Erwerb der Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsangehörigkeit

Einbürgerung aufgrund langen Aufenthalts

Einbürgerung durch Adoption durch Deutsche

Staatenlosigkeit

Einbürgerung aufgrund langen Aufenthalts

Einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung) haben Ausländer/Ausländerinnen mit langem Aufenthalt (in der Regel 15 Jahre), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Personen, die keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung haben, besteht dieser Anspruch nicht. Die Einbürgerung kann abgelehnt werden, wenn eine Straftat oder erhebliche, in der Person des Antragstellers liegenden Ausweisungsgründe vorliegen.

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung so sind Ausländer/Ausländerinnen, wenn sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, vom Gutdünken der Behörden abhängig. Eine Mindestaufenthaltsdauer von 10 Jahren in Deutschland wird in der Regel vorausgesetzt. Bei Asylberechtigten und Staatenlosen können 7 Jahre, bei deutsch-verheirateten 5 Jahre ausreichen.

Ausnahmen gibt es diesbezüglich z.B. für ehemalige Deutsche, deutsche Volkszugehörige ohne Einbürgerungsanspruch sowie z.B. für berühmte Sportler.

Neben der Aufenthaltsdauer wird eine "freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland", Grundkenntnisse der bundesdeutschen staatlichen Ordnung und ein "Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung" vorausgesetzt. Die Betätigung in einer politischen Emigrantenorganisation kann zum Beispiel als fehlende dauernde Hinwendung zu Deutschland gewertet werden. Die deutsche Sprache muß in Wort und Schrift beherrscht werden. Zudem werden "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verlangt", d.h. ein ausreichendes Einkommen sowie eine Altersversicherung.

Generell erfolgt die Einbürgerung im allgemeinen erst nach der Entlassung aus der alten Staatsbürgerschaft. Eine Doppelstaatsbürgerschaft soll vermieden werden.

Einbürgerung durch Adoption durch Deutsche

Die Adoption Minderjähriger durch Deutsche führt automatisch zur Einbürgerung. Im Falle einer Erwachsenenadoption gilt dies ebenso, wenn der Antrag auf Adoption zu einem Zeitpunkt der Minderjährigkeit gestellt wurde.

Die Adoption eines Erwachsenen führt nicht zu dessen Einbürgerung. Ein Ausnahmefall kann nur dann gemacht werden, wenn ein gegenseitiges Aufeinanderangewiesen sein gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der "Adoptivling" oder eine Adoptiv-Elternteil pflege- oder betreuungspflichtig ist.

Staatenlosigkeit

Ein Staatenloser/eine Staatenlose erhält Aufenthalt nur, wenn er/sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, also entweder z.B. Asylberechtigter/Asylberechtigte oder Gastarbeiter/Gastarbeiterin ist. Allein aufgrund der Staatenlosigkeit wird kein Aufenthaltsrecht erteilt. Aufgrund der Weigerung der Herkunftsländer, ihre früheren Staatsangehörigen wieder aufzunehmen, kann die Staatenlosigkeit jedoch zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen. Die BRD versucht jedoch dennoch meist alles, um Staatenlose zur Ausreise zu veranlassen. Meist werden in solchen Fällen über Jahre hinweg lediglich Duldungen ausgesprochen. Dies bedeutet in der Regel dann Arbeitsverbot, aber auch die Verweigerung von Sozialhilfe (weil keine ordentlichen Papiere existieren).

Nur dann, wenn eine Abschiebung über Jahre hin nicht gelingt, kann damit gerechnet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten und damit einen Staatenlosenpaß.

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