Italien jenseits der Rechtsstaatlichkeit?
Öcalan-Anwälte: Angedrohter Prozeß gegen PKK-Chef
rechtswidrig
In Italien reißen die Stimmen nicht ab, die einen baldigen Aufbruch
von PKK-Chef Abdullah Öcalan in ein Drittland prophezeien. Tatsächlich
wird von dieser Möglichkeit schon seit Weihnachten gesprochen, doch
hat der Vorsitzende der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Silvester noch
feiernd in einer Villa bei Rom verbracht. Die italienische Presse zitiert
selbst einen der beiden italienischen Anwälte des PKK-Chefs, Giuliano
Pisapia, wonach Öcalan Italien »bis Montag« (das heißt
gestern) verlassen haben könnte. Doch handelt es sich hierbei in erster
Linie um Wunschdenken, denn bislang hat sich kein Staat bereit erklärt,
den PKK-Chef aufzunehmen - wenn man einmal von der Einladung der Prinzessin
von Katanga, einer Region des Kongo von Laurent Kabila, absieht, die Abdullah
Öcalan nach Informationen der italienischen Tageszeitung Corriere
della Sera aufgefordert haben soll, bei ihr Zuflucht zu suchen. Die Option
Südafrika ist mittlerweile zu den Akten gelegt, nachdem der südafrikanische
Botschafter in Ankara, Thomas Wheeler, hat wissen lassen, daß seine
Regierung kein Interesse an dem illustren Flüchtling habe. Die italienische
Gerüchteküche spricht jetzt von einem nicht genauer bestimmten
»asiatischen« Land.
Außer Zweifel steht, daß die italienische Regierung sich
des »Falls Öcalan« entledigen will. Erst am Montag wieder
hat Regierungschef Massimo D’Alema mit einer Abschiebung oder einem Prozeß
gegen den PKK-Chef in Italien gedroht. Auf die Äußerungen D’Alemas
in den vergangenen Tagen hat ein internationales Juristenteam, das sich
der Verteidigung Abdullah Öcalans angenommen hat, reagiert. Britta
Böhler, Rechtsanwältin aus Amsterdam, Hans- Eberhard Schultz,
Rechtsanwalt in Bremen, und Norman Paech, Professor für Völkerrecht
in Hamburg, enttarnen die Drohungen der italienischen Regierung als Versuch,
»Herrn Öcalan dazu zu bewegen, einer >freiwilligen< Ausreise
in ein anderes Land zuzustimmen.« Ein Prozeß in Italien, der
sich auf die mehrfach zitierte Anti-Terror-Konvention des Europarats von
1977 stützen könnte und mit der sich die Staaten zur Auslieferung
von Terroristen oder zur Eröffnung eines Prozesses im eigenen Land
verpflichten, »hält einer kritischen Überprüfung aus
völker- und strafrechtlicher Sicht nicht stand«. Diese Konvention
sei auf die Vorwürfe aus der Türkei nicht anwendbar, weil die
mutmaßlichen Straftaten »nicht den Begriff einer terroristischen
Handlung, wie er in der europäischen Konvention vorausgesetzt ist«,
erfüllten. »Sie fanden im Zusammenhang eines Krieges zwischen
dem türkischen Militär und der PKK statt, also im Rahmen eines
internationalen Konflikts in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts«,
für das ein Zusatzprotokoll von 1977 zum Genfer Abkommen von 1949
gelte, so das Juristenteam.
Nach italienischem Recht könne Rom Öcalan theoretisch zwar
stellvertretend für die Türkei strafrechtlich verfolgen, doch
wäre dies ein Präzedenzfall. Der PKK-Chef, so seine ausländischen
Anwälte, sei dagegen bereit, sich einem Verfahren vor internationalen
Kriegsverbrechertribunalen nach dem Vorbild der Gerichte für Ex-Jugoslawien
oder Ruanda zu unterziehen, da dann auch die türkischen Verbrechen
behandelt würden. Die einzige Lösung sei aber politischer Natur,
das heißt »eine internationale Kurdistan-Konferenz unter Einschluß
aller Betroffenen«. In Kürze soll auf Initiative der Öcalan-Verteidiger
in Rom eine internationale Juristenkonferenz zu diesen Themen anberaumt
werden.
Cyrus Salimi-Asl, Neapel