Entengeschichten
Kriminalisierung der radikal

Bundesanwaltschaft erweitert schrittweise ihre Befugnisse

Wahrscheinlich hatten sich auch die Beamten des rheinland-pfälzischen Landeskriminalamtes (LKA) alles anders vorgestellt, als sie im Sommer 1993 durchs Unterholz einer Wochenendhaus-Siedlung in der Eifel krochen. Mühevoll bestückten sie ein Ferienhaus nahe der Gemeinde Baar-Wanderath mit elektronischen Wanzen. Schließlich hatte man große Fische erwartet: Die RAF wolle dort ein Treffen abhalten, rechtfertigte das Amtsgericht der Eifel-Stadt Mayen den bis zum Januar des folgenden Jahres dauernden Lauschangriff. Der große Fang blieb aus. Gekommen aber waren sechs Männer und eine Frau, um eine Ausgabe der verdeckt organisierten Zeitschrift radikal zu planen.
So zumindest interpretieren Strafverfolgungsbehörden jenes Treffen auf der Eifelhöhe im Herbst 1993, das den obersten Ermittlern die Grundlage für einen der umfangreichsten Angriffe der deutschen Nachkriegsgeschichte gegen linke Medien schaffte: 121 Verfahren leitete die Bundesanwaltschaft (BAW) seither gegen mutmaßliche "Mitglieder der kriminellen Vereinigung radikal sowie deren Unterstützer" nach §129 der StPO ein, rund 100 Wohnungen sowie linke Projekte wurden durchsucht.
Sechs Personen verbrachten zwischen drei und sechs Monaten hinter Gittern, vier konnten sich der Verhaftung durch Abtauchen entziehen. Was der BAW nicht paßt: Die Zeitung veröffentlicht Erklärungen militanter und bewaffneter Gruppen sowie Sabotageanleitungen. Kurzum: Die radikal ist ein ,Sprachrohr und Kommunikationsorgan der linksextremistischen und -terroristischen Szene" und hat "durchweg strafbaren Inhalt", erläuterte die Karlsruher Behörde ihre Maßnahmen. Jetzt, im Mai dieses Jahres sollten deren Mühen nun endlich strafrechtlich Früchte tragen. Gegen vier Angeklagte, die angeblich an jenem vermeintlichen Redaktionstreffen des kriminalisierten Blattes teilgenommen haben, sollte vor dem Oberlandesgericht Koblenz der Prozeß beginnen.
Doch dort, nicht weit enfernt von Baar-Wanderath, wollte man den Vorgaben der Karlsruher Juristen nicht so richtig folgen. Wer nämlich eine Zeitung wie die radikal herstellt, ist nach Meinung des Koblenzer Staatsschutzsenats nicht hinreichend tatverdächtig, einer kriminellen Vereinigung anzugehören. Die "Aufforderung anderer zu Straftaten bzw. die Billigung von anderen begangener Taten" reichen für einen solch schwerwiegenden Vorwurf nicht aus, erläutern die Koblenzer Richter und weigern sich, ein Hauptverfahren gegen die vier überhaupt zu eröffnen.
Auch an anderer Stelle ihres Ablehnungsbeschlusses machen die Juristen deutlich, daß sie die von der BAW so wortgewaltig formulierten Vorwürfe doch eher auf kleiner Flamme verhandelt sehen wollen. So sei die Veröffentlichung einer Erklärung der RAF zum Anschlag auf den Neubau des Gefängnisses Weiterstadt in der radikal, Nr.148 vom November 1993, strafrechtlich nicht mehr von Interesse. Dieses ,Presseinhaltsdelikt", auf dem unter anderem der Vorwurf mitgliedschaftlicher Betätigung in kriminellen Vereinigungen basiert, sei schlichtweg verjährt.
Und letzlich fühlt sich die Koblenzer Behörde für die Sache im hessischen Weiterstadt ohnehin "örtlich nicht zuständig", heißt es in dem Schreiben vom 13.3.97. Sollte nicht noch eine staatsanwaltschaftliche Beschwerde gegen diesen Beschluß beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg haben, wird also der erste Prozeß gegen mutmaßliche radikal- Redakteure platzen. Ob dann der zweite, geplant vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht gegen fünf weitere vermeintliche Mitglieder, trotzdem stattfindet, wird wohl von der Koblenz-Entscheidung des BGH abhängen. Eine eindeutige Schlappe für die BAW also, dennoch kein Grund zur endgültigen Entwarnung für die vermeintlichen radikal- Hersteller und Herstellerinnen.
