junge Welt 16.8.1999

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Teil I)

Anklageschrift der Unabhängigen Untersuchungskommission zur Erforschung der Kriegsverbrechen der USA und der NATO gegen das Volk von Jugoslawien.


Von Ramsey Clark

*** Über 700 Menschen nahmen am 31. Juli in New York am Hearing der Unabhängigen Kommission zur Untersuchung der Kriegsverbrechen der USA/NATO am Volk von Jugoslawien teil. Das Hearing war das erste einer Reihe von Treffen, die landesweit in Städten der USA, in anderen NATO-Ländern und anderswo abgehalten werden, um Beweise zu sammeln, Augenzeugenberichte, Expertenberichte und Analysen der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen <Bild: Abbildung> gegen die Menschlichkeit (Foto: nach einem NATO-Angriff mit Splitterbomben auf Nis am 7. Mai). Der Schwerpunkt des Hearings am 31. Juli lag auf der Präsentation der 19 Punkte umfassenden Anklageschrift von Ramsey Clark gegen William J. Clinton, Madeleine Albright, Sandy Bergner, William Cohen, Anthony Blair, Gerhard Schröder und andere hohe Offizielle in der NATO und in NATO-Ländern. jW beginnt heute mit der Dokumentation des vollständigen Textes der 19 Punkte umfassenden Anklageschrift. ***

Diese Anklage wird erhoben, um die Geißel des Krieges zu bannen, künftige Verletzungen fundamentaler Menschenrechte zu verhüten, internationale und nationale Organisationen, Regierungen und Einrichtungen zu schützen und diejenigen, die der behaupteten Vergehen für schuldig erklärt werden, für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen.

Die hierin genannten Regierungen, Organisationen und Personen werden angeklagt:

wegen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und anderer Verletzungen der Prinzipien des Nürnberger Tribunals, der Haager Abkommen, der Genfer Abkommen und anderer Normen des Völkerrechts und nationaler Gesetze, wegen schwerer Verletzungen der Charta der Vereinten Nationen, des NATO-Vertrages und anderer internationaler Verträge, des Völkerrechtes, der Bundesverfassung und der Gesetze der USA, der Grundgesetze anderer Länder, einschließlich des Vereinigten Königreiches, der Bundesrepublik Deutschland, der Türkei, der Niederlande, Ungarns, Italiens, Spaniens und der Bundesrepublik Jugoslawien, wegen schwerer Verletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und anderer internationaler Verträge, Konventionen, Deklarationen und der hierin angeführten Landesgesetze

A. Angeklagte

1. Präsident William J. Clinton, Außenministerin Madeleine Albright, Verteidigungsminister William Cohen und die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes US-Personal, Besatzungen und Bodenpersonal der Bomber und Jagdflugzeuge der Streitkräfte der USA, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes US-Personal, Bedienstete der US-Regierung, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.

2. Im Vereinigten Königreich: Premierminister Tony Blair, der Außenminister, der Verteidigungsminister und die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes britisches Personal, Besatzungen und Bodenpersonal von Bombern und Jagdflugzeugen der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes britisches Militärpersonal, Bedienstete der britischen Regierung, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.

3. In der Bundesrepublik Deutschland: Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister, der Verteidigungsminister und die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes deutsches Personal, Besatzungen und Bodenpersonal von Bombern und Jagdflugzeugen der Streitkräfte Deutschlands, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes deutsches Militärpersonal, Bedienstete der deutschen Regierung, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO- Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.

4. Die Regierung jedes NATO-Landes, das an den Angriffen auf Jugoslawien mit Flugzeugen, Raketen oder Personal unmittelbar beteiligt war, die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes NATO-Personal, Besatzungen und Bodenpersonal von Bombern und Jagdflugzeugen der NATO- Streitkräfte, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes NATO- Militärpersonal, Bedienstete, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.

5. Die Regierungen der Türkei, Ungarns, Italiens und andere, die die Nutzung von Luftwaffenstützpunkten auf ihrem Staatsgebiet durch die USA oder durch andere Militärflugzeuge und Raketen zum unmittelbaren Angriff auf Jugoslawien gestatteten.

