Pressemitteilung, 12. August 2013

14. August: Auftakt des § 129b-Prozesses gegen Metin A. vor dem OLG Stuttgart

Am 14. August wird das Hauptverfahren gegen den kurdischen Aktivisten Metin A. vor dem OLG Stuttgart eröffnet. Die Anklage beschuldigt ihn der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Danach soll er sich von März 2008 bis zu seiner Festnahme am 20. Juli 2011 als „hochrangiger Kader“ der Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) in Berlin, später bundesweit sowie im europäischen Ausland betätigt haben. In dieser Funktion sei er laut Bundesanwaltschaft (BAW) u. a. damit befasst gewesen, Jugendliche an die Organisation heranzuführen und für den „Guerillakampf der PKK“ zu rekrutieren. Als Mitglied der Europaführung der KC habe er über „umfangreiche Entscheidungs- und Anordnungskompetenzen“ verfügt.

Aufgrund eines Ersuchens der BAW wurde Metin A. während eines Aufenthaltes in der Schweiz am 20. Juli 2011 fest- und in Auslieferungshaft genommen. Während seiner Haftzeit hatte er Asyl beantragt und ist aus Solidarität mit den zu dieser Zeit zahlreich hungerstreikenden politischen Gefangenen in der Türkei in einen unbefristeten Hungerstreik getreten. Unter dem Vorwand, in ein anderes Gefängnishospital verlegt zu werden, wurde der Kurde jedoch - an den Füßen gefesselt - am 1. November 2012 mit einem Krankenwagen statt in ein Krankenhaus an die deutsche Grenze gefahren und den dortigen Behörden übergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Metin A. seit über 50 Tagen im Hungerstreik, weshalb er in das Haftkrankenhaus der JVA Stuttgart verbracht worden ist.
Nach Beendigung seiner Aktion und entsprechender medizinischer Behandlung wurde er in ein anderes Gefängnis verlegt.

Wie in allen anderen §129b-Verfahren auch, heißt es in der Anklagebegründung, dass die PKK „einen staatenähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak anstrebt“, über „militärisch strukturierte Guerillaeinheiten verfügt, die vorwiegend im Südosten der Türkei Attentate auf türkische Polizisten und Soldaten verüben“. Seit 2004 würden „Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschläge in türkischen Großstädten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes“ begehen. Gemeint sind hier die „Falken Kurdistans“ (TAK), die die BAW der PKK zuordnet.

Im § 129b-Verfahren gegen Ridvan Ö. und Mehmet A., das am 12. Juli in Stuttgart endete, ist der TAK-Vorwurf allerdings fallengelassen worden. Beide Aktivisten wurden zu einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Am 13. Februar 2013 wurde der kurdische Politiker Ali Ihsan Kitay vom OLG Hamburg zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und der Haftbefehl gegen Kaution aufgehoben.
In allen Fällen ist Revision eingelegt worden.

Seit dem 5. Juni läuft der § 129b-Prozess gegen Abdullah S. vor dem OLG Düsseldorf.

Prozessauftakt am 14. August 2013, 9.30 Uhr, vor dem OLG Stuttgart
auf dem Gelände der JVA Stuttgart-Stammheim, Asperger Str. 60


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