Anklageschrift gegen Eren Keskin - Übersetzung aus dem Türkischen

Handschriftlich oben: 3.DGM 2002/312

Türkische Republik
Istanbul
Staatssicherheitsgericht
Generalstaatsanwaltschaft der Republik

Ermittlungsnr. : 2002/1125
Hauptsache : 2002/779
Anklageschrift: 2002/779

Anklageschrift
Istanbul ( ) Staatssicherheitsgericht

Ankläger: Öffentlichkeit
Angeklagte: Emine Eren Keskin, ..., (es folgen: persönliche Daten, Anm.d.Ü.)
Straftat: Öffentliche Aufstachelung der Bevölkerung unter Hinweis auf Unterschiede der Klasse, Rasse, Religion, Konfession oder Region zu Haß und Feindschaft
Datum der Straftat: 16.03.2002
Strafvorschriften: Art. 312/2 des türk. StGB


Eine Ausfertigung der vervollständigten Ermittlungsakte bezüglich der Angeklagten, deren Personalien und deren ihr zur Last gelegten Vorwürfe oben genannt sind, befindet sich im Anhang.

Die Auswertung der durch die Staatsanwaltschaft Bagcilar abgetrennten und übersandten Unterlagen, welche dem Unzuständigkeitsbeschluß vom 10.5.2002 zum Aktenzeichen 2002/52 sowie Ermittlungen 2002/7459 beigefügt waren, führten zu folgenden Feststellungen: Die Angeklagte nahm in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Menschenrechtsvereins IHD, Sektion Istanbul am 16.03.2002 als Referentin an einer Veranstaltung in der deutschen Stadt Köln teil, welche gemeinsam von TÜDAV und der Vereinigung der Aleviten Europa-Deutschland unter dem Titel "Frauenrechte gleich Menschenrechte ?" durchgeführt wurde, und machte sich der ihr vorgeworfenen Straftaten schuldig, indem sie äußerte:
- die Armee würde in Kurdistan einen dreckigen Krieg führen und in allen Häusern, in die sie sich zwecks Hausdurchsuchungen begebe, seien Frauen vergewaltigt worden, jede Art sexueller Gewalt käme zur Anwendung, selbst verheiratete Frauen und Mütter von vier Kindern würden ausschließlich aus Gründen der Folterung und Demütigung Jungfräulichkeitskontrollen unterzogen, die Situation in Kurdistan sei genauso kritisch wie in den Vergewaltigungslagern (dies ist der in der Anklage verwendete Begriff, Anm.d.Ü.) Bosnien`s -
wodurch sie öffentlich unter Hinweis auf Unterschiede der Klasse, Rasse, Religion, Konfession oder Region zu Haß und Feindschaft aufstachelte und durch die Bezeichnung eines Teils der Türkischen Republik, welche ein Einheitsstaat ist, als Kurdistan und durch das Aufzeigen der dort lebenden Bevölkerung als unschuldig und unterdrückt, Ausführungen gemacht hat, welche die Bevölkerung der anderen Regionen aufstacheln.

Es wird beantragt, in Anlehnung an Art. 20 des Gesetzes Nr. 2845 gegen die Angeklagte wegen der ihr zu Last gelegten Straftaten gem. Art. 312/2 Türkisches Strafgesetzbuch die Anklage zuzulassen und das Verfahren zu eröffnen. 5.7.2002


H. Nazmi OKUMUS
Staatsanwalt beim Staatssicherheitsgericht 22994
(Unterschrift)


Für die Richtigkeit der Übersetzung:
Jutta Hermanns, Vorsitzende des FrauenRechtsBüros gegen sexuelle Folter e.V.