Schließlich könnte der BGH den Beschluß der Koblenzer Richter zurückweisen. Und bislang konnten sich besonders die Hartgesottenen unter den Strafverfolgern, ob Karlsruher Bundesanwalt oder Mayener Amtsrichter, auf den zuständigen 3.Strafsenat verlassen. Schon der Lauschangriff in der Eifel-Gemeinde wurde nachträglich von diesen BGH-Richtern legitimiert. "Die verdeckte Erhebung der Informationen" und deren Verwertung sei rechtlich in Ordnung", stellten die Obersten Richter fest, während bei den Freidemokraten und im Bundestag noch tüchtig über die Unverletzlichkeit der Wohnung gestritten wurde. Daß ausgerechnet diese rechtlich umstrittene und bis dato längste Abhörmaßnahme der bundesdeutschen Polizeigeschichte am Anfang der neuerlichen Kriminalisierung der radikal steht, ist für die weitere Entwicklung des Falles bezeichnend.
Denn ungeachtet skeptischer Stimmen aus den Reihen kritischer Juristen und Juristinnen läßt die BAW bis heute keine Chance ungenutzt, um gegen alles vorzugehen, was die Behörde mit der radikal in Verbindung bringen kann. Mit Rückendeckung des BGH radikalisieren die Bundesanwälte ihre Ermittlungstätigkeiten, während man andernorts eindeutig nicht gewillt ist, die Redaktion einer Zeitung als kriminelle Vereinigung abzuurteilen.
Nicht zuletzt eine Polizeiaktion vor wenigen Wochen, am 22.3., sollte diese Linie der BAW deutlich machen. Kaum hatte der Ablehnungsbeschluß die Räume des Koblenzer Staatsschutzsenats verlassen, ließen die Bundesanwälte erneut zwei Männer festnehmen. Grund: Die beiden hatten 680 Exemplare einer radikal-Dokumentation kriminalisierter Texte transportiert, die, mutmaßt die BAW, zur Verteilung für den Raum Münster und Köln bestimmt gewesen seien. Schnelle Folgerung der Fahnder: Der Verdacht bestehe, daß die zwei Berliner zur Gemeinde der kriminellen Vereinigung radikal gehören sollen.
Einmütig sprach man bei der BAW von einer ,Frühjahrsausgabe" des ungeliebten Blattes, obwohl die 60 Herausgeber und Herausgeberinnen der Zeitschrift keinen Zweifel gelassen hatten: "Wir geben diese Dokumentation bereits veröffentlichter und nun verfolgter radikal- Beiträge heraus, um damit eine kritische Auseinandersetzung jenseits von Polizeirazzien und Anklageschriften zu fördern und gleichzeitig zu dokumentieren, wie in diesem Staat mittels des Staatsschutzes Politik betrieben wird." Nun sei man gespannt, ob die BAW auch gegen diesen Kreis der Herausgebenden - unter ihnen der Bundesvorstand der Fachgruppe Journalismus in den IG Medien, die Berliner Politologen Wolf-Dieter Narr und Elmar Altvater sowie der Kulturschaffende Jürgen Kuttner - vorgehen werde. Bisher nicht, informierte Eva Schübel, Sprecherin der Bundesanwaltschaft, zwei Wochen nach der Festnahme. Man wisse ja nicht, ob der Personenkreis tatsächlich an der Veröffentlichung mitgewirkt hätte. Was an der Dokumentation kriminell ist? "Nun ja", erläutert Frau Schübel, "es wird eben erst einmal ermittelt." Nebenbei werden die Wohnungen der beiden Berliner Festgenommenen sowie die Räume der Kreuzberger PDS durchsucht. Das Büro firmiert als Bezugsadresse der Dokumentation. Daß aber die "echte radikal" ihre Anschrift bereits 1984 aus guten Gründen ins Ausland verlegt hat, ist auch der BAW nicht entgangen. Schließlich sind die Karlsruher Strafverfolger im vergangenen Jahr mehrfach in Sachen radikal im Nachbarland Niederlande tätig gewesen. Zuletzt in Vaals.
