blue window news, 12.08.99

Stichwort: Genfer Konventionen

(sda/pgm) - Grundgedanke der Genfer Konventionen und des humanitären Völkerrechts ist der Schutz von Individuen bei internationalen kriegerischen Auseinandersetzungen. Damit unterscheiden sie sich von den so genannten Menschenrechten, die immer ihre Gültigkeit haben und auch den eigenen Bürgern der jeweiligen Staaten zustehen.

Die nach den Erfahrungen im Krimkrieg und dem italienisch-österreichischen Krieg zustande gekommene erste Genfer Konvention von 1864 sprach den Kriegsverletzten auf dem Schlachtfeld das Recht auf Schutz und Hilfeleistung zu.

Die vier Konventionen von 1949 dehnten den humanitären Schutz auf die Verletzten zur See, die Kriegsgefangenen und Zivilisten aus. Dies war besonders eine Folge des Zweiten Weltkriegs. Damals hatte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz IKRK mangels rechtlicher Grundlage tatenlos den Misshandlungen der Insassen der Konzentrationslagern der Nazis zusehen müssen. Denn bei diesen Gefangenen handelte es sich fast ausschliesslich um Zivilpersonen, denen die vorhandene Konvention keinen Schutz gewährte.

Das erste Zusatzprotokoll von 1977 gewährt den Schutz der Konventionen von 1949 ebenfalls den Mitgliedern milizartiger Verbände. Das zweite Protokoll erweiterte den Gültigkeitsbereich der Vereinbarungen von 1949 auf kriegerische Auseinandersetzungen ohne internationalen Charakter, also auf bürgerkriegsähnliche Situationen wie im ehemaligen Jugoslawien.

Zurzeit haben 188 Staaten die vier Genfer Konventionen von 1949 ratifiziert. Die Schweiz ist Dispositarstaat der Genfer Abkommen und Gastgeber aller diplomatischen Konferenzen über das humanitäre Völkerrecht.

Am Dienstag legte UN-Generalsekretär Kofi Annan einen Erlass vor, der zum ersten Mal schriftlich festlegt, dass sich auch die Blauhelmsoldaten an die Genfer Konventionen halten müssen. Er bringt im Wesentlichen die Prinzipien zu Papier, nach denen sich die Befehlshaber von UN-Missionen bereits seit fünf Jahrzehnten richten.