web de 19.07.2000 12:38

BVG bestätigt Verbot des Kurdistan-Komitees


Klage als unzulässig zurückgewiesen - Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nicht für Ausländer

Karlsruhe (AP)

Der Ausländerverein Kurdistan-Komitee bleibt verboten. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) nahm die Verfassungsbeschwerde der 1993 verbotenen Organisation nicht zur Entscheidung an. Die Klage sei unzulässig, hieß es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten einstimmig gefassten Kammerbeschluss. Vor dem BVG hatte auch das Bundesverwaltungsgericht das Verbot 1997 bestätigt.

Das Kurdistan-Komitee war damals wegen Unterstützung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK verboten worden. Die PKK-Führung hatte 1996 jedoch von Gewaltaktionen Abstand genommen und wird von Generalbundesanwalt Kay Nehm seither nicht mehr als terroristische, sondern lediglich als kriminelle Vereinigung verfolgt.

Die drei zuständigen Verfassungsrichter führten zur Begründung ihrer Entscheidung aus, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen Ausländerverein handelt, der sich nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit berufen kann. Zwar gebe es eine deutsche Vorsitzende, doch seien Mitglieder und Leitung überwiegend Ausländer, und auch die Ziele des Vereins beschränkten sich ausschließlich auf die Probleme von Ausländern im Ausland.

Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit sei nicht verletzt, befanden die Richter. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe konkreten öffentlichen Stellungnahmen des Vereines entnommen, dass er die PKK unterstützte und sich mit den damaligen gewalttätigen Aktionen im wesentlichen solidarisierte. Hieraus auf eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu schließen, stehe mit der Tragweite des Grundrechts in Einklang.

Die völkerrechtliche Legitimität der Auseinandersetzungen kurdischer Bevölkerungsteile mit der türkischen Regierung sei dabei unerheblich, so die Kammer weiter. Der deutsche Staat habe die Sicherheit aller seiner Bürger zu gewährleisten, und könne es nicht hinnehmen, dass auf seinem Territorium Kämpfe mit unfriedlichen Mitteln ausgetragen werden.

Aktenzeichen: 1 BvR 1539/94