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Juristische Schritte gegen Demoauflagen

05.01.2003, 19:39, Oltner Bündnis

Globalisierung | Davos | WEF | Demonstration

Oltner Bündnis fordert Aufhebung der Auflagen für die Demonstration gegen's WEF


Das Oltner Bündnis verlangt vom Kleinen Landrat der Gemeinde Davos die Aufhebung der kompetenzwidrigen, ausufernden und unverhältnismässigen Auflagen, die in die Bewilligung für die Anti-WEF-Demonstration vom 25. Januar 2003 aufgenommen worden sind.

Mit grossem Bedauern hat das Oltner Bündnis zur Kenntnis genommen, dass die Davoser Behörden einen erheblichen Teil der Vorgaben der Polizei in die Bewilligung für die Demonstration vom 25. Januar 2003 eingebaut haben. Nach eingehender rechtlicher Prüfung sehen wir uns gezwungen, gegen den Beschluss des Kleinen Landrats vom 18. Dezember 2002 zu rekurrieren. Das Oltner Bündnis hat seinen Rechtsvertreter beauftragt, in der gebotenen Frist vom Kleinen Landrat von Davos die Aufhebung diverser Auflagen über die Durchführung der Demonstration zu verlangen. Im Streitfall wäre unsere Eingabe als Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterzuleiten.

Das Oltner Bündnis wird die Davoser Behörden insbesondere auf folgende Punkte hinweisen:

- Die Möglichkeiten einer Gemeindebehörde, den OrganisatorInnen einer öffentlichen Kungebung Auflagen zu machen, finden ihre Grenzen in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. So können weder Kleidervorschriften noch Weisungen über die für die Anreise zu benutzenden Verkehrswege und Verkehrsmittel Teil einer Demonstrationsbewilligung sein.

- Die Kontrolle der Zufahrtswege fällt nicht in den Aufgabenbereich des Kleinen Landrats. Er kann eine Demonstratrionsbewilligung erteilen, weil er für die Demonstration den öffentlichen Grund zur Verfügung stellt. Eine gesetzliche Grundlage für die Kompetenz, einzelnen Personen den Zugang nach Davos im Rahmen einer Demonstrationsbewilligung zu untersagen, fehlt dem Kleinen Landrat hingegen. Es fragt sich deshalb, ob gewisse der in der Bewilligung enthaltenen Auflagen als nichtig bezeichnet werden müssen

- Der Möglichkeit der Behörde, eine Demonstrationsbewilligung zu widerrufen oder diese während des Demonstrationszuges zu entziehen, sind ebenfalls enge Grenzen gesetzt. Entsprechende Ankündigungen können nicht die Basis für eine erspriessliche Kooperation zwischen den OrganisatorInnen einer Demonstration und den Behörden sein.

Weitere Informationen

Walter Angst, Oltner Bündnis, 079 288 56 92
Viktor Györffy, Rechtsanwalt, 01 240 20 55 oder 01 240 20 56


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