taz 19.12.2000

asylrecht

Auf die GFK kommt es an

Das individuell einklagbare Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte existiert in Deutschland seit 1993 nur noch in Randbereichen. Denn die "Drittstaatenregelung" verwehrt all denen einen Asylanspruch, die über ein sicheres Drittland nach Deutschland eingereist sind. Aus geografischen Gründen gilt das für alle Flüchtlinge, die nicht auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland kommen. Eine institutionelle (das heißt: nicht einklagbare) Asylgarantie im Grundgesetz wäre deshalb kaum eine Verschlechterung.

Entscheidend ist in Deutschland heute, wie in anderen europäischen Staaten, die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Sie verbietet, politisch Verfolgte in den Verfolgerstaat zurückzuschicken. Flüchtlinge, denen es gelingt, legal oder illegal nach Deutschland einzureisen, erhalten ein Asylverfahren nach der GFK. Es ist im Ausländergesetz geregelt.

Hauptziel der CSU ist es, auch bei Entscheidungen auf GFK-Grundlage die gerichtliche Überprüfung durch so genannte Beschwerdeausschüsse zu ersetzen. Dies soll zu einer Beschleunigung der Asylverfahren führen. CHR