"Wieder fast durchgängig strafbarer Inhalt"

Stand des sog. radikal-Verfahrens
(Auszug aus dem "kassiber" Nummer 29 vom September 1996)


Vor rund 14 Monaten, am 13.Juni 1995, wurden bundesweit über 50 Wohnungen, Arbeitsplätze und linke Projekte durchsucht, u.a. in Bremen und Oldenburg. Dieser durch die Bundesanwaltschaft (BAW) zentral gesteuerte Staatsschutzangriff richtete sich gegen die verschiedensten linken und feministischen Projekte und Zusammenhänge, die allesamt eingeschüchtert werden sollten.


Im Mittelpunkt des Interesses der Büttel aber stand zweifelsohne die linke Zeitschrift radikal, die, aufgrund ihrer bis 1982 zurückreichenden Verfolgungsgeschichte, in der BRD nicht mehr legal redigiert, gedruckt und vertrieben werden kann (1).

In diesem Zusammenhang bildeten die Razzien den Höhepunkt einer mehr als eineinhalb Jahre währenden Bespitzelung, an deren Anfang eine Abhörmaßnahme des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz in einem Wochenendhäuschen in Baar-Wanderath (Eifel) stand, die sich von Juni 1993 bis Januar 1994 hinzog.

Der hier praktizierte große Lauschangriff mit Mikrosendern war zwar nicht legal, seine gesetzliche Zulassung wurde und wird seit mehreren Jahren diskutiert, trotzdem wurde er, aufgrund des Verdachts, daß sich dort Mitglieder der RAF und/oder andere Personen aus dem linksterroristischen Umfeld träfen, genehmigt.

Den sieben Leuten, die dort am 18. und 19. September 1993 also eher „zufällig“ belauscht wurden, wird unterstellt, die Redaktion der radikal zu bilden bzw. innerhalb einer Struktur dasjenige Gremium zu sein, das in erster Linie mit allen technischen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Zeitschrift betraut ist - weitere Gremien hätten andere Funktionen (2).

Im Anschluß an die Abhöraktion, die auf 800 Seiten Gesprächsprotokoll festgehalten wurde, erfolgten Observationen und Videoüberwachungen, bei den auch FreundInnen, politische Zusammenhänge, Arbeitsplätze usw. ausgeforscht, immer mehr Menschen in das Konstrukt kriminelle Vereinigung „radikal" einbezogen wurden; ferner fanden Post- und Telefonüberwachungen (sowohl private Telefone als auch öffentliche Telefonzellen) statt.
Anscheinend hofften die Ermittler auch, über diese sieben Leute personelle Verbindungen zwischen der Zeitschrift radikal und verschiedenen militanten Gruppen in der BRD konstruieren zu können (3).


Der Staatsschutzangriff am 13. Juni 1995 (4) erfolgte dann aufgrund von Ermittlungsverfahren nach den § 129 und 129a StGB mit folgenden Vorwürfen:

Vier angebliche radikal-Redakteure und damit Mitglieder einer „kriminellen Vereinigung“ - Andreas aus Lübeck, Rainer aus Münster, Ralf aus Rendsburg und Werner aus Berlin - wurden verhaftet und zur BAW nach Karlsruhe gebracht.
Drei weitere Männer (Matthes aus Bremen, Ulli aus Oldenburg und Frank aus Köln) sowie Jutta aus Bremen wurden gesucht, konnten aber abtauchen.
Sieben Haftbefehle basierten auf der 1993er Abhöraktion, der achte wurde später, aufgrund von Fundenwährend der Razzien, erlassen (5).

