Einreise

Grenzkontrollen

Visum

Schengenauswirkungen (Grenzkontrollen, Fingerabdruck, Speicheltest)

Grenzkontrollen

Allgemeines

Im Rahmen des Schengener Abkommens wurden die direkten Grenzkontrollen zwischen den einzelnen Schengen-Staaten teilweise ganz aufgehoben. Als Ausgleichsmaßnahme wurde von den Schengen-Staaten ein Bündel von Maßnahmen beschlossen:

Vorbildfunktion für den zukünftigen Standard der Außengrenzkontrollen (Grenzkontrollen zu Nicht-Schengen-Staaten) hat die BRD. Die deutsch-polnische und die deutsch-tschechische Grenze werden mit einem massiven Einsatz von Bundesgrenzschutz, bayerischer Polizei, Zoll und modernster Technik (Nachtsichtgeräte, Kohlendioxid-Detektionsgeräte zum Auffinden von Menschen in geschlossenen Lkws) gesichert. Über 10.000 Polizei- und Zollbeamte werden an den Ostgrenzen eingesetzt.

An den offiziellen Grenzübergängen und auf den Flughäfen wird zwischen Nicht-EU- und EU-Bürgern/Bürgerinnen unterschieden. Nicht-EU-Bürger/Bürgerinnen werden penibel kontrolliert. Bei den EU-Bürger/Bürgerinnen werden Stichkontrollen durchgeführt, insbesondere bei Personen, die nicht dem Aussehen mitteleuropäischer Durchschnittsbürger/-bürgerinnen entsprechen.

Die Überwachung der Grenzen findet in Form eines "Sicherheitsschleiers" statt, indem innerhalb einer 30-km-Zone um die Grenzen Personenkontrollen durch Länderpolizei und Bundesgrenzschutz vorgenommen werden. Diese Kontrollen dürfen verdachts- und ereignisunabhängig - in Bayern und Baden-Württemberg inzwischen im gesamten Gebiet - durchgeführt werden. Die Legalisierung derartiger "verdachtsunabhängiger Polizeikontrollen" wird derzeit auch in Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern betrieben.

An allen Autobahnen, wichtigen Straßen, Raststätten und auf Bahnhöfen werden sogenannte "anlaßunabhängige Kontrollen" durchgeführt.

Mit der Umsetzung des Schengener Abkommens wird die legale Einreise in die BRD für Nicht-EU-Bürger/Bürgerinnen und Asylsuchende zunehmend erschwert. Ein wichtiges Instrument zur Abschottung gegenüber Asylsuchenden ist die sogenannte Drittstaatenregelung. Sie besagt, daß Ausländer/Ausländerinnen, die aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind, sich nicht auf Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen kann. Der Asylantrag wird abgelehnt.

Sogenannte "Sichere Drittstaaten" sind alle Staaten der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Großbritannien) sowie Norwegen, Polen, Schweiz und die Tschechische Republik. Da Deutschland somit von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist die legale Einreise nach Deutschland auf dem Landweg für Asylbewerber/Asylbewerberinnen nicht möglich.

Einreise an den Außengrenzen

Wenn ein Flüchtling an den BRD-Außengrenzen einen Asylantrag stellt oder beim illegalen Überqueren der Grenze (innerhalb einer 30-km-Zone) kontrolliert wird, folgt in der Regel eine direkte Zurückweisung bzw. Zurückschiebung in das Land, aus dem der Einreiseversuch unternommen wurde. (Alle Nachbarstaaten der BRD gelten als sichere Drittstaaten).

Diese Rückführung muß vom Flüchtling, falls er/sie über Mittel besitzt selbst bezahlt werden. Ein genauer Geldbetrag ist nicht vorgeschrieben. Häufig wird dem Flüchtling ein großer Teil seines/ihres Geldes abgenommen, um zu verhindern, daß er/sie ein weiteres Mal versucht, nach Deutschland einzureisen.

