
* Das OLG sieht für sich nicht die Zuständigkeit in diesem Verfahren,
sowohl räumlich als auch instanzlich.
* Der Anklageerhebung wegen des §129 (Bildung einer kriminellen
Vereinigung) wird vom OLG abgelehnt, da das Wesensmerkmal der
kriminellen Vereinigung die Begehung von eigenen Straftaten ist, und
nicht die Aufforderung zu Straftaten.
* Der §129/a (Unterstützung von terroristischen Vereinigungen) wird
abgelehnt, da der Paragraph sich darauf richtet, "als Nichtmitglied
einer terroristischen Vereinigung deren Fortbestand oder die
Verwirklichung ihrer Ziele zu fördern, mithin letzlich dem Handeln
anderer dienlich zu sein." Das sieht der Senat bei der radikal als nicht
gegeben an.
* Die Presseinhaltsdelikte sind laut dem Strafsenat mindestens für die
radikal-Ausgaben Nr. 148 und 149 bereits absolut verjährt (3 Jahre laut
Länderpressegesetzten). Für die nicht verjährten sieht der Senat
wiederum nicht die Zuständigkeit für sich.
* Für die Steuerhinterziehung sieht sich das Gericht erneut als nicht
zuständig an.
Von einer Entscheidung über die Entschädigung der Angeschuldigten wegen
der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft hat der Senat abgesehen.
D.h. bis zum Ende des gesamten radikal-Verfahrens aufgeschoben.
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Woche Widerspruch eingelegt werden.
Eine genaue Einschätzung dieser Entscheidung können wir derzeit noch nicht
abgeben. Wir gehen aber davon aus, daß es fristgerecht einen Einspruch
durch die Bundesanwaltschaft geben wird. Inwieweit dann das Verfahren
durch die BAW an ein anderes, willigeres OLG abgegeben wird, bleibt
abzuwarten. Der Verfolgungswille der BAW zeigt sich ein ums andere Mal bei den
immer wieder erfolgenden Durchsuchungen und den Kriminalisierungen,
zuletzt Ende Januar 1997 bei drei Menschen in Berlin.
Aber unabhängig davon ist dies ersteinmal ein für die Beschuldigten ein
positiver Beschluß, ist doch das Hauptanliegen der Bundesanwaltschaft
(BAW) die kriminelle Vereinigung radikal damit erstmal nicht
durchgekommen.
Desweiteren ist dieser Beschluß eine wichtige Grundlage für die weiteren
Verfahren im radikal-Komplex.
Letzte Meldung:
heute Fr. 14.03.97 hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die
Entscheidung des OLG Koblenz eingelegt.
Sobald es genauere Infos hierzu gibt werden wir sie weiter vermitteln.
WIDERSTAND IST NICHT KRIMINELL,
WIDERSTAND IST NOTWENDIG UND LEGITIM!!!