Ausreise per Zwang

Abschiebung

Abschiebehaft

Abschiebung

Zurückweisung / Zurückschiebung

Eine Zurückweisung bedeutet, daß die Einreise verwehrt wird. Von Zurückschiebung spricht man, wenn der/die Betroffene nach dem Grenzübertritt noch in deren unmittelbarer Nähe angetroffen wird und dann direkt in den Nachbarstaat zurückgeschickt wird. Die Einreise zum Zweck der Asylantragstellung ist in Deutschland offiziell nur möglich, wenn sie mit dem Flugzeug oder Schiff erfolgt und dabei kein sogenannter sicherer Drittstaat berührt wurde. (Alle Länder, die an Deutschland angrenzen, sind sogenannte sichere Drittstaaten.) Bei der Zurückweisung erfolgt ein entsprechender Vermerk im Stempel. Ein solcher Vermerk führt dazu, daß auch später kein Visum mehr für diesen Staat gewährt wird.

Ausreisepflicht / Ausweisung

Ein Ausländer/eine Ausländerin ist ausreisepflichtig, wenn er/sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht (oder nicht mehr) besitzt (§ 42 I AuslG). Somit ist z.B. ausreisepflichtig, wer unerlaubt eingereist ist oder wer versäumt, seine Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig verlängern zu lassen.

Von der Ausreisepflicht zu unterscheiden ist die Ausweisung gemäß §§ 45 bis 48 AuslG. Ausweisung bedeutet, daß der Ausländer/die Ausländerin eine Aufforderung erhält, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und das Land nicht mehr (nie mehr oder nicht mehr innerhalb einer festgelegten Frist) zu betreten.

Ein Ausländer/eine Ausländerin kann auch dann ausgewiesen werden, wenn er/sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhält und sein/ihr Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung (oder sonstige erhebliche Interessen der BRD) beeinträchtigt.

Solche Ausweisungsgründe können zum Beispiel sein:

Bei den oben genannten Gründen hat die Ausländerbehörde einen Ermessensspielraum. Dabei muß eine Abwägung der Umstände erfolgen. Dabei sind zum Beispiel die Dauer des Aufenthalts, die Folgen für die Familienangehörigen und Duldungsgründe zu berücksichtigen.

Im Falle der Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit muß ein Ausländer/eine Ausländerin ausgewiesen werden. Nur beim Vorliegen eines besonderen Ausweisungsschutzes sind Ausnahmen möglich.

Ein Ausländer/eine Ausländerin ist zwingend auszuweisen,

Ein Ausländer/eine Ausländerin wird in der Regel ausgewiesen,

Einen besonderen Ausweisungsschutz hat ein Ausländer/eine Ausländerin zum Beispiel in folgenden Fällen:

Grenzübertrittsbescheinigung - Ausreiseschein

Dem Ausländer/der Ausländerin wird jeweils eine Frist eingeräumt, bis zu deren Ablauf er/sie freiwillig auszureisen hat (= Ausreiseschein beziehungsweise Grenzübertrittsbescheinigung, § 42 AuslG).

Achtung

Einige Ausländerbehörden warten diese Frist nicht immer ab, sondern schieben vorher ab (z.B. Bayern). Bei Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse wäre eine "Duldung" nach § 55 Abs. 4 AuslG zu erteilen. In Ausländerbehörden ist in solchen Fällen häufige Praxis, lediglich eine "Grenzübertrittsbescheinigung" auszustellen.

Abschiebehaft

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Ausländer/eine Ausländerin in Abschiebehaft genommen werden. Ist dies der Fall, sollte in jedem Fall ein Anwalt/eine Anwältin hinzugezogen werden.

Die Ausländerbehörde ist rechtlich verpflichtet, alle Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung auszuschöpfen, bei denen auf eine Inhaftierung verzichtet werden kann. Dies bedeutet häufig, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung überfallartig in Nacht- und Nebelaktionen durchführt. Häufig können die Betroffenen dabei lediglich die wichtigsten Dinge packen und mitnehmen (Direktabschiebung). Eventuell kann am Flughafen noch der Sozialdienst eingeschaltet werden, um den Anwalt/die Anwältin anzurufen.

Bei der Abschiebungshaft unterscheidet man

Die beiden erstgenannten spielen im Bereich der Flüchtlingsarbeit kaum eine Rolle. Hier greift in der Regel die längerfristige Sicherungshaft.

Vorbereitungshaft

"Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitung soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung." (§ 57 I AuslG)

Die Ausländerbehörde muß ein Ausweisungsverfahren betreiben, und die Durchführung der Abschiebung muß besonders stark gefährdet sein. Da die Vorbereitungshaft nicht länger als 6 Wochen dauern soll, muß zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits feststehen, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten 6 Wochen erfolgen wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Haft unzulässig.

Kurzfristige Sicherungshaft

"Der Ausländer kann für die Dauer von längstens 1 Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will."

Sicherungshaft

"Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens einer Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. (...)" (§ 57 II AuslG)

Die Sicherungshaft wird zunächst meist auf höchstens 3 Monate angeordnet, eine Verlängerung auf 6 Monate ist jedoch ohne weiteres möglich. In Fällen, in denen ein Ausländer/eine Ausländerin die Abschiebung verhindert, ist eine weitere Verlängerung um 12 Monate auf insgesamt 18 Monate möglich.

Voraussetzung für die Sicherungshaft ist, daß die Abschiebung von der Ausländerbehörde betrieben wird und die Notwendigkeit der Haft zur Durchsetzung der Abschiebung gegeben ist.

Ist Abschiebehaft ergangen, sollte in jedem Fall ein Anwalt/eine Anwältin zu Rate gezogen werden.

Innerhalb einer Frist von 2 Wochen (Eingang bei Gericht) nach Verkündung des Haftbefehls kann "sofortige Beschwerde" beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden. Die Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Ausländers/der Ausländerin. Geht dieses Verfahren negativ aus, kann "sofortige weitere Beschwerde" erhoben werden. In diesem Fall muß das nächst höhere Gericht die richtige Rechtsanwendung überprüfen, nicht mehr jedoch die Fakten im einzelnen.

Ist die 2 Wochen-Frist, innerhalb derer Beschwerde eingereicht werden kann, bereits abgelaufen, kann eine "Antrag auf Haftentlassung" beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Im Falle eines Negativbescheids ist Beschwerde möglich.

Haftbedingungen

Die Haftbedingung sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Teilweise wird die Abschiebehaft in speziellen Abschiebegefängnissen, teilweise im "normalen" Gefängnissen vollzogen. Insbesondere Frauen werden häufig - aufgrund ihrer geringen Anzahl - in den "normalen" Strafvollzug eingegliedert. Damit verbunden sind häufig auch dieselben Sanktionen wie bei Strafgefangenen (z.B. Besuchszeiten, Hofgang).

Spezielle Abschiebegefängnisse gibt es z.B. in Berlin (Abschiebegefängnis Köpenick; 364 Plätze), in Rheinland-Pfalz (Abschiebegefängnis Birkhausen; 71 Plätze) und Hessen (Abschiebegefängnis Offenburg; 70 Plätze).

Frauen und Männer werden grundsätzlich in verschiedenen Gefängnissen untergebracht. Kinder werden meist in Heime gegeben.

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