6. Die NATO: Generalsekretär Javier Solana, Oberbefehlshaber General Wesley K. Clark

7. Zur Verurteilung: Jeder NATO-Mitgliedsstaat, der seine Stimme für die Genehmigung militärischer Angriffe auf Jugoslawien abgegeben hat

B. Anklagepunkte

(1) Planung und Durchführung der Zerstückelung, der ethnischen Spaltung und der Verarmung Jugoslawiens

Die USA, Deutschland, die NATO und andere Angeklagte haben spätestens seit 1981 darauf hingearbeitet, die Bundesrepublik Jugoslawien in viele Teile zu zerbrechen, verschiedene ethnische, religiöse und andere Gruppen voneinander zu trennen, erneut zwischen ihnen balkanisierte Grenzen zu errichten und die slawischen, serbischen, moslemischen und andere Bevölkerungsgruppen zu schwächen. Dabei haben sie innere Gewaltanwendung verursacht und anhaltend gefördert sowie auch direkte Anschläge durch die Vereinigten Staaten und bestimmte NATO-Mitgliedsstaaten verübt. Die Folge davon ist, daß Jugoslawien, das vorher 25 Millionen Menschen in einer integrierten Gesellschaft und Wirtschaft vereinigte, inzwischen aus vielen kleinen Nationen besteht, von denen Serbien die größte ist.

Die Angeklagten beabsichtigen, Jugoslawien so weit aufzuteilen, daß alle Teile Jugoslawiens jeweils weniger als fünf Millionen umfassen, von denen jeder Teil mehrheitlich aus einer einzigen ethnischen und religiösen Gruppe besteht und eine stark beeinträchtigte, weitgehend von ausländischen Interessen dominierte Wirtschaft haben soll. In diesen Teilgebieten leiden zwei Gruppen, die christlich-orthodoxen Serben und die Moslems, unter den stärksten Verlusten an Menschenleben, den schwersten Schäden am Eigentum, einer gewaltigen Verminderung der inzwischen um drei Viertel und mehr reduzierten Produktionskraft sowie der Verelendung einer ganze Generation.

(UN-Charta; Deklaration über die Unzulässigkeit der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten und den Schutz ihrer Unabhängigkeit und Souveränität (Nichteinmischungsdeklaration), 1965 UNGV-Res. 2131)

(2) Zufügung, Anstachelung und Förderung von Gewalt zwischen Moslems und Slawen sowie innerhalb dieser Gruppen

Die USA und andere Angeklagte haben spätestens seit 1981 darauf hingearbeitet, Moslems und christlich-orthodoxe Slawen in brudermörderische Gewalthandlung und in Zermürbungskriege zu stürzen, ähnlich den Konflikten in Afghanistan und Tschetschenien zwischen Moslems und russischen Slawen. Dies führte in Bosnien, Kosovo und anderwärts zu Tod, Zerstörung und Zwietracht zwischen den Gruppen sowie auch in anderen Regionen zu gefährlichen Spannungen und Feindschaft zwischen den beiden Hauptgegnern der USA, den slawischen Völkern und den Moslems, wodurch beide geschwächt wurden. Das taktische Vorgehen schloß dabei ein, einzelne Moslemgruppen von Fall zu Fall sowohl mit Waffen zum Angriff auf andere oder in Bosnien zur ausreichenden Selbstverteidigung zu versorgen als auch ihnen diese vorzuenthalten, die UCK zum Angriff auf serbische Polizei und jugoslawisches Militär zu motivieren, auszubilden und auszurüsten, um im Kosovo unter NATO-Besatzung die Kontrolle zu übernehmen und Serben und andere anzugreifen, Bemühungen von außen zur Verhütung und Kontrolle der Gewalt zu verhindern, Gewalthandlungen gegen Personen, die durch die Bombardierungen der USA und der NATO, durch die UCK und die jugoslawische Polizei sowie durch militärische Bodenkämpfe vertrieben wurden, auszuüben, zu verursachen und zu billigen, Zusammenstöße zwischen jugoslawischem Militär, Polizei und zivilen Gruppen einerseits und UCK, kosovo-albanischen paramilitärischen Gruppen und zivilen Gruppen andererseits auszulösen und zu fördern, Angriffe auf vertriebene, zurückkehrende sowie im Kosovo verbliebene Personen vor wie nach der Besetzung des Kosovo durch NATO und USA billigend in Kauf zu nehmen und nicht zu verhindern. Im Jahre 1999 verursachten die USA die meisten Todesopfer, Verletzungen und Zerstörungen durch Luftwaffen- und Raketenangriffe gegen alle Teile der Bevölkerung und ihr Versorgungssystem.