Weil er unter dem Tarnnamen Hans "wichtige Aufgaben in der radikal- Organisation" übernommen haben soll, ließ die BAW in den Morgenstunden des 11.12.96 die Wohnung des Spaniers Miguel D. in dem nahe der deutschen Grenze gelegenen Ort durchsuchen. Mit dabei: Beamte des Bundeskriminalamts. Und wie beim Lauschangriff nahmen die Ermittler offenbar erneut vorweg, was auf politischer Bühne noch Wunschdenken ist: Der Auslandseinsatz deutscher Polizeibeamten soll nach Zeugenaussagen von diesen nicht nur beobachtet, sondern faktisch geleitet worden sein. Der sog. "kleine Rechtshilfevertrag" aber legt fest, daß ausländische Polizisten nur als Experten anwesend sein, nicht aber selbst aktiv werden dürfen.
Hier mag der Grund dafür liegen, daß man in der Antwort auf eine Kleine Anfrage des grünen Bundestagsabgeordneten Manfred Such vom 7.4. von den Aktivitäten der Beamten nichts wissen will. Diese hätten lediglich "die für die Durchsuchung verantwortlichen niederländischen Beamten zur Verfahrensrelevanz vorgefundener Unterlagen und Gegenstände beraten".
Ob die Aktion tatsächlich, wie die Bundesregierung vorgibt, "mit Zustimmung der zuständigen Stellen des ersuchten Staates" stattgefunden hat, darf bezweifelt werden. So erfuhr Justizministerin Winnie Sorgdrager wider dem Schengener Abkommen erst nachträglich von der Sache. Zwar billigte die Ministerin später, daß die Rechtbank Maastricht dem deutschen Rechtshilfeabkommen stattgegeben hatte, in der niederländischen Öffentlichkeit bleibt die Sache jedoch bis heute umstritten, zumal man dort seit den faschistischen Besatzern keine "duitse autoriteiten" mag.
Da die radikal in den Niederlanden nicht verboten sei, hätten weder deutsche noch holländische Polizisten die Durchsuchung vollziehen dürfen, kritisierte der Amsterdamer Strafrechtsprofessor C.F. Rüter am 28.2. im niederländischen Sender Radio 1. Die deutsche Justiz pflege sich in solchen Fällen "über sämtliche Grenzen des Rechtswesens hinwegzusetzen". Auch beim zuständigen Ermittlungsrichter Hoekstra stieß die Maßnahme auf Kritik. Weil es sich möglicherweise um politische Verfolgung handeln könne, hatte sich der Jurist zunächst geweigert, die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände zu seinen Kollegen nach Karlsruhe weiterzugeben.
Ob die mitgenommenen Disketten, Rechner, Aufkleber, Flugblätter und Fotos jemals bei der BAW landen werden, ist bis heute noch unklar. Zuvor wird am 24.6. das Maastrichter Amtsgericht darüber entscheiden müssen, ob die Aktion tatsächlich auf legaler Grundlage stattgefunden haben. Ties Prakken, die Rechtsanwältin des Beschuldigten Miguel D. bezweifelt das. Mit der Rechtfertigung von Justizministerin Sorgdrager, das Verfahren sei ein "normales Strafverfahren" ohne politischen Charakter, werde niederländisches Recht ausgehöhlt, befürchtet die Verteidigerin.
Skeptisch ist auch Strafrechtler Rüter: "Es besteht die Gefahr, daß irgendwann hier die Normen für die Mitarbeit an radikal gelten. Und gerade weil wir denken, daß man auf die Zeitung nicht mit dem Strafrecht reagieren soll, bedeutet das [jetzige Vorgehen], daß die Geltung genau dieser Idee etwas eingeschränkt wird." Mit dem traditionell liberaleren niederländischen Verständnis von Pressefreiheit und Zensur kamen Deutschlands oberste Strafverfolger in Sachen radikal nicht zum ersten Mal in Konflikt. Im Herbst 1996 begann die BAW, gegen den Amsterdamer Internet-Anbieter xs4all - ,Access for all - Zugang für alle" - vorzugehen, über den die Solidariteitsgroep Politieke Gevangenen (SPG) die kriminalisierte Zeitschrift ins elektronische Netz speist.
