RHEINPFALZ ONLINE, 31. Juli 2000

Sofortige Abschiebung bei Scheinehe zulässig

OVG bestätigt Entscheidung von Ausländerbehörde

KOBLENZ (lrs). Ein Ausländer, der nachweisbar eine Scheinehe eingegangen ist, um sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu sichern, darf sofort abgeschoben werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Diese Sanktion sei gerechtfertigt, so betonten die Richter, um andere Ausländer davon abzuhalten, sich ebenfalls auf diese Weise eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erschleichen (Aktenzeichen 10 B 10645/00). Das Gericht bestätigte die sofortige Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen. Er war nach Feststellungen des Gerichts mit einer Deutschen Frau eine Scheinehe eingegangen. Er hoffte, so seinen Aufenthalt in Deutschland sichern zu können. Als die Ausländerbehörde von der Scheinehe erfuhr, lehnte sie nicht nur eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, sondern verfügte auch die sofortige Abschiebung des Türken. Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit beider Maßnahmen. Schon allein die Aussicht, selbst nach Bekanntwerden der Scheinehe noch einige Zeit in Deutschland bleiben zu können - etwa bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung - könnte andere Ausländer dazu veranlassen ähnlich zu verfahren, meinten die Richter.