junge Welt  12.01.1999

      Italien jenseits der Rechtsstaatlichkeit?
      Öcalan-Anwälte: Angedrohter Prozeß gegen PKK-Chef rechtswidrig

      In Italien reißen die Stimmen nicht ab, die einen baldigen Aufbruch von PKK-Chef Abdullah Öcalan in ein Drittland
      prophezeien. Tatsächlich wird von dieser Möglichkeit schon seit Weihnachten gesprochen, doch hat der Vorsitzende der
      Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Silvester noch feiernd in einer Villa bei Rom verbracht. Die italienische Presse zitiert
      selbst einen der beiden italienischen Anwälte des PKK-Chefs, Giuliano Pisapia, wonach Öcalan Italien »bis Montag«
      (das heißt gestern) verlassen haben könnte. Doch handelt es sich hierbei in erster Linie um Wunschdenken, denn bislang
      hat sich kein Staat bereit erklärt, den PKK-Chef aufzunehmen - wenn man einmal von der Einladung der Prinzessin von
      Katanga, einer Region des Kongo von Laurent Kabila, absieht, die Abdullah Öcalan nach Informationen der italienischen
      Tageszeitung Corriere della Sera aufgefordert haben soll, bei ihr Zuflucht zu suchen. Die Option Südafrika ist mittlerweile
      zu den Akten gelegt, nachdem der südafrikanische Botschafter in Ankara, Thomas Wheeler, hat wissen lassen, daß seine
      Regierung kein Interesse an dem illustren Flüchtling habe. Die italienische Gerüchteküche spricht jetzt von einem nicht
      genauer bestimmten »asiatischen« Land.

      Außer Zweifel steht, daß die italienische Regierung sich des »Falls Öcalan« entledigen will. Erst am Montag wieder hat
      Regierungschef Massimo D'Alema mit einer Abschiebung oder einem Prozeß gegen den PKK-Chef in Italien gedroht.
      Auf die Äußerungen D'Alemas in den vergangenen Tagen hat ein internationales Juristenteam, das sich der Verteidigung
      Abdullah Öcalans angenommen hat, reagiert. Britta Böhler, Rechtsanwältin aus Amsterdam, Hans- Eberhard Schultz,
      Rechtsanwalt in Bremen, und Norman Paech, Professor für Völkerrecht in Hamburg, enttarnen die Drohungen der
      italienischen Regierung als Versuch, »Herrn Öcalan dazu zu bewegen, einer >freiwilligen< Ausreise in ein anderes Land
      zuzustimmen.«

      Ein Prozeß in Italien, der sich auf die mehrfach zitierte Anti-Terror-Konvention des Europarats von 1977 stützen könnte
      und mit der sich die Staaten zur Auslieferung von Terroristen oder zur Eröffnung eines Prozesses im eigenen Land
      verpflichten, »hält einer kritischen Überprüfung aus völker- und strafrechtlicher Sicht nicht stand«. Diese Konvention sei
      auf die Vorwürfe aus der Türkei nicht anwendbar, weil die mutmaßlichen Straftaten »nicht den Begriff einer
      terroristischen Handlung, wie er in der europäischen Konvention vorausgesetzt ist«, erfüllten. »Sie fanden im
      Zusammenhang eines Krieges zwischen dem türkischen Militär und der PKK statt, also im Rahmen eines internationalen
      Konflikts in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts«, für das ein Zusatzprotokoll von 1977 zum Genfer Abkommen von
      1949 gelte, so das Juristenteam.

      Nach italienischem Recht könne Rom Öcalan theoretisch zwar stellvertretend für die Türkei strafrechtlich verfolgen, doch
      wäre dies ein Präzedenzfall. Der PKK-Chef, so seine ausländischen Anwälte, sei dagegen bereit, sich einem Verfahren
      vor internationalen Kriegsverbrechertribunalen nach dem Vorbild der Gerichte für Ex-Jugoslawien oder Ruanda zu
      unterziehen, da dann auch die türkischen Verbrechen behandelt würden. Die einzige Lösung sei aber politischer Natur,
      das heißt »eine internationale Kurdistan-Konferenz unter Einschluß aller Betroffenen«. In Kürze soll auf Initiative der
      Öcalan-Verteidiger in Rom eine internationale Juristenkonferenz zu diesen Themen anberaumt werden.

      Cyrus Salimi-Asl, Neapel