6. Februar: Eröffnung des § 129b-Verfahrens gegen Vezir T. vor dem Kammergericht Berlin

Am 6. Februar 2013 wird vor dem Kammergericht Berlin das Hauptverfahren gegen den kurdischen Aktivisten Vezir T. eröffnet.
Weil die Bundesanwaltschaft ihm vorwirft, Mitglied in der ausländischen „terroristischen“ Vereinigung PKK gewesen zu sein, sieht sich der 42-Jährige mit einer Anklage nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB konfrontiert.
Er wird beschuldigt, von Juni 2008 bis Juli 2009 in Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Teilen von Brandenburg und Thüringen als hauptamtlicher Kader tätig gewesen zu sein. Dort habe er organisatorische Arbeiten durchgeführt und sei für Spenden- und Beitragssammlungen für die PKK verantwortlich gewesen. Außerdem habe er die erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen sowie aus Veranstaltungen überwacht.
Vezir T. wurde am 8. Dezember 2011 fest- und in Untersuchungshaft genommen, konnte diese aber nach einem Haftprüftermin wegen fehlender Fluchtgefahr am 13. Januar 2012 verlassen.

Der Kurde ist bereits im Mai 2000 wegen politischer Betätigung nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und im März 2001 entlassen worden. Die Reststrafe – er befand sich seit dem 4. Februar 1999 in Haft - wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Im Zuge von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen mehrere Kurden, fanden im Juli 2009 zahlreiche Vereins- und Wohnungsdurchsuchungen in verschiedenen Bundesländern statt, unter anderem auch bei Vezir T. Dessen Verfahren wurde zwar eingestellt, dann aber mit seiner Verhaftung am 8. Dezember 2011 verschärft – nämlich nach § 129b StGB – wieder aufgenommen.
Ermöglicht wurde dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010, nach der tamilischen LTTE, der türkischen Linksorganisation DHKP-C auch die Angehörigen der kurdischen Bewegung künftig nach dem im Jahre 2002 eingeführten § 129b StGB strafrechtlich zu verfolgen. Die Ermächtigung hierzu erteilt in jedem Einzelfall oder generell das „liberal“ geführte Bundesjustizministerium. Diesem allein obliegt die Entscheidung darüber, ob eine Organisation oder Bewegung als „terroristisch“ einzustufen ist oder nicht – je nach politischer Interessenslage.

Die Begründung der Bundesanwaltschaft für die Verfolgung nach § 129b lautet unisono in allen Anklagefällen, dass die PKK einen „staatenähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete“ anstrebe, über „militärisch strukturierte Guerillaeinheiten“ verfüge und „Attentate auf türkische Polizisten und Soldaten“ verübe. In Deutschland und „anderen Ländern Westeuropas“ sei es Aufgabe der Mitglieder, „Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs für den Guerillakampf zu rekrutieren“.
Die politischen Hintergründe des türkisch-kurdischen Konfliktes und deren völkerrechtliche Dimension des (auch bewaffneten) Widerstands werden ebenso explizit ausgeklammert wie die massive Verletzung des Kriegsvölkerrechts durch die türkischen Streitkräfte, z.B. durch den Einsatz von chemischen Kampfstoffen.

Derzeit läuft ein § 129b-Verfahren gegen Ali Ihsan Kitay vor dem OLG Hamburg, gegen Ridvan Ö. und Mehmet A. vor dem OLG Stuttgart und eines gegen Sedat K. vor dem OLG Düsseldorf. Ein weiteres Verfahren, gegen Abdullah S.,wurde noch nicht eröffnet.

Die politische und strafrechtliche Verfolgung von Kurdinnen und Kurden ist unerträglich, insbesondere vor dem Hintergrund der politisch motivierten Tötung von Sakine Cansiz, Fidan Dogan und Leyla Saylemez am 9. Januar 2013 in Paris.

Wir fordern ein Ende dieser Kriminalisierungspraxis, die Einstellung aller Prozesse und Freilassung der politischen Gefangenen.

Der Prozess findet statt

am 6. Februar 2013, 9.oo Uhr
Kammergericht Berlin,
Eßholzstr. 30 - 33

AZADÎ e.V. Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland

Köln
4. Februar 2013