Bei den Durchsuchungen wurden über 1.000 Disketten beschlagnahmt, die z.T. verschlüsselt waren bzw. verschlüsselte Dateien enthielten. Aus den Mitte März von der BAW den AnwältInnen übergebenen 88 Aktenordnern geht hervor, daß spätestens im Oktober 1995 alle mit dem PC-TOOLS-Programm PC- Secure verschlüsselten Disketten entschlüsselt waren.
Die BAW sah sich in ihren Ermittlungen durch die in den Akten enthaltenen Ausdrucke dahingehend bestätigt, als sie diese als Protokolle von Treffen, Diskussionspapiere und Schilderungen von bemerkten Observationen (sic!) interpretierte (6).

Außerdem wurde gegen 21 andere namentlich bekannte Frauen und Männer wegen der radikal ermittelt, denen in der Regel entweder der Vertrieb der Zeitschrift vorgeworfen wurde oder eine „persönliche Nähe zu Beschuldigten“, wie es in zahlreichen Durchsuchungsbefehlen hieß.
Zudem wurde Ulf B. aus Bremen im Juli 1995 für fünf Monate in Beugehaft genommen, weil er sich weigerte, gegen seinen Freund und Genossen Matthes auszusagen (7).

Die Darstellung der BAW, daß mit diesen, ironischerweise offiziell als „Aktion Wasserschlag“ bezeichneten, Razzien eine vermeintliche „Allianz terroristischer und krimineller Gruppen“ (8) auf einen Schlag ausgehoben wurde, wurde von der bundesdeutschen Journaille begierig aufgegriffen, militante Gruppen wie die RAF, die AIZ und das K.O.M.I.T.E.E. wurden immer wieder in einem Atemzug mit der Zeitschrift radikal genannt.
Realistischer war da schon Innenminister Kanther gegenüber den ARD Tagesthemen: „Die Aktion war eine zielgerichtete, präventive Maßnahme zur Einschüchterung gegen die linksradikale Szene.“(9).


Comeback ein Jahr später

Genau ein Jahr später, am 13. Juni 1996, kamen mit Frank, Ulli und Jutta drei der vier Gesuchten zurück, Matthes blieb abgetaucht.
Zwischenzeitlich war das BAW-Konstrukt dahingehend aufgeweicht, daß „die radikal zwar immer noch als kriminelle Vereinigung (§129 StGB) galt, die in der Zeitschrift für terroristische Vereinigungen (§ 129a StGB) werben würde, der Vorwurf der Unterstützung letzterer war aber fallengelassen worden; ferner erwiesen sich alle Versuche, die am Tag der Aktion Wasserschlag behaupteten Verbindungen zu militanten Gruppen zu beweisen, als sprichwörtlicher Schlag ins Wasser.

Dementsprechend wurde das Verfahren von der BAW an die Oberstaatsanwaltschaft Koblenz abgegeben, also „runtergestuft“. Die Haftbefehle der vier am 13.6.95 Festgenommenen waren schon am 5. Dezember auf Antrag der BAW gegen strenge Auflagen (die allerdings bald gelockert wurden) außer Vollzug gesetzt - und dann im Juni 1996 aufgehoben worden.

Das aufgrund dieser Entwicklung kalkulierbarere Strafmaß war ein wesentlicher Grund für die drei, denen ja ebenfalls vorgeworfen wird, RedakteurInnen der radikalzu sein, zurückzukommen.
Schon seit Anfang des Jahres hatten sie sich damit beschäftigt, ob das Wegbleiben noch verhältnismäßig sei, aber so z.B. Jutta, eine der Abgetauchten, im kassiber- Interview: „Auch das Abtauchen hat ne Perspektive - und die ist keine schlechte.“ (10).

Alle drei schätzten die Entscheidung, im Juni 1995 „erstmal abzutauchen“, für sich als „auf jeden Fall gut und richtig“ ein, da so die Möglichkeit bestand, „abzuwarten, was letztlich bei der ganzen Sache rauskommt. Aber diese Alternative ist für uns drei zeitlich unkalkulierbar, denn der Prozeß kann durchaus ein halbes Jahr dauern und bei einem eventuellen Revisionsverfahren können leicht zwei oder drei Jahre ins Land gehen, bis ein endgültiges Urteil vorliegt.
"(...) Die Entscheidung fiel uns nicht leicht, denn (...) wir können nicht genau wissen, was mit uns passiert, wenn wir uns jetzt stellen. Aber mittlerweile überwiegen unsere Gründe fürs Zurückkommen deutlich die Ungewißheiten, die mit der Rückkehr verbunden sind."

