taz Nr. 6177 vom 27.6.2000

Urteil: KDVler ohne Bleiberecht

KOBLENZ dpa Erfolglose Asylbewerber dürfen auch dann abgeschoben werden, wenn ihnen in der Heimat eine Strafe wegen Verweigerung des Kriegsdienstes droht. Die Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern veröffentlichten Urteil. Nach Auffassung der Richter ist ein Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht universell anerkannt. Eine Bestrafung für dieses Verhalten habe daher nicht von vornherein einen unmenschlichen Charakter (Az: 12 A 11833/96). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines algerischen Staatsangehörigen auf die Anerkennung als Asylbewerber und die Gewährung von Abschiebungsschutz ab. Der Kläger hatte zur Begründung seines Asylbegehrens unter anderem angegeben, er habe aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert. Er müsse bei seiner Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen.