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letzte Änderung: 17/03/02 00:36

Asyl

Änderung des Asylrechts in Tadschikistan

08.03.2002, 20:17, Warning, Georg

Übersetzung von Vorschlägen zur Änderung des Asylrechts aus einer Abgeordnetensitzung des Tadschikischen Parlaments


Sadoi Mardum (Duschanbe), Nr. 14, 16. Februar 2002, S.1
Ijlosiyai Seyumi Majlisi Namoyandagoni Majlisi Olii Jumhurii Tojikiston Da'vati Duyum
Maqomi Huquqii Gurezaho Dar Tahriri Nav

(Dritte Sitzung des Abgeordnetenhauses des Tadschikischen Parlaments der 2. Legislaturperiode
Rechtsstellung der Flüchtinge in der neuen Fassung)

von Ne'matullo Solehov

(Am 13. Februar 2002 hat das Abgeordnetenhaus des Tadschikischen Parlaments das Gesetz "Über die Flüchtlinge" in neuer Fassung verabschiedet. Es soll damit der tadschikischen Verfassung und der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sowie dem Zusatzprotokoll von 1967 angepasst werden. Bei der Beratung flossen auch Vorschläge des UNHCR ein. Wichtige Änderungen gegenüber dem vorigen Gesetz: )

"Dem Artikel 6 wurde ein neuer Absatz hinzugefügt, der folgenden Inhalts ist:

"Eine Person, die den Wunsch hat, in der Republik Tadschikistan Asyl zu suchen, kann sich an die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Republik Tadschikistan im Staat ihres Wohnsitzes mit der Bitte um Erteilung des Flüchtlingsstatus wenden."

Artikel 15 des vorgeschlagenen Gesetzentwurfes wurde aus dem Text entfernt, statt dessen wurde der erste Absatz von Artikel 14 in folgende Version umformuliert:

"Asylsuchende, die einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtlinge gestellt haben, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, die den Flüchtlingsstatus verloren haben oder denen der Flüchtlingsstatus aberkannt wurde, dürfen gegen ihren Willen nicht auf das Territorium eines Staates abgeschoben werden, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der religiösen Überzeugung, der Staatszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Ansichten von Verfolgung bedroht ist."

In Artikel 14 wird deutlich darauf hingewiesen, dass "die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Flüchtlinge angewandt werden, die aus bestimmten Gründen eine Gefährdung für die Sicherheit des Staates, in dessen Grenzen sie sich aufhalten, darstellen können, ebenso wenig auf verurteilte Personen, die aufgrund eines Urteils in Gruppe der besonders schweren Straftäter fallen und für den Staat eine allgemeine Gefahr darstellen."

Übersetzung aus dem Tadschikischen, Konstanz, den 08.03.02
Georg Warning, ai 2337, PF 5329, D-78432 Konstanz, e-mail: ai2337@hotmail.com


Kommentar, GW: Da politische Verfolgung - wie etwa gegen Muhammad Salih im Nachbarstaat Usbekistan - u.a. mit fabriziertem Terrorismusvorwurf verhüllt wird und sogar in der Form einer Ausschreibung bei Interpol darstellen kann, hebt der im letzten Absatz erwähnte Satz aus Artikel 14 die Schutzrechte für eine Reihe von politischen Verfolgten auf. Selbst tatsächliche Terroristen dürften nicht in Staaten abgeschoben werden, in denen ihr Leben in Gefahr ist.
Die tadschikische Gesetzgebung bleibt hier eindeutig hinter den Forderungen internationaler Menschenrechtsnormen zurück.