Solidaritäts- und Förderverein
„Gesundheitszentrum Kobanê“
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Pressemitteilung

Solidaritäts- und Förderverein „Gesundheitszentrum Kobanê“ klagt unterlassene humanitäre Hilfeleistung durch die Bundesregierung an

8.12.15

Der Solidaritäts- und Fördervereins „Gesundheitszentrum Kobanê“, vertreten durch den Vorsitzenden, Rechtsanwalt Frank Jasenski, Industriestraße 31, 45899 Gelsenkirchen hat gegen das Auswärtige Amt am 5. Dezember über die Anwaltskanzlei Meister & Partner, Gelsenkirchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. (Aktenzeichen: 33L355/15)

Gegenstand des Eilantrages gegen die Bundesregierung und das Auswärtige Amt in Berlin ist die unterlassene humanitäre Hilfeleistung.

Sieben humanitären Helfer sitzen seit drei Wochen im Irak fest, weil ihnen der Grenzübertritt zur Einreise nach Rojava/Nordsyrien verweigert wird. Sie wollen dort die Abschlussarbeiten und die Inbetriebnahme eines Gesundheits- und Sozialzentrums in Kobanê unterstützen, das dringend gebraucht wird.
Mit dem Eilantrag soll erreicht werden, dass die deutsche Regierung diplomatische Maßnahmen ergreift, um den humanitären Helfern den Zugang zu der Stadt Kobanê in Rojava/Nordsyrien zu ermöglichen.
Mit rund 20 Anfragen an das Auswärtige Amt, die Deutsche Botschaft in Ankara sowie das Deutsche Generalkonsulat in Erbil/Nordirak wurde jeweils um praktische Unterstützung für die Entsendung der Helfer oder den Transport von Hilfsgütern gebeten. Die Anfragen wurden überwiegend nicht beantwortet. Eine praktische Unterstützung erfolgte in keinem Fall.

Das ist ein eklatanter Verstoß gegen die völkerrechtliche Verpflichtung, die auch auf EU-Ebene im „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe“ (Amtsblatt der EU 2008/C/25/01) ihren Niederschlag gefunden hat. Dazu heißt es in Teil I 1. (Abschnitt 8):
„Die humanitäre Hilfe der EU umfasst neben Hilfs-, Rettungs- und Schutzaktionen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in und unmittelbar nach humanitären Krisen auch Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen und die ungehinderte Beförderung der Hilfe erleichtern oder ermöglichen.“ (Hervorhebung d.U.)

Aus alledem resultiert die völkerrechtliche Verpflichtung, die Regierung der Autonomen Region Kurdistan-Irak um die Genehmigung des Grenzübertritts für das humanitäre Hilfspersonal des Antragstellers zu ersuchen und hierzu die erforderlichen diplomatischen Schritte durch die deutsche Bundesregierung zu ergreifen.

Für weitere Auskünfte steht der Vereinsvorsitzende zur Verfügung.