junge Welt 12.01.1999

Italien jenseits der Rechtsstaatlichkeit?
Öcalan-Anwälte: Angedrohter Prozeß gegen PKK-Chef rechtswidrig

In Italien reißen die Stimmen nicht ab, die einen baldigen Aufbruch von PKK-Chef Abdullah Öcalan in ein Drittland prophezeien. Tatsächlich wird von dieser Möglichkeit schon seit Weihnachten gesprochen, doch hat der Vorsitzende der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Silvester noch feiernd in einer Villa bei Rom verbracht. Die italienische Presse zitiert selbst einen der beiden italienischen Anwälte des PKK-Chefs, Giuliano Pisapia, wonach Öcalan Italien »bis Montag« (das heißt gestern) verlassen haben könnte. Doch handelt es sich hierbei in erster Linie um Wunschdenken, denn bislang hat sich kein Staat bereit erklärt, den PKK-Chef aufzunehmen - wenn man einmal von der Einladung der Prinzessin von Katanga, einer Region des Kongo von Laurent Kabila, absieht, die Abdullah Öcalan nach Informationen der italienischen Tageszeitung Corriere della Sera aufgefordert haben soll, bei ihr Zuflucht zu suchen. Die Option Südafrika ist mittlerweile zu den Akten gelegt, nachdem der südafrikanische Botschafter in Ankara, Thomas Wheeler, hat wissen lassen, daß seine Regierung kein Interesse an dem illustren Flüchtling habe. Die italienische Gerüchteküche spricht jetzt von einem nicht genauer bestimmten »asiatischen« Land.
Außer Zweifel steht, daß die italienische Regierung sich des »Falls Öcalan« entledigen will. Erst am Montag wieder hat Regierungschef Massimo D’Alema mit einer Abschiebung oder einem Prozeß gegen den PKK-Chef in Italien gedroht. Auf die Äußerungen D’Alemas in den vergangenen Tagen hat ein internationales Juristenteam, das sich der Verteidigung Abdullah Öcalans angenommen hat, reagiert. Britta Böhler, Rechtsanwältin aus Amsterdam, Hans- Eberhard Schultz, Rechtsanwalt in Bremen, und Norman Paech, Professor für Völkerrecht in Hamburg, enttarnen die Drohungen der italienischen Regierung als Versuch, »Herrn Öcalan dazu zu bewegen, einer >freiwilligen< Ausreise in ein anderes Land zuzustimmen.« Ein Prozeß in Italien, der sich auf die mehrfach zitierte Anti-Terror-Konvention des Europarats von 1977 stützen könnte und mit der sich die Staaten zur Auslieferung von Terroristen oder zur Eröffnung eines Prozesses im eigenen Land verpflichten, »hält einer kritischen Überprüfung aus völker- und strafrechtlicher Sicht nicht stand«. Diese Konvention sei auf die Vorwürfe aus der Türkei nicht anwendbar, weil die mutmaßlichen Straftaten »nicht den Begriff einer terroristischen Handlung, wie er in der europäischen Konvention vorausgesetzt ist«, erfüllten. »Sie fanden im Zusammenhang eines Krieges zwischen dem türkischen Militär und der PKK statt, also im Rahmen eines internationalen Konflikts in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts«, für das ein Zusatzprotokoll von 1977 zum Genfer Abkommen von 1949 gelte, so das Juristenteam.
Nach italienischem Recht könne Rom Öcalan theoretisch zwar stellvertretend für die Türkei strafrechtlich verfolgen, doch wäre dies ein Präzedenzfall. Der PKK-Chef, so seine ausländischen Anwälte, sei dagegen bereit, sich einem Verfahren vor internationalen Kriegsverbrechertribunalen nach dem Vorbild der Gerichte für Ex-Jugoslawien oder Ruanda zu unterziehen, da dann auch die türkischen Verbrechen behandelt würden. Die einzige Lösung sei aber politischer Natur, das heißt »eine internationale Kurdistan-Konferenz unter Einschluß aller Betroffenen«. In Kürze soll auf Initiative der Öcalan-Verteidiger in Rom eine internationale Juristenkonferenz zu diesen Themen anberaumt werden.

Cyrus Salimi-Asl, Neapel