"Schliesslich sind wir ja nicht freiwillig verschwunden, sondern es war eine Folge der Repression und daher freuen wir uns natürlich riesig auf unsere FreundInnen und politischen Zusammenhänge. Wichtig ist es für uns auch, mit den anderen vier gemeinsam den Prozeß zu führen. Und je später wir zurückkommen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, von deren Verfahren abgetrennt zu werden." (11).


Jutta, Frank und Ulli stellten sich am Vormittag des 13. Juni dem Haftrichter des Landgerichts Bremen, nachdem zuvor eine Pressekonferenz in einer Bremer Anwaltskanzlei abgehalten wurde. Begleitet wurden sie dabei von rund 250 FreundInnen und GenossInnen aus mehreren Städten.
Genauso wie die Bremer Polizei offensichtlich von diesem kurzfristig und „konspirativ“ organisierten Demonstrationszug überrascht wurde (jedenfalls gab es lange Zeit keinerlei sichtbare Reaktionen), zeigten sich dann die Schergen des Landgerichts verwundet, welche Leute plötzlich bei ihnen Einlaß begehrten, um sich zu „ergeben“. Nach vergleichsweise pfleglicher Behandlung und einer Nacht in den Zellen des Bremer Polizeipräsidiums, wurden die drei am nächsten Tag mit einem Bulli nach Karlsruhe zur BAW gebracht, wo ihnen die Haftbefehle eröffnet wurden.

Die Haftbefehle von Ulli und Jutta wurden noch am gleichen Abend auf Antrag ihrer AnwältInnen außer Vollzug gesetzt, der Haftbefehl gegen Frank „Glosch“) aus Köln aber wurde bestätigt und sogar erweitert.
Natürlich hatte auch Franks Anwalt seinen Antrag damit begründet, daß die Haftgründe „Flucht- und Verdunklungsgefahr“ schon dadurch hinfällig seien, daß er sich selbst den Behörden gestellt habe. Allerdings wurde er durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) davon in Kenntnis gesetzt, daß gegen Frank nicht nur wegen der Mitarbeit an der radikal bis zum Zeitpunkt seiner Flucht, sondern bis zum Tag seiner Selbstgestellung ermittelt wurde. Ihm wurde vorgeworfen, ohne daß hierzu Akten vorgelegt wurden, unter dem Decknamen quak an der ebenfalls am 13.6.96 erschienenen radikal Nr. 154 mitgearbeitet zu haben (hier bestände noch weiterer "Ermittlungsbedarf").
Zusätzlich wurde im entsprechenden BGH-Beschluß darauf hingewiesen, daß sich mit Matthes noch ein weiterer Beschuldigter, dem das gleiche vorgeworfen wird, der Haft durch Flucht entzieht.
Daß sich Glosch gestellt hätte, sei, so der Ermittlungsrichter des BGH, eine rein taktische Maßnahme, im Gegenteil habe er hierdurch eine tiefe Abneigung gegen die bestehende staatliche Ordnung in der BRD dokumentiert, weshalb der Haftgrund „Fluchtgefahr“ nach wie vor bestehen würde. Weiterhin wurde ihm unterstellt, nach einer eventuellen Freilassung alles zu unternehmen, die Ermittlungen zu behindern - also „Verdunklungsgefahr“.