(UN-Charta, Art. 2; Nichtinterventionsdeklaration; Resolution über die Definition von Aggression, 1997, UNGV-Res. 3314)

(3) Verhinderung und Abbruch von Bemühungen zur Erhaltung von Einheit, Frieden und Stabilität in Jugoslawien

Seit Beginn ihrer Anstrengungen zur Durchsetzung der Pläne für die Zerstückelung und Zerstörung Jugoslawiens haben die USA alles unternommen, um jede Einmischung, Verhandlung oder andere Bemühungen innerhalb Jugoslawiens oder durch andere Länder, Führer oder Einzelpersonen, die der Durchsetzung ihrer Absichten im Wege standen, zu verhindern. Diese Technik umfaßte politische, militärische und ökonomische Drohungen sowie die Kontrolle über publizistisch hochgespielte Friedensverhandlungen in der Art wie jene in Dayton/Ohio während der Bosnien-Kämpfe und in Rambouillet/Frankreich, welche den Eindruck ernsthafter Friedensverhandlungen erweckten, aber Jugoslawien nur die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten ließen, nämlich der Zustimmung zu fremder Besatzung oder der Hinnahme eines verheerenden militärischen Angriffs.

(UN-Charta; Nichtinterventionserklärung; Resolution über Aggression; Vertrag über die Ächtung des Krieges - Briand-Kellog-Pakt - von Paris 1928, Art. 1 und 2)

(4) Zerstörung der friedenssichernden Rolle der Vereinten Nationen

Die USA blockierten in Verletzung der UN-Charta durch ihre Handlungsweise die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihrer der UN-Charta gemäßen Aufgaben der Verhütung von Konflikten, der Verhinderung von Gewalt und der Aufrechterhaltung des Friedens in Jugoslawien, zwangen andere Länder, ebenso zu handeln. Damit bedrohten sie die Lebensfähigkeit der UN als internationale Institution der Friedenssicherung und Kriegsverhütung.

(UN-Charta; Nichtinterventionserklärung; Resolution über Aggression; Vertrag über die Ächtung des Krieges - Briand-Kellog- Pakt - von Paris 1928, Art. 1 und 2.I)

(5) Nutzung der NATO zu militärischer Aggression gegen nicht willfährige arme Länder und deren Besetzung

Die USA wirkten in Verletzung der UN-Charta und des NATO-Vertrages darauf hin und zwangen andere Länder, darauf hinzuwirken, daß die NATO die Ermächtigung zu einem direkten Angriff auf Jugoslawien erteilte, der sich überwiegend auf das Waffenarsenal und die Militärtechnologie der USA stützte. Sie veranlaßten ferner die NATO-Mitgliedsstaaten, den überwiegenden Teil der Streitkräfte zur Besetzung des Kosovo zu stellen und zu finanzieren. Damit nutzten sie den Wohlstand und die Macht der reichen ehemaligen Kolonialmächte Europas zum Einsatz gegen das arme, wehrlose Volk von Jugoslawien.

(UN-Charta; NATO-Vertrag 1949, Art. 1)

(6) Tötung und Verwundung wehrloser Menschen in ganz Jugoslawien

Spätestens mit dem 24. März 1999 begannen die USA ohne Kriegserklärung durch den US-Kongreß mit Unterstützung und Beihilfe bestimmter NATO-Mitgliedsstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, Deutschlands, der Türkei, Spaniens und der Niederlande sowie Ungarns, Kroatiens, Italiens und anderer, einen in der Zielplanung oft nicht differenzierenden Krieg mit Raketen und Bombenangriffen gegen die Bevölkerung Jugoslawiens. Dadurch töteten und verwundeten sie heimtückisch und vorsätzlich Tausende Serben, Kosovo-Albaner, Roma, Moslems, Christlich-Orthodoxe, Katholiken und ausländische Staatsbürger in ganz Jugoslawien.

(Haager Abkommen, Art. 22 und 23; IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1949, Art. 19.; Statut des Nürnberger Tribunals, Grundsatz VI a, b und c; US-Verfassung, Art. I Abs. 8 Ziff. 2)

(7) Planung, Ankündigung und Ausführung von Angriffen zur Ermordung der Regierungsspitze, anderer Regierungsmitglieder und ausgewählter Zivilpersonen

Die USA planten, verkündeten und unternahmen Raketen- und Bombenangriffe mit der Absicht, den Regierungschef von Jugoslawien, Mitglieder seiner Familie, andere Regierungsmitglieder und ausgewählte Zivilpersonen zu ermorden, um die bestehende Führung auszuschalten und sie und ihre engsten Mitarbeiter bis zur Unterwerfung zu terrorisieren.