Einreise über die internationalen Flughäfen (Flughafenverfahren)

Wer über einen sicheren Drittstaat einreist und Asyl beantragt, wird in der Regel sofort oder nach wenigen Tagen in diesen sicheren Drittstaat zurückgeschoben.

Wer aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder keine gültigen Papiere vorweisen kann und einen Asylantrag stellt, wird in einem Schnellverfahren geprüft. Bis zu 19 Tage bleiben die Asylsuchenden in einem Lager direkt am Flughafen interniert, und bei einer negativen Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums wird direkt abgeschoben. Der Asylantrag muß innerhalb von 2 Tagen geprüft werden. Bei einer Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" kann der Flüchtling im Eilverfahren in einer Frist von drei Tagen das Verwaltungsgericht anrufen, um die gesetzliche Vermutung der "Verfolgungsfreiheit" für seinen Einzelfall zu widerlegen. Über diesen Einspruch muß das Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen entscheiden. Wenn die Entscheidung des Bundesamtes länger dauert, wird der Flüchtling in ein Erstaufnahmelager weitergeleitet.

Illegale Einreise in die BRD

Da eine legale Einreise auf dem Landweg nicht möglich ist und die Möglichkeiten mit dem Flugzeug einzureisen durch das Flughafenverfahren erheblich erschwert wird (abgesehen davon, daß sich die Einreise per Flugzeug die meisten Flüchtlinge kaum leisten können und an den Flughäfen des Herkunftslandes meist streng kontrolliert wird), bleibt im wesentlichen die "illegale" Einreise nach Deutschland, bei der der Fluchtweg nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Wer dann innerhalb der BRD seinen Asylantrag stellt, bekommt einen Aufnahmeplatz innerhalb der BRD zugewiesen. Im Rahmen der Erstanhörung wird die Frage nach dem Einreiseweg gestellt. Wenn der Flüchtling keine Angaben zur Einreise machen kann, z.B. weil er/sie in seinem/ihrem Herkunftsland in einen LKW gestiegen ist und das letzte Transitland nicht kennt, kann er/sie nicht zurückgewiesen werden. Ob der Asylantrag jedoch sofort als "unbeachtlich" abgewiesen wird, ist abhängig von der sogenannten Mitwirkungsfrist. Es sollten deshalb Aussagen gemacht werden wie: Wann/Wo bin ich in den LKW gestiegen, wie lange hat die Fahrt gedauert, wie hat man sich in der Zeit ernährt (Trinken, Essen) etc..

Asylantrag nach der Einreise

Generell wird bei der Antragstellung (Asylantrag) eine erkennungsdienstliche Behandlung, ED-Behandlung, durchgeführt, d.h. es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen. Dadurch soll verhindert werden, daß ein Flüchtling gleichzeitig oder nacheinander mehrere Asylanträge stellt. Innerhalb der BRD funktioniert dies gut. Der Abgleich mit den Daten anderen Schengen-Staaten ist jedoch derzeit noch aufwendig und teuer. In erster Linie findet dieser Abgleich dann statt, wenn bestimmte Verdachtsmomente darauf schließen lassen, daß sich der Flüchtling bereits in Nachbarländern aufgehalten hat. Solche Verdachtsmomente sind Papiere aus solchen Ländern, Kleider oder Sprache.

Visum

Staaten, deren Angehörige visumfrei für Besuchsaufenthalte einreisen dürfen

Inhaber/Inhaberinnen von Nationalpässen der nachfolgend aufgezählten Staaten benötigen zur Einreise nach Deutschland kein Visum. Voraussetzung ist, daß sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Kursiv dargestellte Länder sind Mitglied der EU.

Andorra, Argentinien, Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinseln, Weihnachtsinsel), Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion, St. Pierre und Miquelon), Griechenland, Guatemala, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Kroatien, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland (einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien (einschließlich spanische, Hoheitsgebiete in Nordafrika mit, Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (sowie Kanalinseln und Insel Man), Zypern.