Alle deutschen Internetanbieter wurden unmißverständlich "darauf hingewiesen, daß sie sich möglicherweise einer Beihilfe von Straftaten" schuldig machten, sollten sie weiterhin den Zugang zu xs4all ermöglichen. Zahlreiche Provider hatten den Wink verstanden und versperrten ihrer Kundschaft den Zutritt zu den ungeliebten Web-Seiten. Andere müssen nun mit einem Verfahren rechnen. Daß die BAW derzeit ausgerechnet gegen den Bertelsmann-Konzern, Anbieter des American Online (AOL), wegen der "Beihilfe zur Werbung für eine terroristische Vereinigung" ermitteln muß, gehört so wohl zu den Stilblüten des unerbittlichen Kampfes der Internet-Fahnder. Deren Maßnahmen haben allerdings auch zahlreiche Cyberspace-Cracks auf den Plan gerufen, die den Angriff auf den linksradikalen Lesestoff als Exempel staatlicher Zensur begreifen.
Die Electronic Frontiers Foundation (EFF), amerikanische Pioniere des Internet, löste den Worldwide Urgent Censorship Alert, den weltweiten dringenden Zensur-Alarm aus. Der Erfolg ließ nicht lange auf sich warten: Zahlreiche Provider "spiegelten", also kopierten die kriminalisierten Seiten. Auf rund 8000 digitalen Archiven weltweit sind die Ausgaben der radikal seither zu lesen. "An jeder Straßenecke der Datenautobahn ist das radikale Blättchen zu haben", schreibt das Internet-Lifestyle-Magazin Webguide von planet und moniert: "Das halbe Internet diskutiert mal wieder über `German Censorship' und `German Staatsanwalts'."
Juristisches Neuland betraten die Ermittler auch am 30.Januar dieses Jahres, als Beamte des Berliner Landeskriminalamts kurzerhand bei der Tageszeitung junge Welt erstmals einen Redaktionscomputer beschlagnahmten. Begründung: "Der Redakteur Vogel steht im Verdacht, sich als Mitverantwortlicher der linksextremistischen/linksterroristischen Untergrunddruckschrift `radikal' nach §129 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen strafbar gemacht zu haben."
Der Tatverdacht beruhe auf der Auswertung von Unterlagen, die bei weiteren Durchsuchungen gefunden worden seien, so die lapidare Begründung. Genaueres will man bei den Strafverfolgern nicht erläutern.
Informantenschutz?
Zeugnisverweigerungsrecht?
Nein, man ermittelt eben mal, wie die BAW erklärt. Und wer nach §129 ermittelt, dem stehen Tür und Tor offen. Nur in den wenigsten aller Ermittlungsverfahren nach dem §129 - unter 5 Prozent - wird tatsächlich Anklage erhoben. Ob es bei den seit 1994 eingeleiteten 121 Verfahren gegen mutmaßliche Unterstützer, Unterstützerinnen oder Mitglieder der "kriminellen Vereinigung radikal" auch nur zu einer einzigen Verurteilung kommen wird, steht derzeit noch in den Sternen.
Allemal wird die BAW alle Hebel in Gang setzen, um durch die juristische Festschreibung der Zeitung zur solchen Vereinigung jenen Freibrief zu erhalten, mit dem künftig gegen weitere linke Medien vorgegangen werden kann. Bietet der Paragraph doch die Möglichkeit, zu verurteilen, ohne noch eine keine konkrete Schuldzuweisung vornehmen zu müssen. Wer also einen Artikel schreibt, kann ebenso belangt werden wie diejenige, die zehn der inkriminierten Schriften auf ihrem Büchertisch anbietet.
Doch auch jenseits des erhofften Urteils kann die Behörde bereits jetzt auf eine erfolgreiche Bilanz zurückblicken. Ob Lauschangriffe in der Eifel oder Polizeieinsätz im benachbarten Ausland und heimischen Redaktionsstuben, allemal hat die BAW in ihrem unerbittlichen Kampf gegen die radikal ihre Befugnisse schrittweise ausgeweitet und damit faktisch antizipiert, was bislang im Apparat noch als umstrittenes Neuland galt.

Wolf-Dieter Vogel

(Quelle: "SoZ -- Sozialistische Zeitung" Nr.9/97)

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