als Nichtmitglied einer terroristischen Vereinigung deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele zu fördern, mithin letzlich dem Handeln anderer dienlich zu sein." Das sieht der Senat bei der radikal als nicht gegeben an.
* Die Presseinhaltsdelikte sind laut dem Strafsenat mindestens für die radikal-Ausgaben Nr. 148 und 149 bereits absolut verjährt (3 Jahre laut Länderpressegesetzten). Für die nicht verjährten sieht der Senat wiederum nicht die Zuständigkeit für sich.
* Für die Steuerhinterziehung sieht sich das Gericht erneut als nicht zuständig an.

Von einer Entscheidung über die Entschädigung der Angeschuldigten wegen der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft hat der Senat abgesehen. D.h. bis zum Ende des gesamten radikal-Verfahrens aufgeschoben.
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Woche Widerspruch eingelegt werden.
Eine genaue Einschätzung dieser Entscheidung können wir derzeit noch nicht abgeben. Wir gehen aber davon aus, daß es fristgerecht einen Einspruch durch die Bundesanwaltschaft geben wird. Inwieweit dann das Verfahren durch die BAW an ein anderes, willigeres OLG abgegeben wird, bleibt abzuwarten. Der Verfolgungswille der BAW zeigt sich ein ums andere Mal bei den immer wieder erfolgenden Durchsuchungen und den Kriminalisierungen, zuletzt Ende Januar 1997 bei drei Menschen in Berlin.
Aber unabhängig davon ist dies ersteinmal ein für die Beschuldigten ein positiver Beschluß, ist doch das Hauptanliegen der Bundesanwaltschaft (BAW) die kriminelle Vereinigung radikal damit erstmal nicht durchgekommen.
Desweiteren ist dieser Beschluß eine wichtige Grundlage für die weiteren Verfahren im radikal-Komplex.

Letzte Meldung: heute Fr. 14.03.97 hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG Koblenz eingelegt.

(Quelle: Informationsdienst-Schleswigholstein)

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kombo(p) | kombo@riffraff.ohz.north.de | 9.7.1997