Staaten, deren Angehörige ein Visum benötigen

Die Angehörigen folgender Staaten sind zur Einreise in die BRD uneingeschränkt visumpflichtig. Dies auch dann, wenn sie sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten und während dieses Zeitraums keine arbeitserlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben.

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bermuda (für "British-Dependent Citizen"-Ausweise), Bhutan, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brit. Jungfern-Inseln, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Cayman-Inseln, China, Côte d'Ivoire, Demokr. Volksrepublik Korea (Nordkorea), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Eritrea, Estland, Falkland-Inseln, Fidschi, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea Bissau, Guyana, Haiti, Hongkong, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgistan, Kiribati, Komoren, Kongo, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Malediven, Mali, Marokko, Marshall-Inseln, Mauretanien, Mauritius, Midway-Inseln, Mikronesien, Moldau, Mongolei, Montserrat, Mosambik, Myanmar (Burma), Namibia, Nauru, Nepal, Nicaragua , Niger, Nigeria, Nordmarianen (Föderierte Staaten, von Mikronesien, Marianen, Karolinen, einschließlich Palau-Inseln), Oman, Pakistan, Papua Neuguinea, Peru, Philippinen, Pitcairn, Ruanda, Rumänien, Rußland, Salomonen, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Senegal, Serbien/Montenegro, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, St. Christopher und Nevis, St. Helena und, Nebengebiete, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Surinam, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Trust Territory of the Pacific Islands, Tschad, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Turks- und, Caicosinseln, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrußland, Westsamoa, Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire), Zentralafrikanische Republik,

Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa

1997 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.005.699 Visa für kurzfristige Aufenthalte aus. Mit Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden (siehe Schengener Abkommen).

Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Der Antragsteller/die Antragstellerin muß nachweisen, daß der Aufenthalt in der BRD finanziell abgesichert ist. Für den Besuch dürfen keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Ein/eine in Deutschland wohnhafter Gastgeber/wohnhafte Gastgeberin kann sich verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt den Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des/der Reisenden eine positive Prognose abgeben. Nach bundesdeutschen Vorstellungen sind das folgende Kriterien: Ein fester Arbeitsvertrag im Herkunftsland, Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, finanzielle Mittel, eine große eigene Familie, ein Alter, das sicherstellt, daß der Ausländer/die Ausländerin sich nicht verheiraten will oder ein Pflegefall wird. Die Ablehnung eines Besuchervisums muß nicht begründet werden.

Über die begründungslose Ablehnung kommt es immer wieder zu Beschwerden. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der/die Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Köln Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der/die Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung demonstriert, d.h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller/der Antragstellerin die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Statistik

Schengenauswirkungen (Grenzkontrollen, Fingerabdruck, Speicheltest)

Das Schengener Abkommen

1985 vereinbarten 5 europäische Länder (Frankreich, BRD, Belgien, Niederlande, Luxemburg) in Schengen die Öffnung der Binnengrenzen bis zum 1.1.1992 und den Aufbau einer gut funktionierenden Sicherung der Außengrenzen. Dabei geht die schrittweise Abschaffung der Innengrenzen einher mit der Einführung eines "intelligenten Fahndungsinstrumentes", der Computertechnik, die bei der Abschottung der Außengrenzen zur Anwendung kommt. Für 129 Länder führte das Schengengebiet die gemeinsame Visumpflicht ein. Nur 25 Länder der Welt sind in keinem der Schengen-Länder visumpflichtig.

Der Schengener Vertragsgruppe gehören derzeit die Erstunterzeichner Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und infolge späterer Beitritte Italien, Griechenland, Spanien und Portugal sowie Dänemark, Finnland und Schweden an. Österreich hat 1995 die Schengener Übereinkommen unterzeichnet. Ein spezielles Kooperationsübereinkommen wurde 1996 mit Norwegen und Island ausgehandelt. Seit 1996 sind alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien und Irland zu Schengen-Staaten geworden.