Glosch sitzt seitdem in der JVA Karlsruhe in Untersuchungshaft, es gelten Sonderhaftbedingungen: 23 Stunden Einzelhaft, eine Stunde alleiniger Hofgang, d.h. keinerlei Kontakte zu anderen Gefangenen, Ausschluß von jeglichen Gemeinschaftsveranstaltungen; Postzensur; Anwaltsbesuche finden hinter einer Trennscheibe statt (12).

Auch bis zum Haftprüfungstermin am 22. Juli erhielt Glosch Anwalt Detlef Hartmann nur ungenügenden Einblick in die Ermittlungsakten. Trotzdem beharrte die BAW an diesem Tag darauf, daß aus ihren Unterlagen die Mitarbeit des Verhafteten an den radikal-Ausgaben 153 und 154 hervorgehen würde.
Dies habe sich auch durch Funde bei den Razzien am 13.6.95 sowie in der Folgezeit bestätigt (13).


Schikanöse Bedingungen

Die Außervollzugsetzung der Haftbefehle von Ulli und Jutta wurde an folgende Bedingungen geknüpft:

Diese Auflagen entsprechen, so Ullis Rechtsanwalt Horst Wesemann, den üblichen Gepflogenheiten (14). Zusätzlich wurden aber mündliche wie schriftliche Kontaktverbote (auch nicht über Dritte) untereinander wie zu 20 Mitbeschuldigten und „Unterstützern“ verhängt.
Bundesanwalt Hoffmann hatte zudem versucht, ein generelles Verbot von öffentlicher politischer Betätigung in der Soliarbeit zu den Verfahren zu erwirken, was aber vom Ermittlungsrichter abgelehnt wurde.

Aufgrund der Kontaktverbote ergibt sich die einigermaßen paradoxe Situation, daß die vier ehemaligen Gefangenen, deren Haftbefehle inzwischen aufgehoben wurden, sich wieder treffen können, nicht aber mit Jutta oder Ulli, denen die gleichen Vorwürfe aufgrund der gleichen Beweislage gemacht werden.

Diese schikanösen Bedingungen beschränken ebenfalls das „Privatleben“ und die Bewegungsfreiheit der Betroffenen: So gibt es in Bremen zwei Frauen, gegen die wegen „Unterstützung“ des Projekts radikal ermittelt wird. Beiden darf Jutta nicht über den Weg laufen (auch nicht zufällig), ob beim Einkaufen, im Kino oder am Badesee. Politische Gruppen, in denen sie früher zusammen gearbeiten haben, müssen sich darauf einrichten, daß jeweils nur eine von ihnen an Treffen teilnehmen kann (und selbst eine solche Terminkoordinierung verstößt gegen das Kontaktverbot, geschieht sie doch über Dritte); genauso wenig ist es z.B. möglich, gemeinsame Freundinnen gemeinsam zu treffen. Darüber hinaus wird die Verteidigung der mutmaßlichen radikal-RedakteurInnen, die aus o.g. Gründen eine „Blockverteidigung“ sein wird, behindert.


Und die Büttel lassen weiterhin nicht locker: Am 17. Juli wurden in mehreren Städten sechs Wohnungen angeblicher VerteilerInnen der radikal durchsucht. Dies sei notwendig gewesen, weil, so BAW-Sprecherin Eva Schübel, auch die aktuelle Ausgabe „fast durchgängig strafbaren“ Inhalt enthalte (15).
Zumindest der Durchsuchungsbeschluß für eine Wohnung in Flensburg enthielt auch den Vorwurf, daß der Heimgesuchte Abonnent der radikal sei (16). Hiermit wird, obwohl das BAW-Konstrukt der radikal insgesamt als „krimineller Vereinigung“ im laufenden Ermittlungsverfahren immer unhaltbarer wird, die Zahl potentieller Kriminalisierungsopfer deutlich ausgeweitet.