(UN-Charta, Art. 2; Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, 1973; US Army Field Manual 27-10; US Presidential Executive Order 12333; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51)

(8) Zerstörung und Beschädigung von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, medizinischen, diplomatischen und religiösen Ressourcen, Vermögenswerten und Einrichtungen in ganz Jugoslawien

Spätestens seit dem 24. März 1999 begannen die Vereinigten Staaten mit Unterstützung und Beihilfe bestimmter NATO- Mitglieder, einschließlich des Vereinigten Königreichs, Deutschlands, der Türkei, Spaniens, Italiens, der Niederlande und anderer, einschließlich Kroatiens, Ungarns einen systematischen Raketen- und Bombenangriff auf Ressourcen, Eigentum und wirtschaftliche, kulturelle, medizinische, diplomatische und religiöse Einrichtungen. Dabei zerstörten sie diese in ganz Jugoslawien mit der Absicht, die produktive, ökonomische, soziale, kulturelle, diplomatische und religiöse Lebensfähigkeit der ganzen Gesellschaft zu treffen.

(Haager Abkommen, Art. 22 und 23; Genfer Abkommen, Art. 19; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 52, 53; UN-Charta, Art. 2; Geschützte Personen-Konvention; US Army Field Manual 27- 10; Exec. Order 12333; ICESCR)

(9) Angriffe auf für die jugoslawische Bevölkerung lebensnotwendige Objekte

Spätestens seit dem 24. März 1999 begannen die USA mit Unterstützung und Beihilfe anderer und in der spezifischen Absicht, die Bevölkerung Jugoslawiens von Lebensmitteln, Wasser, elektrischer Energie, Nahrungsmittelproduktion, Medikamenten, medizinischer Versorgung und anderen lebenswichtigen Dingen abzuschneiden, durch Raketenbeschuß und Bombardements aus der Luft die systematische Zerstörung und Beschädigung von Einrichtungen der Nahrungsmittelproduktion und -lagerung, von Wasserwerken und landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen, Fabriken für Düngemittel und Pflanzenschutz, pharmazeutischen Betrieben, Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie sonstigen für das menschliche Überleben notwendigen Objekten.

(Haager Abkommen 1907, Art. 22 und 23; IV. Genfer Abkommen 1949, Art. 19; Nürnberger Grundsätze, V a, b und c; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 54)

(10) Angriffe auf gefährliche Substanzen und Energien bergende Einrichtungen

Die USA unternahmen Angriffe gegen chemische Fabriken und Lagereinrichtungen, Raffinerien, Verarbeitungseinrichtungen und Lager für Erdöl und Erdgas, gegen Düngemittelfabriken und sonstige Einrichtungen und Orte in der spezifischen Absicht, toxische, radioaktive und andere gefährliche Substanzen und Energien in die Atmosphäre, den Boden, das Grundwasser und die Nahrungskette weiträumig zu entlassen, um die Umwelt zu vergiften und die Bevölkerung zu schädigen.

(Nürnberger Grundsätze, VI; Haager Abkommen, Art. 22 und 23; Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege von 1925; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 56)

(11) Einsatz von abgereichertem Uran, Splitterbomben und anderen verbotenen Waffen

Die USA brachten gegen die Bevölkerung von Jugoslawien verbotene Waffen zum Einsatz, die geeignet sind, massenhafte Zerstörungen anzurichten und unterschiedslos Tod und Leiden zu verbreiten. Entgegen Erkenntnissen über ihre langzeitlich tödlichen Wirkungen und trotz Warnungen des U.S. Nuclear Regulatory Committee griffen die Vereinigten Staaten Jugoslawien mit Raketen, Bomben und Geschossen an, die abgereichertes Uran enthalten und radioaktive Substanzen in der Atmosphäre, im Boden, Grundwasser, in der Nahrungskette sowie in festen Objekten verbreiten, die von uranhaltigen Raketen, Bomben und Geschossen getroffen wurden. Dadurch setzten sie die jugoslawische Bevölkerung für Generationen der Gefahr von Tod, genetischen Schäden, Krebs, Tumorerkrankungen, Leukämie und anderen gesundheitlichen Schäden aus. Ferner wurden in großem Umfang Splitterbomben eingesetzt, die weiträumig messerscharfe Metallstücke gegen Krankenhäuser, Kirchen, Moscheen, Schulen, Wohnanlagen und andere dicht besiedelte Plätze versprengten und damit Tod, Verletzungen und Sachschäden bewirkten. Der Einsatz weiterer verbotener Waffen wird noch untersucht

(Haager Abkommen, Art. 22 und 23; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 54, 55; POONA-Anklage wegen Untergrabung der Wissenschaft und Technologie 1978)

Morgen: Die ökonomische Zerschlagung Jugoslawiens