Schengen-Informations-System (SIS)

Das Schengen-Informationssystem SIS ist ein Computersystem zur Fahndung nach Personen und Sachen, in das alle Schengen-Mitgliedsstaaten ihre nationalen Daten, beispielsweise abgelehnter Asylbewerber/Asylbewerberinnen oder zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Ausländer/Ausländerinnen, in den Zentralrechner in Straßburg einspeisen. Das SIS ist seit März 1995 in Betrieb. Polizei und Ausländerbehörden der Mitgliedsstaaten haben Zugriff auf einen Fahndungsbestand, in dem vor allem ausgewiesene und abgeschobene Ausländer/Ausländerinnen, Straftatverdächtige und sogenannte Risikopersonen gespeichert sind. Nach seinem Ausbau soll das SIS einem Europäischen Informationssystem (EIS) bei EUROPOL angegliedert werden.

Das SIS wurde bis 1997 mit 4,6 Mio. Fahndungsdaten gefüttert. Über 2,6 Mio. stammen aus der BRD. 1/4 der deutschen Fahndungsdaten betrifft Personen, denen lediglich die Einreise verweigert werden soll, wie abgeschobene Flüchtlinge. Deutsche Behörden fragen den Datenbestand alleine vier Millionen mal monatlich ab. Von den mehr als 30.000 Computerterminals an den Außengrenzen der Schengen-Länder befinden sich 9.000 SIS-Terminals in Deutschland, davon 1.070 beim Bundesgrenzschutz (BGS).

Das SIS ist ein entscheidendes Instrument der Schengen-Staaten in ihrem gemeinsamen Bemühen um die Abwehr von Flüchtlingen und Migranten/Migrantinnen. Denn im wesentlichen richten sich die Ausschreibungen im SIS gegen Staatsangehörige aus Drittstaaten, darunter viele Asylsuchende, die in den Schengen-Ländern unerwünscht und deshalb zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind. Zwischen dem Inkrafttreten von Schengen und dem 1.1.1996 wurde rund 18.500 Ausländern/Ausländerinnen aufgrund von "Treffern" im SIS die Einreise in ein Schengen-Land verweigert, oder sie wurden ausgewiesen.

EURODAC

EURODAC ist eine geplante europäische Fingerabdruckdatei, anhand derer überprüft werden soll, ob ein Asylbewerber/eine Asylbewerberin bereits vorher, eventuell unter anderem Namen, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat. Bei jedem Einreise- oder Asylgesuch soll zunächst ein Fingerabdruckabgleich erfolgen. Ist dieser positiv, wird die Einreise verwehrt. EURODAC soll die bereits existierenden Fingerabdruckdateien der einzelnen Staaten zusammenschalten.

In der BRD wird deshalb bei der Antragstellung (Asylantrag) eine ED-Behandlung durchgeführt, d.h. es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen. Dadurch soll verhindert werden, daß ein Flüchtling gleichzeitig oder nacheinander mehrere Asylanträge stellt. Innerhalb der BRD funktioniert dies gut. Der Abgleich mit den Daten anderen Schengen-Staaten ist jedoch derzeit noch aufwendig und teuer. In erster Linie findet dieser Abgleich dann statt, wenn bestimmte Verdachtsmomente darauf schließen lassen, daß sich der Flüchtling bereits in Nachbarländern aufgehalten hat. Solche Verdachtsmomente sind Papier aus solchen Ländern, Kleider oder Sprache.

Sonstige Maßnahmen

Rücknahmeverträge

Um die Regelungen über die Sicheren Herkunftsländer und den Drittstaaten in die Praxis umsetzen zu können, müssen mit den jeweiligen Ländern Verträge über die Modalitäten der Abschiebung abgeschlossen werden. Bei dem Aushandeln von sogenannten Rücknahmeverträgen tat sich besonders die BRD hervor. Im Alleingang erpreßte sie die osteuropäischen Ländern zu den Verträgen, obwohl für das gesamte Schengen-Gebiet Verträge abgeschlossen werden sollten.

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