Einmal abgesehen von den hier aufgeführten Entwicklungen hat sich im Verfahren in den letzten Monaten nicht viel neues ereignet - die BAW hatte die Ermittlungen ja schon Ende letzten Jahres als weitgehend abgeschlossen bezeichnet. Der Prozeßbeginn ist frühestens für Ende 1995, eher für Anfang 1996 zu erwarten.
Ob gegen die drei jetzt Wiederaufgetauchten im selben Prozeß und also vor dem gleichen Gericht (Koblenz) verhandelt wird, ist noch ungewiß.

Die Verteidigung wird die Einstellung des Verfahrens beantragen, da die BAW die Ergebnisse eines „großen Lauschangriffs“ nach Polizeirecht in diesem Strafverfahren zu verwerten beabsichtigt.

Eine derartige Verwertung ist aber nach Auffassung der Verteidigung unzulässig. Ebenfalls unverwertbar sind nach Auffassung der Verteidigung die aus der unzulässigen Verwertung des Lauschangriffs weitergehenden Ermittlungen, da diese eben ihren Ursprung in der Abhöraktion haben (17).

Willy Leow



Anmerkungen:

(1) Vgl.: (Diverse HerausgeberInnen), 20 Jahre radikal. Geschichte und Perspektiven autonomer Medien, Hamburg: Libertäre Assoziation, Münster: Unrast, Berlin: Verlag der Buchläden Schwarze Risse/Rote Straße, Berlin: Edition ID-Archiv, 1996; sowie: Oliver Tolmein, Justiz kontra radikal, in: junge Welt, 19.6.95.
(2) Vgl.: Bundesweite Jura-AG, Zum Stand des radikal-Verfahrens, in: radikale Zeiten, Nr. 4, April 1996, S. 9f.
(3) Vgl.: Ausführliche Presseerklärung der drei ein Jahr später Wiederaufgetauchten vom 13.6.96.
(4) Zu genaueren Informationen über die Razzien und die Wochen danach s.: „Polizei, Hausdurchsuchung ...!“, in: kassiber 26, Juli 1995, S. 42ff, sowie: Wild Women, Eine vorläufige Bilanz, in: kassiber 27, Oktober 1995, S. 51f.
(5) Daß Betroffene nicht nicht nur in ihren Wohnungen das notwendige Maß an Klandestinität haben vermissen lassen, wird erstmals öffentlich von der Bremer Gruppe (?) Quo vadis diskutiert: Entenvieh macht aus Mist (in dieser Ausgabe). Vgl. auch die Erklärung des K.O.M.I.T.E.E.s zur gescheiterten Grünau-Aktion (und zur eigenen Auflösung) vom 6.9.95: Knapp daneben ist auch vorbei, in: kassiber 27, Oktober 1995, S. 31ff.
(6) Bundesweite Jura-AG, a.a.O.
(7) Vgl. das Interview mit Ulf und zwei solidarischen Frauen zu den Themen Aussageverweigerung und Beugehaft: Und das war klar: Es war Sommer und ich wollte sowieso nicht in den Knast ..., in: kassiber 28, Februar 1996, S. 38ff.
(8) So das damals gegründete Bremer Solidaritätskomitee.
(9) Zitiert nach: junge Welt, 16.6.95.
(10) Vgl. das Interview mit Jutta und zwei Frauen aus einer Frauen/Lesben- Solistruktur in diesem kassiber.
(11) Aus: Ausführliche Presseerklärung der drei Wiederaufgetauchten vom 13.6.96.
(12) Vgl.: Presseerklärung der Kölner Infostelle 13.6. vom 27.6.96.
(13) Junge Welt v. 23.7.96.
(14) Presseerklärung von Horst Wesemann vom 7.6.96.
(15) Zitiert nach: junge Welt v. 20.7.96.
(16) Junge Welt v. 18.7.96.
(17) Vgl.: Presseerklärung von Horst Wesemann vom 27.6.96.


zurück zum radikal-Verfahren
zurück zum kassiber 29
zurück zur Homepage
Last Updated: Monday, 25. November 1996